§ 19 NJVollzG - Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Gefangene arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung sowie für arbeitstherapeutische Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit kann sich die oder der Gefangene in Gemeinschaft mit anderen aufhalten.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden
- 1.
bis zu einer Dauer von zwei Monaten während der Erhebung und Untersuchung nach § 9 Abs. 2,
- 2.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist oder
- 3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.