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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 39 AV AJSD - Aufgaben, Ausbildung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Der AJSD kann gemäß § 46a StGB in Verbindung mit § 155a StPO mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs beauftragt werden.

(2) Der AJSD führt ein landesweites Verzeichnis der in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern.

(3) 1Die Übernahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs setzt eine spezielle Ausbildung zur Konfliktschlichtung voraus. 2Die in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sollen jährlich mindestens 25 Fälle bearbeiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 53 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)