§ 4 BedarfVO-RettD - Anzahl an Krankenkraftwagen für Notfallrettung und Notfalltransport
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
- Amtliche Abkürzung
- BedarfVO-RettD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) Für die Bemessung des Bedarfs an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Notfalltransport je Rettungswache sind insbesondere folgende Einflussgrößen maßgebend:
- 1.
die jahresdurchschnittliche Anzahl der Notfallrettungseinsätze und Notfalltransporteinsätze je Wochentag innerhalb eines Rettungsdienstbereichs sowie die tageszeitliche und örtliche Verteilung von Notfallrettungseinsätzen und Notfalltransporteinsätzen und
- 2.
der durchschnittliche Zeitraum von der Auslösung der Alarmierung des entsprechenden Krankenkraftwagens im Einsatzleitsystem bis zum Einsatzende (Einsatzzeit).
(2) Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Notfalltransport sind in einer solchen Anzahl vorzuhalten, dass auch im Fall einer tageszeitlichen und örtlichen Häufung der Hilfeersuchen eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.
(3) Für Ausfallzeiten, die insbesondere bei Reparatur, Wartung, Desinfektion und Umrüstung der Krankenkraftwagen auftreten können, ist zu gewährleisten, dass ein Reservefahrzeug einsatzbereit zur Verfügung steht.