Abschnitt 4 GAG-UStRdErl - Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
- Redaktionelle Abkürzung
- GAG-UStRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Werden Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen gewährt, ist die Umsatzsteuer nur für den Betrag zu erheben, der nach Gewährung der Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung verbleibt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 Satz 2 des RdErl. vom 5. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 544)