Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.10.2015, Az.: 2 VAs 9/15

Überprüfung der Entscheidung des Gerichts über die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 Abs. 1 BtMG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.10.2015
Aktenzeichen
2 VAs 9/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 37765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1014.2VAS9.15.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 2016, 267
  • NStZ-RR 2016, 268

Amtlicher Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges; deshalb kann das Oberlandesgericht diese Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur im Hinblick auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüfen.

2. Die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung kann grundsätzlich auch auf einen fehlenden Therapiewillen des Verurteilten gestützt werden, obgleich an die Feststellung der Therapiewilligkeit und -fähigkeit keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind.

3. Ein fehlender Therapiewille kann sich daraus ergeben, dass ein langjährig drogenabhängiger Verurteilter in der Vergangenheit bereits in besonders verantwortungsloser und leichtfertiger Weise Drogentherapien nach kürzester Zeit abgebrochen und auch im weiteren Strafvollzug nicht an therapievorbereitenden Maßnahmen teilgenommen hat.

Tenor:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 41 Jahre alte Antragsteller ist seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig und bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem Jahre 1990 wurde eine Vielzahl - auch langjähriger - Freiheitsstrafen gegen ihn vollstreckt. In der Vergangenheit gewährte Zurückstellungen gemäß § 35 BtMG und Strafaussetzungen zur Bewährung mussten widerrufen werden.

Nunmehr verbüßt der Verurteilte seit seiner erneuten Inhaftierung am 17.09.2013 mehrere Freiheitsstrafen aus drei Urteilen und einem Gesamtstrafenbeschluss. In dem vorliegenden Verfahren wurde er durch Urteil des Landgericht Lüneburg vom 17.05.2011 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 02.07.2012 wurden diese Gesamtstrafe und die Gesamtstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 10.01.2008 aufgelöst und nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - aufgrund weiterer Nachverurteilungen ohne Strafaussetzung zur Bewährung - zurückgeführt. Zwei Drittel dieser Strafe hatte der Verurteilte am 16.06.2014 verbüßt.

Darüber hinaus ist der Antragsteller in drei Fällen vom Amtsgericht Oldenburg nachverurteilt worden. Durch Urteil vom 15.02.2012 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, durch Urteil vom 15.05.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und durch Urteil vom 19.03.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Das Strafende ist auf den 20.07.2018 und im Falle der anschließenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Bremen auf den 18.10.2018 notiert. Die Zustimmung des Amtsgerichts Oldenburg als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG wurde in den drei genannten Verfahren erteilt, die Staatsanwaltschaft Bremen hat im Falle der Bewilligung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG die Gewährung von Ratenzahlung in Aussicht gestellt.

In dem vorliegenden Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Lüneburg die Vollstreckung erstmals am 24.10.2012 zur Aufnahme einer stationären Drogentherapie in der Klinik a. K. zurück. Der Antragsteller wurde am 06.11.2012 zur Aufnahme der Therapie aus der Strafhaft entlassen. Bereits am 08.11.2012 brach er nach Mitteilung der Einrichtung die Therapie ab, so dass der umgehende Widerruf der Zurückstellung erfolgte. Am 20.11.2012 wurde der Verurteilte von der Polizei festgenommen und dem Strafvollzug zugeführt.

Eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung vom 24.08.2013 zur Aufnahme einer stationären Therapie auf dem Hof F. musste ebenfalls widerrufen werden, nachdem der Verurteilte die dortige Therapie nach seiner Haftentlassung am 04.09.2013 gar nicht erst begonnen hatte. Am 17.09.2013 wurde er von der Polizei O. festgenommen. Seit dem befindet er sich in Strafhaft.

Nunmehr beantragte der Verurteilte am 08.06.2015 die erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie in der Klinik a. K.

Mit Beschluss vom 14.07.2015 stimmte die 2. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 02.07.2012 zum Zwecke der Therapiemaßnahme nicht zu. Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus, dass bei einer Gesamtschau des Vollstreckungsverlaufs ein ernsthafter Therapiewille des Verurteilten nicht zu erkennen sei, so dass die beantragte Therapie keine Aussicht auf Erfolg habe und die Zustimmung zu versagen gewesen sei. Die Strafvollstreckung sei in der Vergangenheit bereits zweimal zurückgestellt worden und habe jeweils zeitnah widerrufen werden müssen, weil der Verurteilte die erste Therapie nach drei Tagen abgebrochen und die zweite gar nicht erst angetreten habe. Seit seiner erneuten Inhaftierung im September 2013 habe er sich nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bemüht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Entscheidung Bezug genommen.

Daraufhin lehnte die Staatsanwaltschaft Lüneburg den Antrag des Verurteilten auf erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung mit Bescheid vom 22.07.2015 ab.

Die dagegen gerichtete Vorschaltbeschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Bescheid vom 20.08.2015 - dem Verteidiger zugestellt am 26.08.2015 - als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.09.2015, beim Oberlandesgericht Celle eingegangen am selben Tag, stellte der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Er beantragt die Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 20.08.2015 und führt zur Begründung unter anderem aus, seine Therapiemotivation liege vor. Dies zeige auch der Umstand, dass er sich seit seiner Inhaftierung um die erneute Erteilung einer Kostenzusage bemüht habe. Am 06.11.2012 sei er gut in der Klinik a. K. aufgenommen worden, habe aber wegen eines Streits zwischen den Kostenträgern nicht zurück in die Klinik gekonnt. Die Therapieeinrichtung F. habe er sich angesehen, sich dort aber nicht aufnehmen lassen, weil diese Einrichtung einer Sekte gleichkomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift nebst den beigefügten Anlagen verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuverweisen.

II.

Der gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist angebracht worden. Der Antrag genügt auch den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG, insbesondere ermöglicht er dem Senat in Verbindung mit den beigefügten Anlagen die Prüfung der Schlüssigkeit.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Verurteilte nicht nur die Ablehnung der Zurückstellung durch die Strafvollstreckungsbehörde angreift und die Aufhebung der Bescheide der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 22.07.2015 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.08.015 erstrebt, sondern infolge der verweigerten Zustimmung durch das Landgericht Lüneburg auch die Erteilung der Zustimmung durch den Senat begehrt (§ 35 Abs. 2, Satz 3, letzter HS BtMG). Denn nur in diesem Fall könnte er sein Rechtsschutzziel, zum 10.11.2015 in eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit entlassen zu werden, erreichen.

III.

In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung allerdings keinen Erfolg.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG darf die Vollstreckungsbehörde die Strafvollstreckung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückstellen. Diese Zustimmung wurde von der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 14.07.2015 nicht erteilt.

Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde hat der Senat gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG auch die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen (Körner/Patzak/Volkmer, 7. Aufl., BtMG, § 35, Rn. 406). Denn dem Verurteilten steht gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung kein Rechtsmittel zu. Er kann vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG die Verweigerung der Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten. Es steht allerdings auch die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 35, Rn. 128). Aus diesem Grund besteht für den Senat nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Senat überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ob eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null übersehen wurde (Körner/Patzak/Volkmer, aaO., Rn. 397, 406; KG Berlin, Beschl. v. 6.08.2014, StV 2015, 653).

b) Die an diesen Grundsätzen ausgerichtete Prüfung ergibt, dass die beanstandete Versagung der gerichtlichen Zustimmung mit Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14.07.2014 keinen Ermessensfehler aufweist. Der für die Frage der Therapiewilligkeit entscheidungserhebliche Sachverhalt ist vom Landgericht Lüneburg durch Auswertung der ihm vorliegenden Akten zutreffend und vollständig ermittelt und in dem angefochtenen Beschluss vom 14.07.2014 dargestellt worden. Das Gericht hat sein Ermessen ausgeübt und eine Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.

Die Versagung der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung kann - um missbräuchliche Antragstellungen auszuscheiden und die begrenzte Anzahl an kostspieligen Therapieplätzen ernsthaft therapiewilligen Patienten vorzubehalten - grundsätzlich auch auf den fehlenden Therapiewillen eines Verurteilten gestützt werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.03.2014, NStZ-RR 2014, 375 [OLG Koblenz 26.03.2014 - 2 VAs 4/14]). Allerdings sind an die Feststellungen der Therapiewilligkeit und -fähigkeit keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Der Verurteilte muss lediglich Bereitschaft zeigen zu Antritt und Durchstehen einer Therapie. Dabei bedeutet Therapiewille aber nicht nur, sich zu einem bestimmten Termin bei einer bestimmten Therapieeinrichtung einzufinden, sondern auch die Bereitschaft, sich einer Hausordnung und einem Therapieprogramm zu unterwerfen und den Anweisungen der Therapeuten und Auflagen der Vollstreckungsbehörde Folge zu leisten (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 35, Rn. 204 f., 209; KG Berlin, Beschl. v. 6.08.2014, aaO.). Bloße Zweifel an einer ernsthaften und freiwilligen Therapiebereitschaft genügen nicht, weil der Weg aus der Sucht ein langes, von Rückschlägen begleitetes prozesshaftes Geschehen darstellt, so dass zu einem Behandlungserfolg in der Regel zahlreiche Therapieversuche gehören (Körner/Patzak/Volkmer, aaO., Rn. 207, 208). Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns einzelner Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsthaften Therapiewillen begründen. Solche Zweifel können unter Umständen in einer besonders verantwortungslosen und leichtfertigen Weise gefunden werden, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt (OLG Koblenz, aaO.).

Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Antragsteller mit den beiden in der Vergangenheit erfolgten Zurückstellungen nach § 35 BtMG in hohem Maße verantwortungslos und überaus leichtfertig umgegangen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand:

Mit Entscheidung vom 24.10.2012 hatte die Staatsanwaltschaft Lüneburg die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie in der Klinik a. K. auf Antrag des Verurteilten beschlossen. Der Antragsteller wurde am 06.11.2012 entlassen und in Klinik a. K. aufgenommen. Nach Mitteilung der Klinik brach er bereits am 08.11.2012 die Therapie ab. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe wegen eines Streits der Kostenträger nicht zurück in die Klinik gekonnt, dringt er mit diesem Vortrag nicht durch. Unabhängig von der geringen Wahrscheinlichkeit, dass eine Meinungsverschiedenheit über die Kosten nicht spätestens vor Antritt einer Therapie ausgeräumt ist, erklärt der Verurteilte selbst, dass er nicht in die Klinik zurückkehren konnte. Dies impliziert, dass er die Klinik - obwohl es sich um eine stationäre Maßnahme gehandelt hat - bereits kurz nach der Aufnahme verlassen hatte. Durch dieses verantwortungslose Verhalten hat er das Scheitern der Therapie jedenfalls (mit-)verursacht. Im Anschluss stellte sich der Verurteilte auch nicht selbst den Vollzugsbehörden, sondern er wurde am 20.11.2012 festgenommen.

Die zweite Zurückstellung gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie auf dem Hof F. erfolgte auf Antrag des Verurteilten mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 28.08.2013. Für diese Einrichtung hatte der Verurteilte die Zurückstellung beantragt. Nachdem er am 04.09.2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, stellte er sich nach seinem eigenen Vortrag in der Einrichtung vor, ließ sich dort aber nicht aufnehmen, "da diese einer Sekte gleichkomme". Auch dieses Verhalten belegt, dass sich der Verurteilte im Vorfeld gerade nicht in der gebotenen Weise mit dem Therapieprogramm inhaltlich auseinandergesetzt hatte. Ein ernsthafter Therapiewille mit der erforderlichen Bereitschaft, sich einer Hausordnung und einem Therapieprogramm zu unterwerfen, dürfte damit schon bei dieser Zurückstellung gefehlt haben. Am 17.09.2013 wurde der Verurteilte von der Polizei festgenommen.

Vor dem Hintergrund der bestehenden langjährigen Drogenabhängigkeit und der Vielzahl der in der Vergangenheit gescheiterten Drogentherapien genügte es auch nicht, sich einzig um die formalen Voraussetzungen für die erneut begehrte Zurückstellung der Strafvollstreckung zu kümmern, sondern es hätte vielmehr einer intensiven, kontinuierlichen Drogenberatung zur Vorbereitung auf die Therapie bedurft, um einen nun entstandenen ernsthaften Therapiewillen glaubhaft zu machen. Auch daran fehlt es. Der Antragsteller hat nach seiner erneuten Inhaftierung am 17.09.2013 erstmals im April 2015 Kontakt zum Suchtberatungsdienst der Justizvollzugsanstalt L. aufgenommen und Einzelgespräche geführt. Diese Gespräche brach der Verurteilte im Mai 2015 ab, nachdem ihm die begehrte Zurückstellung zur Aufnahme in der Selbsthilfeeinrichtung E./O. seitens der Staatsanwaltschaft versagt worden war. Für diese Versagung machte er zunächst die Mitarbeiterin des Suchtberatungsdienstes verantwortlich. Schließlich nahm der Verurteilte zwar den Kontakt zum Suchtberatungsdienst bis zu seiner Verlegung in die JVA M. am 25.06.2015 wieder auf, an einer therapievorbereitenden Gruppenmaßnahme in der JVA L. hat er aber nicht teilgenommen. Mit Schreiben vom 15.05.2015 erklärte der Verurteilte, dass er für die Einrichtung E. keine therapievorbereitenden Maßnahmen benötige. Deshalb habe er die Angebote auch nicht wahrgenommen. Diese Äußerung belegt eindrucksvoll, dass der Antragsteller nur vordergründig seinen Therapiewillen und seine Motivation bekräftigt, um die formalen Voraussetzungen zu erfüllen und die erneut begehrte Zurückstellung zu erhalten. An einer ernsthaften Auseinandersetzung mit seiner langjährigen Suchtproblematik ist der Verurteilte indes offensichtlich nicht interessiert.

Angesichts dieser Umstände ist die Versagung der gerichtlichen Zustimmung für eine neuerliche Zurückstellung durch das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 14.07.2015 - im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats - nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, seine Therapiewilligkeit und damit einhergehend die hinreichende Erfolgsaussicht einer weiteren stationären Drogentherapie seien bereits durch die Zustimmungen des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.06.2015 in den weiteren Vollstreckungsverfahren und die positive Kostenentscheidung der AOK belegt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Entscheidungen sind für die hier zu überprüfenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Lüneburg bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Celle und des Landgerichts Lüneburg weder bindend noch präjudizierend.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass bereits in der Vergangenheit Anlass bestanden haben dürfte, die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen. Für den Fall einer erneuten Straffälligkeit dürfte die Anordnung dieser Maßregel zu erwägen sein.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.

V.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen.

VI.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000 € anzusetzen (OLG Celle, Beschl. v. 28.08.2013, NStZ-RR 2014, 64 [OLG Celle 28.08.2013 - 2 VAs 10/13]).