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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 38 AV AJSD - Unvereinbarkeitsregelung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Besteht aufgrund einer vorherigen Befassung mit Klientinnen und Klienten im Rahmen der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht der Anschein der Befangenheit einer Justizsozialarbeiterin oder eines Justizsozialarbeiters, überträgt die Bezirksleitung den Auftrag einer anderen Justizsozialarbeiterin oder einem anderen Justizsozialarbeiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 53 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)