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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 33 AV AJSD - Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Die Führungsaufsichtsstellen stimmen zu Beginn ihrer Tätigkeit die beabsichtigten Maßnahmen mit den jeweils zuständigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD ab.

(2) Die Führungsaufsichtsstellen können den Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD zur Erfüllung der Aufgaben der Führungsaufsicht Anweisungen und Aufträge erteilen, die den jeweiligen Einzelfall betreffen.

(3) 1Die Führungsaufsichtsstelle und der AJSD unterrichten sich gegenseitig unaufgefordert und zeitnah über alle wesentlichen Umstände und Erkenntnisse. 2Vor der Einschaltung anderer Stellen gemäß § 463a Abs. 1 StPO und vor der Stellung eines Strafantrages nach § 145a StGB beteiligt die Führungsaufsichtsstelle den AJSD.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 53 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)