§ 7 KiStRG - Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer sind in den Steuerordnungen zu bestimmen, sofern sie sich nicht aus den Absätzen 2 bis 9 ergeben.
(2) Die in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) ist nach der Einkommensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Für die Berechnung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a gilt § 51a Abs. 1 bis 2d EStG. Für Ehegatten gelten zudem die Absätze 3 bis 5.
(3) Gehören Ehegatten derselben Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer
- 1.
bei Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,
- 2.
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer beider Ehegatten.
(4) Gehören Ehegatten verschiedenen Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer
- 1.
bei Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer jedes Ehegatten,
- 2.
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach der Hälfte der Einkommensteuer beider Ehegatten.
Gehört ein Ehegatte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nicht erhebt, und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so gilt für die Bemessung der Kirchensteuer des anderen Ehegatten, dessen Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer erhebt, Absatz 5 entsprechend.
(5) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt, so bemisst sich die als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer
- 1.
bei Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach der Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten,
- 2.
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 51a Abs. 1 bis 2a EStG für die Ermittlung der Summe der Einkünfte entsprechend. Ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, so sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
(6) Die in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen. Werden Ehegatten oder Eltern und Kinder zusammen zur Vermögensteuer veranlagt und gehören sie derselben Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder demselben Kirchengemeindeverband an, so ist die in Satz 1 genannte Kirchensteuer nach der gemeinsam geschuldeten Vermögensteuer zu bemessen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder von Eltern und Kindern zur Vermögensteuer die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung jedes einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würden. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt worden sind. Bei der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit gilt Absatz 6 Sätze 2 und 3 entsprechend. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Regelungen zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer bleiben den Steuerordnungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) vorbehalten.
(8) Für die nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) gelten die Absätze 2 bis 5 und für die nach Maßgabe des Vermögens und des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes bestimmt, so gilt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 51a Abs. 1 bis 2d EStG entsprechend.