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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 35 AV AJSD - Aufgaben der Vollstreckungsbehörde

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Die zuständige Vollstreckungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung von Führungsaufsichtsmaßnahmen nach § 54a Strafvollstreckungsordnung. 2Das gilt insbesondere auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter in Jugendsachen in den Fällen des § 68f StGB nach der Verbüßung von Jugendstrafe. 3Die Staatsanwaltschaft prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig, ob Änderungen des Führungsaufsichtsbeschlusses erforderlich sind. 4Vor der Stellung von Anträgen zur Ausgestaltung von Führungsaufsichtsbeschlüssen oder der Weitergabe von Informationen an die Polizeibehörden nach § 481 StPO setzt sich die Staatsanwaltschaft mit der Führungsaufsichtsstelle des Wohnorts bzw. des voraussichtlichen Wohnorts der verurteilten Person ins Benehmen. 5Ist der künftige Wohnsitz ungewiss, so unterrichtet sie die nach § 463a Absatz 5 Satz 2 StPO voraussichtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)