§ 38 AV AJSD - Unvereinbarkeitsregelung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Besteht aufgrund einer vorherigen Befassung mit Klientinnen und Klienten im Rahmen der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht der Anschein der Befangenheit einer Justizsozialarbeiterin oder eines Justizsozialarbeiters, überträgt die Bezirksleitung den Auftrag einer anderen Justizsozialarbeiterin oder einem anderen Justizsozialarbeiter.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)