§ 36 NBrandSchG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
- 1.
die Voraussetzungen für den Eintritt in den Dienst und die Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren sowie über die Gestaltung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren und der Angehörigen der Werkfeuerwehren,
- 2.
die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren und der Kreisfeuerwehrbereitschaften,
- 3.
das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen, die Funktionsbezeichnungen sowie die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Angehörigen der Werkfeuerwehren,
- 4.
die Durchführung der Brandverhütungsschau, die Bildungsvoraussetzungen für Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sowie deren fachliche Ausbildung,
- 5.
die Einzelheiten der Grundversorgung mit Löschwasser.
(2) Vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, ist dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.