Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.11.2002, Az.: 4 A 1070/01
angemessene Gegenleistung; Ausgleichsleistung; gesamtschuldnerische Haftung; Grundvermögen; Haftung ; Haftungsbescheid; Lastenausgleich; Rechtsnachfolger; Rückzahlung; Schadensausgleich
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 25.11.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 1070/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs 5 LAG
Tatbestand:
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den sie als Haftende für eine dem unmittelbar Geschädigten nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) gewährte und nach Schadensausgleich zurückgeforderte Hauptentschädigung In Anspruch genommen werden.
Durch Bescheid vom 23. März 1981 hatte der Beklagte aufgrund der Vorschriften des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) zugunsten des unmittelbar Geschädigten P. K. einen Wegnahmeschaden an Grundvermögen in Höhe von 14.450 M-Ost mit darauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 7.136,-- M-Ost festgestellt. Bei dem Schaden handelte es sich um das in N. an der Pleiße (heute: Landkreis Z. Land), H. 41, belegene Mietwohngrundstück des unmittelbar Geschädigten. Zur Abgeltung des festgestellten Vermögensschadens wurde durch weiteren Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 1981 eine Hauptentschädigung nach dem LAG mit einem Endgrundbetrag von 10.010,-- DM zuerkannt und durch Gewährung von Kriegsschadensrente an den unmittelbar Geschädigten erfüllt.
Mit Übergabeprotokoll des Landratsamtes des Kreises W. (heute: Landkreis Z. Land) vom 15. Juli 1991 wurde der unmittelbar Geschädigte wieder in seine Eigentumsrechte an dem Mietwohngrundstück in N. (Flurstück 348 zur Größe von 920 m²) eingesetzt, wobei dieses Übergabeprotokoll unter anderem folgende Regelungen enthielt:
Die aus der Rückgabe entstehenden finanziellen Ausgleichszahlungen sind gegenwärtig noch nicht gesetzlich geregelt und müssen demzufolge nach Erscheinen entsprechender Gesetzlichkeiten bzw. Durchführungsbestimmungen nachgeholt werden.
Im Falle der vorgesehenen Veräußerung des zurückübertragenen Eigentums ist der Erwerber (Käufer) im notariellen Vertrag über den vorstehenden Passus der Handhabung finanzielle Ausgleichszahlungen zu informieren.
Die Grundbuchberichtigung durch Eintragung des unmittelbar Geschädigten als Eigentümer des Flurstückes 348 erfolgte am 31. Juli 1991. Gleichzeitig wurde für die beim Übergang in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Belastungen eine Sicherungshypothek in Höhe von 14.288,37 DM zugunsten des Entschädigungsfonds eingetragen.
Der unmittelbar Geschädigte übertrug durch notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1991 sein Mietwohngrundstück in N. an seinen Neffen J. L.. In diesem Vertrag hieß es unter anderem:
§ 2
Lieferung, Lastenfreiheit
Das Übertragungsobjekt wird frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches übertragen mit Ausnahme Abt. III Nr. 1, Sicherungshypothek in Höhe von DM 14.288,37, die von dem Erwerber übernommen werden.
§ 3
Gegenleistung
1. Eine Gegenleistung für die Übertragung wird nicht erbracht.
2. Der Erwerber übernimmt jedoch mit schuldbefreiender Wirkung für den Veräußerer die im Grundbuch von N. Blatt 122 in Abt. III unter Nr. 1 eingetragene Sicherungshypothek über nominell DM 14.288,37 für die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds).
Herr J. L. wurde am 25. November 1992 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem er am 19. Dezember 1994 verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., und seiner Tochter, der Klägerin zu 1., je zur Hälfte beerbt.
Durch an die Klägerinnen gerichteten Bescheid des Landkreises Z. Land vom 27. Februar 1997 wurde das Übergabeprotokoll des Kreises Werdau vom 15. Juli 1991 dahin ergänzt, dass zum einen die für das Grundstück N., H. 41, eingetragene Sicherungshypothek in Höhe von 14.288,37 DM zu löschen war. Zum anderen wurden die wiederauflebenden dinglichen Rechte auf einen Betrag von 8.549,26 DM korrigiert, der auf der Grundlage des § 18 Vermögensgesetz (VermG) als Ablösungsbetrag von den Klägerinnen teilweise zugunsten der Kreditanstalt für Wiederaufbau und teilweise zugunsten des Entschädigungsfonds zu hinterlegen war.
Nachdem das Übergabeprotokoll des Kreises W. vom 15. Juli 1991 bei dem Beklagten am 23. Januar 1997 eingegangen war und der Beklagte zur Einleitung eines Rückforderungsverfahrens hinsichtlich der dem unmittelbar Geschädigten gewährten Ausgleichsleistungen weitere Ermittlungen aufgenommen hatte, verstarb der unmittelbar Geschädigte am 13. Juni 1997. Alleiniger Erbe wurde sein Sohn M. K..
Durch Bescheid vom 31. Juli 2000 wurde angesichts des erfolgten Schadensausgleiches (= Rückübereignung des Mietwohngrundstückes H. 41 in N. an den unmittelbar Geschädigten) zunächst Herr M. K. als Erbe zur Rückzahlung der geleisteten Ausgleichsleistung (= Hauptentschädigung in Höhe von 10.010,-- DM) herangezogen. Die gegen diesen Rückforderungs- und Leistungsbescheid eingelegte Beschwerde, mit der Herr M. K. die Dürftigkeit des Nachlasses geltend machte, wies der Beschwerdeausschuss für Lastenausgleichssachen durch Beschluss vom 6. Februar 2001, der bestandskräftig wurde, zurück.
Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte unter dem 10. April 2001 gegenüber den Klägerinnen zwei Bescheide, in denen sie aufgefordert wurden, binnen eines Monats nach Bescheidzustellung zuviel gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von jeweils 5.005,-- DM an den Ausgleichsfonds zu zahlen.
Hiergegen legten die Klägerinnen am 24 April 2001 Beschwerde ein und begründeten diese unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen wie folgt: Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG könne ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen, der die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erhalten habe, neben dem Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift richte sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut an den Empfänger einer Schadensausgleichsleistung, also an den Empfänger eines Geldbetrages. Da sie unstreitig keinen Geldbetrag nach dem LAG erhalten hätten, komme schon aus diesem Grund keine Rückzahlung in Betracht. Außerdem sei die Grundstücksübertragung auch nicht ohne Gegenleistung erfolgt, weil in § 3 Ziffer 2 der Vertrages geregelt worden sei, dass der Erwerber die für das Objekt eingetragene Sicherungshypothek in Höhe von 14.288,37 DM mit schuldbefreiender Wirkung übernehme. Zwar habe eine Sicherungshypothek in dieser Höhe nicht bestanden, stattdessen seien aber von ihnen 8.549,26 DM zugunsten der Kreditanstalt für Wiederaufbau und des Entschädigungsfonds hinterlegt worden. Auch in dem Grunderwerbssteuerbescheid vom 28. Januar 1992 sei von einer Gegenleistung „Kaufpreis: Übernommene Belastungen (Sicherungshypothek)“ ausgegangen worden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Objekt bei der Übergabe in einem desolaten Zustand gewesen sei, weil offenbar über Jahrzehnte keinerlei Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die von dem Erwerber veranlassten Renovierungsarbeiten hätten einen Aufwand von ca. 200.000,-- DM verursacht. Ihre Versuche, das Objekt zu diesem Preis zu veräußern, seien bisher gescheitert. Es sei also davon auszugehen, dass das Objekt bei der Übergabe gar keinen positiven Vermögenswert dargestellt habe. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb ein am Lastenausgleich unbeteiligter Dritter, der das Objekt in wertlosem Zustand übernehme, zur Rückzahlung von Lastenausgleich verpflichtet sein solle, den ein anderer erhalten habe. Im Übrigen würden Erben auch nur bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen. Zu dem Zeitpunkt, als Herr L. verstorben sei, habe eine Rückzahlungsverpflichtung aber noch gar nicht bestanden, weil noch kein Bescheid ergangen gewesen sei. Es habe daher auch keine Verbindlichkeit auf die Erben übergehen können. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beschwerden der Klägerinnen wies der Beschwerdeausschuss für Lastenausgleichssachen durch Beschlüsse vom 31. Juli 2001 zurück und begründete dies unter anderem übereinstimmend wie folgt: Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG sei der Rückforderungsanspruch gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder - nach deren Ableben - gegen Erben oder weitere Erben zu richten, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt hätten (Rückzahlungsverpflichtete). Habe ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungsverpflichteten oder des Geschädigten die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, könne er neben er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungsverpflichteten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (§ 349 Abs. 5 Satz 2 LAG). Im vorliegenden Fall sei zunächst der Empfänger der Hauptentschädigung P. K. und nach dessen Tod der Erbe M. K. rückzahlungspflichtig. Durch die Übertragung des Grundvermögens mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1991 habe der Neffe J. L. die Schadensausgleichsleistung als Rechtsnachfolger erlangt und sei daher als weiterer Schuldner, nämlich als mithaftender Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB hinzugetreten. Die Übertragung des Grundvermögens sei auch ohne Gegenleistung erfolgt. Zwar habe der Erwerber mit schuldbefreiender Wirkung für den Veräußerer die Sicherungshypothek in Höhe von 14.288,37 DM, später auf 8.549,26 DM reduziert, übernommen.
Ebenso wie die Übernahme aller Rechte und Nutzungen sowie der Lasten und Abgaben könne aber die Schuldfreistellung von Grundbuchbelastungen nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung selbst angesehen werden. Soweit der Grundsteuerbescheid einen Kaufpreis in Höhe der übernommenen Sicherungshypothek ausweise, stelle dies nur die Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Steuer dar. Die Inanspruchnahme der Erbinnen nach J. L. als Gesamtschuldnerinnen durch Leistungsbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, weil mit dem Begriff der Rechtsnachfolge ein abgeleiteter Erwerb der Schadensausgleichsleistung verdeutlicht werde, der auch eine mehrfache Übertragung zulasse. Ob der Schadensausgleich erstmalig in der Person des weiteren Rechtsnachfolgers eingetreten sei oder die Schadensausgleichsleistung nur noch auf den weiteren Rechtsnachfolger übertragen werde, sei unerheblich, weil die Übertragung den Charakter der Schadensausgleichsleistung nicht ändere. Unbeachtlich sei auch, dass die Forderung gegen Herrn J. L. noch nicht mit Bescheid geltend gemacht worden sei, weil der Nachlass des Verstorbenen mit der dem Grunde nach bestehenden Forderung des Ausgleichsfonds belastet gewesen sei. Schließlich sei auch keine Verjährung eingetreten, weil der Beklagte erst am 23. Januar 1997 von dem Schadensausgleich Kenntnis erlangt habe.
Die Klägerinnen haben am 17. August 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bescheide des Beklagten vom 20. April 2001 in der Gestalt der Beschlüsse des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleichssachen vom 31. Juli 2001 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 5.005,-- DM nebst 9,26 % Verzugszinsen seit Erhalt an sie zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält auch nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerinnen durch Leistungsbescheid fest.
Der Beteiligte beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 10. April 2001 in der Fassung der Beschlüsse des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleichssachen vom 31. Juli 2001 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten ( vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie neben dem Rückzahlungsverpflichteten gesamtschuldnerisch für die Erstattung der dem unmittelbar Geschädigten von dem Beklagten gewährten Hauptentschädigung haften. Dazu im Einzelnen:
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist das LAG in der in dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. 10. 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294; Urt. v. 18. 5. 2000 - 3 C 9.99 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8), das heißt hier, anzuwenden ist das LAG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) - LAG 2001 -.
Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG 2001 sind in den Fällen des § 342 Abs. 3 LAG 2001 die zuviel gezahlten Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3 LAG 2001 liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der durch Bescheid des Beklagten vom 23. März 1981 festgestellte Wegnahmeschaden an dem Grundvermögen (Mietwohngrundstück) in N., H. 41, ist durch Rückübereignung am 31. Juli 1991 (Eintragung des unmittelbar Geschädigten P. K. im Grundbuch) ausgeglichen worden.
Die Auszahlung der durch weiteren Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 1981 festgesetzten Hauptentschädigung in Höhe von 10.010,-- DM erfolgte zwar durch Anrechnung auf die dem unmittelbar Geschädigten gewährte Kriegsschadensrente, dies steht aber einer Rückforderung nach § 349 Abs. 1 LAG 2001 nicht entgegen (vgl. § 349 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 LAG 2001). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass tatsächlich Ausgleichsleistungen für die Wegnahme des Grundvermögens erfolgt sind.
Der Beklagte ist auch berechtigt, die Klägerinnen auf der Grundlage des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG 2001 neben dem Rückzahlungspflichtigen nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG 2001, nämlich dem Erben M. K. des unmittelbar Geschädigten und Empfängers der Ausgleichsleistung (Hauptentschädigung) P. K., gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, weil der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen J. L. die Schadensausgleichsleistung, also das Grundvermögen in N., H. 41, als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten aufgrund des notariellen Übertragungsvertrages vom 28. Oktober 1991 mit seiner Eintragung im Grundbuch am 25. November 1992 ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die in diesem Übertragungsvertrag unter § 3 Nr. 2 mit schuldbefreiender Wirkung vereinbarte Übernahme der dinglich gesicherten Forderungen als angemessene Gegenleistung anzusehen sind, vermag die Kammer dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die dinglich gesicherten Forderungen im Zeitpunkt der Übereignung des Grundstückes H. 41, wie sich zweifelsfrei aus dem Ergänzungsbescheid des Landkreises Z. Land vom 27. Februar 1997 ergibt, nur noch mit einem Betrag von 8.549,26 DM valutierten, was bei dem 920 m² großen, mit einem aus zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehenden Mietwohnhaus bebauten und im Ortskern von N. belegenen Grundstück einem - falls er ausdrücklich vereinbart worden wäre - Kaufpreis von lediglich 9,29 DM/m² entspricht. Hinzu kommt, dass nach dem Übertragungsvertrag der notariellen Gebührenforderung ein Gegenstandswert von 40.000,-- DM zugrunde gelegt worden ist, was belegt, dass die damals an diesem Vertrag Beteiligten den Grundbesitz in N. keinesfalls für völlig wertlos gehalten oder allenfalls eine nur sehr geringe Gegenleistung als angemessen angesehen haben. Hinsichtlich der danach zur Überzeugung der Kammer feststehenden Unangemessenheit der Gegenleistung bei Übertragung des Grundvermögens können die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg die danach durchgeführten Renovierungsarbeiten an dem Mehrfamilienhaus in einer von ihnen behaupteten Größenordnung von ca. 200.000,-- DM entgegenhalten, weil es schon jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass jemand - so aber die Darstellung in der mündlichen Verhandlung - in ein „völlig wertloses Ruinengrundstück“ eine derartige Summe investiert, zumal auch unter Berücksichtigung der überbauten Grundstücksfläche, der Anzahl der ausgebauten Geschosse und der in mehreren Mietwohnungen vorhandenen Wohnfläche ein Renovierungsbedarf in Höhe von ca. 200.000,-- DM keineswegs die eingewandte Wertlosigkeit der Bausubstanz zu belegen vermag.
Mit der Erlangung der Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung durch Herrn J. L. ist seine Haftungsverpflichtung in Höhe von 10.010,-- DM durch seine Eintragung im Grundbuch kraft der gesetzlichen Regelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG 2001 am 25. November 1992 entstanden und daher nach seinem Tode am 19. Dezember 1994 als Nachlassverbindlichkeit auf die Klägerinnen als Erbinnen je zur Hälfte übergegangen.
Schließlich können sich die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg auf die in § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG 2001 geregelte Ausschlussfrist berufen. Danach ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall ist das Übergabeprotokoll vom 15. Juli 1991 nachweislich (Bl. 6, 7 der Beiakte A) bei dem Beklagten erst am 23. Januar 1997 eingegangen, so dass die vierjährige Ausschlussfrist am 1. Januar 1998 begann und am 31. Dezember 2001 endete. Da sowohl der Rückforderungsbescheid an den Erben M. K. unter dem 31. Juli 2000 als auch die Haftungsbescheide an die Klägerinnen unter dem 10. April 2001, also innerhalb der Vierjahresfrist erlassen worden sind, spielt es keine Rolle mehr, dass hier ohnehin die zehnjährige Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 LAG 2001 galt, weil der unmittelbar Geschädigte Paul Karl als Empfänger der Schadensausgleichsleistung dies dem Beklagten entgegen seiner Verpflichtung aus § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG 2001 nicht angezeigt hatte.