Abschnitt 1 HBauStatG-DRdErl - 1. Erhebung der Merkmale über Baumaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauStatG )
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- HBauStatG-DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072000003001
Die Erhebungsmerkmale für Baumaßnahmen (§ 3 Abs. 1 HBauStatG) werden vorrangig bei den Bauherrinnen und Bauherren und den mit der Baubetreuung Beauftragten (Auskunftspflichtige) erhoben. Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden halten für genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO Erhebungsbögen bereit, die ihnen vom LSKN zur Verfügung gestellt werden.
Die oder der Auskunftspflichtige leitet den vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen für Erhebungseinheiten nach § 2 HBauStatG dem LSKN zu. Die untere Bauaufsichtsbehörde lässt sich darüber anlässlich des Einreichens der Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO eine Bestätigung mit Angabe der Nummer des verwendeten Erhebungsbogens vorlegen. Fehlt diese Bestätigung, so erinnert die Bauaufsichtsbehörde die Auskunftspflichtige oder den Auskunftspflichtigen in der Eingangsbestätigung für die Mitteilung und fügt einen Erhebungsbogen bei. Der oder die Auskunftspflichtige ist von der Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Auskunftspflicht nur dieser Erhebungsbogen mit dieser Bogennummer zu verwenden ist.
Die Bauaufsichtsbehörden übersenden dem LSKN monatlich eine Auflistung aller bei ihnen in diesem Zeitraum eingegangenen Mitteilungen jeweils unter Angabe des Zeitpunktes der Vollständigkeit der vor Durchführung der Baumaßnahme nach § 62 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 1 und 2 NBauO erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen (zulässiger Baubeginn; § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBauStatG) und der Nummer des verwendeten oder ausgegebenen Erhebungsbogens.