§ 5 BedarfVO-RettD - Anzahl an Krankenkraftwagen für qualifizierten Krankentransport
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD)
- Amtliche Abkürzung
- BedarfVO-RettD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) Der Bedarf an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für den qualifizierten Krankentransport ist insbesondere so zu bemessen, dass
- 1.
die Krankenkraftwagen möglichst ausgelastet sind und
- 2.
der Zeitpunkt des Eintreffens eines Krankenkraftwagens von dem vorher von der Leitstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Eintreffens in der Regel nicht mehr als 60 Minuten abweicht (Höchstwartezeit).
(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.