BedarfVO-RettD,NI - Bedarfsverordnung-Rettungsdienste

Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
Amtliche Abkürzung
BedarfVO-RettD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Vom 24. August 2023 (Nds. GVBl. S. 203 - VORIS 21062 -)

Aufgrund des § 30 Nr. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 403), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Grundsätze für die Bedarfsbemessung2
Standorte von und Anzahl an Rettungswachen3
Anzahl an Krankenkraftwagen für Notfallrettung und Notfalltransport4
Anzahl an Krankenkraftwagen für qualifizierten Krankentransport5
Wasser- und Bergrettung6
Inkrafttreten7

§ 1 BedarfVO-RettD - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
Amtliche Abkürzung
BedarfVO-RettD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Diese Verordnung regelt einheitliche Maßstäbe zur Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes der kommunalen Träger des Rettungsdienstes.

§ 2 BedarfVO-RettD - Grundsätze für die Bedarfsbemessung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
Amtliche Abkürzung
BedarfVO-RettD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.

(2) 1Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, so soll dies bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. 2Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter kommunaler Träger aufeinander abzustimmen.

(3) Der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll

  1. 1.

    für die Notfallrettung in 95 Prozent der in einem Jahr in einem Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 15 Minuten und

  2. 2.

    für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten

nicht übersteigen.

(4) 1Die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse daran auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. 2Dabei ist die mögliche Unterstützung durch die Luftrettung zu berücksichtigen.

§ 3 BedarfVO-RettD - Standorte von und Anzahl an Rettungswachen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
Amtliche Abkürzung
BedarfVO-RettD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

Für die Auswahl der Standorte der Rettungswachen und die Bemessung der erforderlichen Anzahl an Rettungswachen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs sind insbesondere folgende Einflussgrößen und Planungsziele maßgebend:

  1. 1.

    die Eintreffzeiten nach § 2 Abs. 3,

  2. 2.

    die räumliche Verteilung der Einsatz- und Zielorte sowie die Häufigkeit, mit der sie angefahren werden,

  3. 3.

    die durchschnittliche Einsatzdauer,

  4. 4.

    die auf der Grundlage der Einsätze in den Vorjahren zu erwartende Anzahl an Einsätzen,

  5. 5.

    eine Anbindung an Krankenhäuser, Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren sowie andere öffentliche Einrichtungen wie Feuerwehrtechnische Zentralen, soweit zweckmäßig.

§ 4 BedarfVO-RettD - Anzahl an Krankenkraftwagen für Notfallrettung und Notfalltransport

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
Amtliche Abkürzung
BedarfVO-RettD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Für die Bemessung des Bedarfs an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Notfalltransport je Rettungswache sind insbesondere folgende Einflussgrößen maßgebend:

  1. 1.

    die jahresdurchschnittliche Anzahl der Notfallrettungseinsätze und Notfalltransporteinsätze je Wochentag innerhalb eines Rettungsdienstbereichs sowie die tageszeitliche und örtliche Verteilung von Notfallrettungseinsätzen und Notfalltransporteinsätzen und

  2. 2.

    der durchschnittliche Zeitraum von der Auslösung der Alarmierung des entsprechenden Krankenkraftwagens im Einsatzleitsystem bis zum Einsatzende (Einsatzzeit).

(2) Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Notfalltransport sind in einer solchen Anzahl vorzuhalten, dass auch im Fall einer tageszeitlichen und örtlichen Häufung der Hilfeersuchen eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist.

(3) Für Ausfallzeiten, die insbesondere bei Reparatur, Wartung, Desinfektion und Umrüstung der Krankenkraftwagen auftreten können, ist zu gewährleisten, dass ein Reservefahrzeug einsatzbereit zur Verfügung steht.