Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.10.2017, Az.: 3 Ws 483/17 (MVollz)

Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der Sicherungsverwahrten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.10.2017
Aktenzeichen
3 Ws 483/17 (MVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 31818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 03.08.2017 - AZ: 62 StVK 49/16

Fundstelle

  • RPsych (R&P) 2018, 125

Amtlicher Leitsatz

Ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter hat keinen Anspruch darauf, bei der Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs anwesend sein zu dürfen. Er kann lediglich beanspruchen, dass die Vollzugsbehörde bei der Entscheidung, ob er bei der Durchsuchung anwesend sein darf, das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt.

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 62. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 3. August 2017 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin in der Sicherungsverwahrung untergebracht.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. August 2016 wandte er sich dagegen, dass er bei einer Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs am 15. August 2016 nicht anwesend sein durfte. Er beantragte, festzustellen, dass die Anordnung, während der Durchsuchung seinen Unterkunftsbereich zu verlassen, rechtswidrig gewesen sei. Zudem begehrte er die Feststellung, während der Kontrollen seines Unterkunftsbereiches künftig anwesend sein zu dürfen.

Mit Beschluss vom 3. August 2017 hat die 62. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen den Antrag, soweit der Antragsteller die generelle Feststellung begehrte, die Antragsgegnerin dürfe ihn im Rahmen von Durchsuchungen künftig nicht auffordern, seinen Unterkunftsbereich zu verlassen, als unzulässig verworfen. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme vom 15. August 2016 begehrte, hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Rechtsgrundlage für die erfolgte Durchsuchung sei in § 81 Abs. 1 Nds. SVVollzG zu sehen. Für Strafgefangene gelte, dass diese grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle hätten. Diese Grundsätze seien auch auf die Sicherungsverwahrung zu übertragen. Die Durchsuchung des Unterkunftsbereiches bei Sicherungsverwahrten sei grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt, "ohne dass das Gesetz über die tatbestandliche Notwendigkeit des Erfordernisses der Sicherheit der Anstalt und die daneben bestehende Notwendigkeit der Beachtung der Grundrechte, des Übermaß- und Willkürverbots und der allgemeinen Vollzugsgrundsätze hinaus Einschränkungen" vorsehe. Der Antragsteller habe lediglich einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Ermessens. Gemessen an diesem Maßstab halte die Entscheidung der Antragsgegnerin einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe berücksichtigt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit vielfach im Rahmen von Unterkunftskontrollen ungehalten aufgetreten sei und es häufiger Auseinandersetzungen über vermeintliche Verfahrensrechte des Antragstellers gegeben habe. Der Antragsteller habe sich nicht an Vorschriften zur Aufstellung von Möbeln in seinem Unterkunftsbereich gehalten. Auch über ihm erteilte Beschränkungen, den Zugang zum Unterkunftsbereich nicht zu verstellen, habe er sich uneinsichtig und ungehalten gezeigt. Im Rahmen von Durchsuchungen habe es immer wieder verbale Auseinandersetzungen gegeben. Diese stets ausufernden und teils unsachlichen Auseinandersetzungen hätten den Ablauf der Durchsuchung gestört. Bereits die Anwesenheit des Betroffenen störe die Durchsuchung, weil die baulichen Verhältnisse des Unterkunftsbereichs, der eine Größe von immerhin 23 m² aufweise und in einen Wohn- und halb abgetrennten Schlafbereich aufgeteilt sei, es bei Anwesenheit des Antragstellers erforderlich mache, dass ein Bediensteter nur darauf achten müsse, dass der Antragsteller während der Durchsuchung keine verbotenen oder nicht zugelassenen Gegenstände der Durchsuchung entziehe.

Soweit der Antragsteller eine Feststellung im Hinblick auf zukünftige Durchsuchungen begehre, fehle es an einer Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Vollzuges der Sicherungsverwahrung, was gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG und § 106 Nds. SVVollzG aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sei.

Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. August 2017 legte der Antragsteller am 29. August 2017 Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ein. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zur Begründung führt er aus, im Rahmen der Ermessensausübung sei zu beachten, dass Strafgefangenen ermöglicht werden solle, bei Haftraumkontrollen anwesend zu sein. Dies gelte erst recht für Sicherungsverwahrte. Sein Ausschluss von der Durchsuchung bereits zu Beginn der Maßnahme sei daher ermessensfehlerhaft.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 3. August 2017 aufzuheben und die Strafvollstreckungskammer zu verpflichten, ihn gemäß der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, falls der Senat nicht bereits Spruchreife sehe und festzustelle, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin, seinen Unterkunftsbereich während der Durchsuchung zu verlassen, rechtswidrig gewesen sei.

Der zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, soweit der Antragsteller die Sachrüge erhebt. Die Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der in Sicherungsverwahrung untergebrachte Antragsteller ein Recht hat, bei der Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs anwesend zu sein, bietet Anlass zur höchstrichterlichen Klärung. Es handelt sich um eine Fallgestaltung, die im Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung typischerweise auftreten kann und die mithin nicht nur entscheidungserheblich ist, sondern die auch Praxisrelevanz besitzt.

Unzulässig ist indessen die vom Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts. Die Begründung der Rechtsbeschwerde genügt insoweit nicht den sich aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergebenden erhöhten Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller hat seine Verfahrensrüge nicht weiter ausgeführt.

Die Maßnahme der Durchsuchung der Unterkunft des Betroffenen am 15. August 2016 hat sich zwar mit Beendigung derselben erledigt, der Antragsteller kann die Maßnahme aber noch nachträglich gerichtlich überprüfen lassen. Das hierfür gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer sich konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09 - juris, Rn. 21), da die Antragsgegnerin derartige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt regelmäßig durchführt und damit zu rechnen ist, dass auch der Antragsteller hiervon noch wiederholt betroffen sein wird .

2. Die zulässig erhobene Sachrüge deckt jedoch keine Rechtsfehler auf.

Rechtsgrundlage für die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung ist § 81 Nds. SVVollzG, wonach der Sicherungsverwahrte, seine Sachen oder sein Unterkunftsbereich durchsucht werden dürfen, wenn und soweit die Sicherheit der Anstalt dies erfordert. Ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung des hiervon Betroffenen sieht § 81 Nds. SVVollzG ebenso wenig vor wie § 77Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVolllzG) für die Durchsuchung der Haftzellen von Strafgefangenen. Beide Vorschriften unterscheiden sich insoweit von der Durchsuchung bei dem Beschuldigten eines Strafverfahrens, für den § 106 Abs. 1 StPO ein Anwesenheitsrecht vorsieht.

Für Strafgefangene ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diesen grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle zusteht(OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 Vollz (Ws) 757/09 - juris, Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 3 Ws 390/79 -, juris). Eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 1 S. 1 StPO scheidet hier aus, weil ein Gefangener anders als der Wohnungsinhaber nicht "Inhaber" seines Haftraums ist (vgl.OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 8. Februar 1990 - 1 Ws 423/89 (StrVollz) - juris, Rn. 11; Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 84, Rn. 3). Auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG kann der Strafgefangene sich nicht berufen, da es sich bei seinem Haftraum nicht um seine "Wohnung" handelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 - juris, Rn. 13). Vielmehr darf ein Strafgefangener seinen Haftraum lediglich im Rahmen der Weisungen des Anstaltsleiters nutzen. Aus dessen fortbestehenden Hausrecht folgt die grundsätzliche Befugnis der Bediensteten, den Haftraum jederzeit und ohne Einverständnis des Gefangenen zu betreten und zu durchsuchen. Der die Durchsuchung anordnende Bedienstete hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft sowie auf welche Weise die Durchsuchung des Haftraums eines Gefangenen erforderlich ist. Dessen Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. KG Beschluss vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - juris, Rn. 9 und 12).

Diese für die Durchsuchung der Hafträume von Strafgefangenen entwickelten Maßstäbe sind, soweit es die Frage der Anwesenheit von Sicherungsverwahrten bei der Durchsuchung ihres Unterkunftsbereiches betrifft, auch auf diese zu übertragen. Ebenso wie der Haftraum des Strafgefangenen unterfällt auch der Unterkunftsbereich des Sicherungsverwahrten nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. Nds. LT-Drs. 16/5519, S. 43). Auch das sogenannte Abstandsgebot, welches gebietet, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen hat und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 - juris, Rn. 115), gebietet es ebenfalls nicht, dem Sicherungsverwahrten anders als dem Strafgefangenen ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs zuzubilligen. Das Leben im Maßregelvollzug ist zwar den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, dies gilt jedoch nur, soweit dem Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen (BVerfG a.a.O.). Aus dem Abstandsgebot mithin nicht, dass ein Sicherungsverwahrter stets bessergestellt werden muss als ein Strafgefangener. Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 24. September 2015 - 1 Ws 452/15 (MVollz), 1 Ws 453/15 (MVollz) - juris, Rn. 3).

Keiner dieser Kernbereiche wird durch die Durchsuchung des Unterkunftsbereiches in Abwesenheit des Antragstellers berührt. Die Durchsuchung dient der Gewährleistung der Sicherheit der Vollzugsanstalt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob in einer Vollzugsanstalt Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte untergebracht sind, zumal bei Sicherungsverwahrten im Gegensatz zu Strafgefangenen mit der Verurteilung ausdrücklich festgestellt wird, dass der Sicherungsverwahrte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Abstandsgebot gebietet mithin nicht, den Antragsteller gegenüber Strafgefangenen bei der Durchführung einer Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs zu privilegieren. Er kann lediglich beanspruchen, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung, ob er bei der Durchsuchung anwesend sein darf, das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt.

Die Anordnung der Antragsgegnerin, nach der der Antragsteller seinen Unterkunftsbereich vor der am 15. August 2016 durchgeführten Kontrolle verlassen musste, kann als Ermessensentscheidung gemäß §§ 130, 115 Abs. 5 StVollzG nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2016, VAs 5/16 - juris, Rn. 7). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall) und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden (OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 2 VAs 9/15 - juris, Rn. 16).

Gemessen an diesen Kriterien hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin ist nichts zu erinnern.

Sie war sich bewusst, dass dem Antragsteller kein Recht zustand, bei der Durchsuchung seines Unterkunftsbereichs am 15. August 2016 anwesend zu sein, sie andererseits aber auch nicht gehindert gewesen wäre, dem Antragsteller zu gestatten, während der Durchsuchung anwesend zu sein. Bei ihrer Entscheidung, den Unterkunftsbereichs des Antragstellers zu durchsuchen und diese Maßnahme sodann in dessen Abwesenheit des Antragstellers durchzuführen, hat sich die Antragsgegnerin an § 81 Abs. 1 Nds. SVVollzG orientiert. Diese Vorschrift entspricht bis auf wenige redaktionelle Änderungen § 77 NJVollzG, welcher die Durchsuchung der Hafträume von Strafgefangenen regelt, und begrenzt die Befugnisse der Vollzugsanstalten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Beschränkung der Freiheit eines Sicherungsverwahrten nur aus Sicherheitsgründen zulässig ist (vgl. BVerfG v. 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, NJW 2011, 1931 [BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09]). Das Tatbestandsmerkmal "Sicherheit der Anstalt" in § 81 Abs. 1 S. 1 Nds. SVVollzG ist dabei nicht nur maßgeblich für die Frage, ob der Unterkunftsbereich eines Sicherungsverwahrten überhaupt durchsucht werden darf, sondern, wie sich auch aus dem Gesetzeswortlaut "soweit die Sicherheit der Anstalt dies erfordert" ergibt, in welchem Umfang die Maßnahme im konkreten Einzelfall erforderlich und damit zugleich auch, wie sie konkret durchzuführen bzw. auszugestalten ist. Bei den dem Tatbestandsmerkmal der "Sicherheit der Anstalt" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. grundsätzlich hierzu OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Koblenz NStZ 1990, 360 [OLG Koblenz 30.03.1990 - 2 Vollz (Ws) 11/90][OLG Koblenz 30.03.1990 - 2 Vollz (Ws) 11/90]; Böhm/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 19 Rn. 5 m.w.N.). Er entspricht dem entsprechenden Begriffen in § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Nds. SVVollzG, der wiederum § 19 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 NJVollzG bzw. § 81 Abs. 2 StVollzG entspricht (vgl. BeckOK-Nds. SVollzG, 9. Edition, § 22 Rn. 19). Der Begriff der Sicherheit der Anstalt erfasst mithin sowohl die äußere Sicherheit als Gewährleistung des Anstaltsaufenthaltes der Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten als auch die innere Sicherheit als Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen in der Anstalt. Der Begriff der inneren Sicherheit umfasst dabei die Sicherheit aller in einer Vollzugseinrichtung aufhältlichen Personen, mithin auch die der Bediensteten.

Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Göttingen hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Rahmen einer offenbar routinemäßig durchgeführten Kontrolle angewiesen, während der Dauer der Durchsuchung den Unterkunftsbereich zu verlassen, damit dieser die Maßnahme nicht störe bzw. nicht kurzfristig verbotene Gegenstände verstecke. Der Antragsteller war nach den weiteren Feststellungen in der Vergangenheit vielfach im Rahmen von Kontrollen seines Unterkunftsbereichs ungehalten aufgetreten und sei bei einer solchen Maßnahme unter anderem ein Siegelbruch festgestellt worden. Darüber hinaus gingen in der Vergangenheit Durchsuchungen des Unterkunftsbereichs des Antragstellers stets mit verbalen Auseinandersetzungen und mit von dem Antragsteller vorgebrachten unsachlichen Anwürfen gegen Vollzugsbedienstete einher und hat die Antragsgegnerin erneut derartige Auseinandersetzungen befürchtet. Zudem hätte die Antragsgegnerin - im Falle des Antragstellers - in Anbetracht der Größe des Unterkunftsbereichs von dreien 20 m² einen Bediensteten allein dafür abstellen müssen, darauf zu achten, dass der Antragsteller keine verbotenen bzw. nicht zugelassenen Gegenstände der Durchsuchung entziehen. All diese Umstände hätten im Falle der Anwesenheit des Antragstellers den Ablauf der Durchsuchung gestört.

Unter Berücksichtigung all dessen ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, zur Durchführung einer störungsfreien und damit effektiven Durchsuchung des Unterkunftsbereichs des Untergebrachten diese Maßnahme in Abwesenheit des untergebrachten durchzuführen, nicht zu beanstanden.

Da die Durchsuchung der Unterkunft des Antragstellers am 15. August 2016 rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist eine Feststellung, die Antragsgegnerin müsse dem Antragsteller bei künftigen Durchsuchungen die Anwesenheit gestatten, von Rechts wegen nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 8, 63 Abs. 3, 65 GKG.