Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.06.1986, Az.: 2 W 34/86

Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs; Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsverfügung wegen Bestehens eines Selbsthilferechts des Vermieters; Gefährdung der Ausübung eines Vermieterpfandrechtes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.06.1986
Aktenzeichen
2 W 34/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0612.2W34.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 29.05.1986 - AZ: 7 O 201/86

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 447-448 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie
der Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und S. am 12. Juni 1986
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Beschwerdewert: 31.920 DM.

Gründe

1

Die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.

2

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings darin, daß das in § 561 Abs. 1 BGB vorgesehene Selbsthilferecht des Vermieters das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlaß einer Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO entfallen läßt, worauf die Antragsteller mit Recht in der Beschwerdebegründung hingewiesen haben (vgl. auch Staudinger-Emmerich, Komm, zum BGB, 12. Aufl., § 561 Rd. Nr. 2).

3

Ob den Antragstellern eine nähere Konkretisierung ihres Antrags zuzumuten gewesen wäre, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls wäre das Landgericht, wenn es wegen der Konkretisierung der an einen Gerichtsvollzieher herauszugebenden Gegenstände - verständliche - Bedenken hegte, nicht gehindert gewesen, anderweitige Maßnahmen nach § 938 Abs. 2 ZPO anzuordnen, etwa ein an die Antragsgegnerin gerichtetes Verbot, dem Pfandrecht nach § 559 BGB unterliegende Sachen aus den Räumlichkeiten fortzuschaffen.

4

Schließlich kann dem Landgericht auch nicht darin gefolgt werden, daß es an hinreichendem Vortrag zur Gefährdung oder Beeinträchtigung des geltend gemachten Anspruchs fehle (vgl. Nichtabhilfebeschluß der Kammer vom 6. Juni 1986, Bl. 26 d.A.). Die Antragsteller haben dargetan, daß der Geschäfsführer der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) fernmündlich geäußert habe, daß beabsichtigt sei, das Objekt demnächst "zu räumen". Dies reicht als Gefährdung der Ausübung eines Vermieterpfandrechtes - wenn es besteht - aus. Der Senat vermag sich dem Landgericht Bonn (ZMR 1959, S. 263) nicht anzuschließen, soweit dieses die Auffassung vertritt, es reiche nicht aus, wenn der Antragsteller vorträgt, es sei ihm im konkreten Falle nicht möglich, die Entfernung von dem Pfandrecht unterliegenden Gegenständen zu verhindern, vielmehr müsse dargetan werden, daß dieses auch durch anderweitige Hilfskräfte, gar durch Wachmänner der Nach- und Schließgesellschaft, nicht möglich sei. Diese Argumentation liefe letzlich - entgegen der der Regelung in § 561 Abs. 1 BGB - darauf hinaus, daß der Vermieter sich auf sein Selbsthilferecht, sei es, daß er es selbst ausübt, sei es, daß er es durch Hilfskräfte ausüben läßt, verweisen lassen müßte, ehe er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Aussicht auf Erfolg beantragen kann.

5

Indessen haben es die Kläger an der notwendigen Glaubhaftmachung gem. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO des behaupteten Verfügungsanspruches fehlen lassen. Zulässig ist eine Glaubhaftmachung durch eigene eidesstattliche Versicherung gem. § 294 Abs. 2 ZPO (vgl. Baumbach-Hartmann, Komm, zur ZPO, 44. Aufl., § 922 Anm. 2 A b)). Die Antragsteller haben zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags zum Verfügungsanspruch (und zum Verfügungsgrund) lediglich die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) vom 26. Mai 1986 (Bl. 11, 12 d.A.) vorgelegt. Die im Antrag vom 27. Mai 1986 angekündigte Vorlage von diversen Schrift stücken "zur Glaubhaftmachung", insbesondere auch des Mietvertrages vom 1. September 1985, ist unterblieben. Der Senat hat sich daher mangels Glaubhaftmachung nicht davon überzeugen können, daß die Antragsgegnerin in einem Mietverhältnis zu den Antragstellern steht oder stand, aus dem den Antragstellern Ansprüche auf Miete oder andere mietrechtliche Ansprüche als Voraussetzung für das Entstehen eines Pfandrechts nach § 559 BGB erwachsen konnten. Die Angabe der Antragstellerin zu 1) in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. Mai 1986, ihr sei bekannt, daß die Antragsgegnerin seit Februar 1986 für das gemietete Objekt keine Mietzinsen gezahlt habe, reicht zur Gläubhaftmachung des Zustandekommens eines wirksamen Mietvertrages zwischen den Antragstellern und der Antragsgegenerin nicht aus, zumal nach dem Vortrag der Antragsteller der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der früheren Eigentümerin des Grundstücks K.straße ... in G., in den die Antragsteller sowohl kraft Gesetzes (§ 571 BGB) als auch kraft Vereinbarung mit der Grundstücksverkäuferin nach ihrer Behauptung eingetreten sind, abgeschlossen worden ist.

6

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 31.920 DM. Der Beschwerdewert ist nach § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO festgesetzt worden.