Abschnitt 6 GAG-UStRdErl - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
- Redaktionelle Abkürzung
- GAG-UStRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
6.1 Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuererklärungen der GAG sind bei den örtlich zuständigen Finanzämtern abzugeben.
6.2 Vorsteuerabzug
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind nach Abschnitt 2.11 Abs. 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (im Internet abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/ustae) pauschal mit einem einheitlichen Satz von 1,9 % der steuerpflichtigen Umsätze zu ermitteln.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 Satz 2 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)