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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 HGPFRLAV - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Prävention von Beleidigungen, Drohungen, Hass und Gewalt gegen kommunale Amts- und Mandatsträgerinnen und Amts- und Mandatsträger
Redaktionelle Abkürzung
HGPFRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen, für eine ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MJ.

7.3 Anträge sind beim Landespräventionsrat Niedersachsen (Geschäftsstelle des Landespräventionsrates, Siebstraße 4, 30171 Hannover) schriftlich zu stellen. Es gilt das Datum des Eingangsstempels. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Dem Antrag sind eine entsprechende Projektbeschreibung, die Arbeitsbeschreibungen nach Nummer 4 sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Antragsvordrucke stehen auf der Website der Bewilligungsbehörde als Download zur Verfügung.

7.4 Für den Förderzeitraum 2022/2023 sind die Anträge bis zum 30.4.2022 beim Landespräventionsrat Niedersachsen einzureichen. Für die Förderzeiträume ab 2023 müssen die Anträge bis zum 15. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres beim Landespräventionsrat Niedersachsen vorliegen.

7.5 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Landespräventionsrates Niedersachsen prüft die beantragten Maßnahmen und Projekte in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und trägt das Prüfungsergebnis dem Vorstand des Landespräventionsrates Niedersachsen vor.

7.6 Der Vorstand des Landespräventionsrates Niedersachsen leitet den Antrag mit seiner Empfehlung der Bewilligungsbehörde zur Entscheidung zu.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 der AV vom 23. Dezember 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 124, Nds. Rpfl. S. 74)