Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.10.2017, Az.: 1 Ss 41/17

Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmitteln und einem Elektroimpulsgerät; Entbehrlichkeit einer Einziehungsentscheidung bei Verzicht des Betroffenen auf alle Rechte an dem sichergestellten Gegenstand

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.10.2017
Aktenzeichen
1 Ss 41/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 25751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 13.06.2017

Fundstellen

  • NStZ-RR 2018, 299
  • NStZ-RR 2018, 300
  • StV 2018, 496
  • StraFo 2017, 517-519

Amtlicher Leitsatz

1. Für das Eingreifen der Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG bedarf es ausreichender Feststellungen, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der Ausführungen von Tathandlungen hinaus eine unlösbare innere Verknüpfung begründen.

2. Ungeachtet einer Annahmeerklärung der Staatsanwaltschaft bedarf es keiner Einziehungsentscheidung, wenn der Angeklagte zuvor bedingungslos auf alle Rechte an den sichergestellten Gegenständen verzichtet hatte.

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Stade vom 13. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte nicht auch wegen einer Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Besitzes von Waffen verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Stade zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Stade vom 13. Juni 2017 wurde der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) schuldig gesprochen. Diesem wurde auferlegt, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis zum 5. eines jeden Monats 400,- EUR in monatlichen Raten zu je 100,- EUR an eine näher bezeichnete gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Ferner wurde er angewiesen, bis zum 15. Juli 2017 an fünf Terminen der Suchtberatung des Vereins für So. S. e.V. (V.) teilzunehmen.

1. a) Nach den Feststellungen zur Person wohnt der zur Tatzeit 18-jährige Angeklagte noch bei seinen Eltern und verfügt über keinen Schulabschluss, sondern lediglich über ein Abgangszeugnis. Er ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und übte zuletzt Tätigkeiten im Bereich des Objektschutzes sowie in der Durchführung von Malerarbeiten aus. Sein monatlicher Verdienst beläuft sich auf ca. 1.000,- EUR netto, wovon er Kostgeld i.H.v. 200,- EUR an seine Eltern abzuführen hat. Bereits im Jahr 2013 ist der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt worden. Im Jahr 2015 ist gegen ihn ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 47 JGG gegen richterliche Weisung und Ermahnung eingestellt worden.

b) Nach den getroffenen Feststellungen zur Sache bewahrte der Angeklagte am 16. Juni 2016 zu Hause eine Menge von ca. 3,5 Gramm Marihuana sowie ein als Taschenlampe getarntes (näher bezeichnetes) Elektroimpulsgerät auf, ohne über eine entsprechende Erlaubnis für die vorbezeichneten Gegenstände zu verfügen.

c) Das Amtsgericht hat sich von diesem Sachverhalt überzeugt aufgrund der Angaben des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung glaubhaft diesen Feststellungen nach ausgesagt habe.

Soweit der Anklagevorwurf wegen der beim Angeklagten sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen ist, vermochte das Amtsgericht die Einlassung des Angeklagten, wonach die aufgefundenen Betäubungsmittel ausschließlich für seinen Eigenkonsum bestimmt waren und er bereits seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu dem gesondert Verfolgten B. gehabt habe, nicht zu widerlegen.

Das Amtsgericht hat zudem ausgeführt, dass mit den aus der Akte ersichtlichen Beweismitteln eine Entkräftung der Angaben des Angeklagten nicht möglich sei. Der Verdacht beruhe allein auf den Bekundungen des Zeugen Br., die hinsichtlich des Verhältnisses des Angeklagten zum gesondert Verfolgten B. zum Tatzeitpunkt unergiebig seien. Angesichts der sichergestellten Menge liege daher der Zweck des Eigenkonsums und nicht eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit nahe.

d) Das Amtsgericht hat die Tat in rechtlicher Hinsicht als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln nach §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gewertet. Soweit der Angeklagte daneben ohne Erlaubnis ein Elektroimpulsgerät besessen habe, erfülle dies nach Auffassung des Amtsgerichts zwar eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG. Diese sei jedoch nach § 21 Abs. 1 OWiG verdrängt, da insofern eine einheitliche Tat im materiellen-rechtlichen Sinne vorliege.

e) Das Amtsgericht hat bei dem zum Tatzeitpunkt knapp 19 Jahre alten Angeklagten wegen Reifeverzögerungen gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und im Rahmen der Strafzumessung unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zugunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung sowie Verzichtserklärung gewertet. Zulasten ist die einschlägige Eintragung der Einstellung nach § 47 JGG sowie der fortdauernde Konsum von Marihuana berücksichtigt worden.

2. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die fristgerecht erhobene und begründete Revision der Staatsanwaltschaft Stade macht mit der Sachrüge geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine prozessuale Einheit zwischen der angeklagten Straftat und der Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 264 StPO i.V.m. § 46 OWiG angenommen. So würde die bloße Überschneidung der jeweiligen materiell-rechtlichen Taten in zeitlicher Hinsicht nicht genügen, die hierfür erforderliche innere Verknüpfung zwischen den tatsächlichen Geschehnissen herzustellen. Die gesondert verwirklichte Ordnungswidrigkeit hätte demnach ebenfalls im Schuldspruch zur Geltung kommen müssen.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stade vom 13. Juni 2017 aufzuheben, soweit der Angeklagte nicht auch wegen einer Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Besitzes von Waffen verurteilt worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Stade zurückzuverweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stade im Wesentlichen bei und ist der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht ein Konkurrenzverhältnis im Sinne der Subsidiarität zwischen dem verwirklichten Straftatbestand und der Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in der Fassung vom 4. März 2013 angenommen hat. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln stellt nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft materiell-rechtlich eine andere Tat als der gleichzeitige unerlaubte Besitz des verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz dar. Bezüglich einer möglichen inneren Verknüpfung beider Taten fehle es an ausreichenden Feststellungen.

II.

Die nach § 55 JGG statthafte und auch im Übrigen nach § 355 StPO zulässige (Sprung)Revision hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die unterbliebene Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Besitzes von Waffen und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die insoweit angefochtenen Teile der Entscheidung können losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden.

1. Die Revision ist zulässig, weil sie den Schuldspruch des tatrichterlichen Urteils anficht.

2. Der Schuldspruch hält rechtlicher und sachlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Amtsgericht nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat. Denn die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Zurücktretens einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. Nr. 1.3.6 der Anlage 2 zum WaffG nicht.

So lässt sich den Feststellungen schon nicht entnehmen, inwieweit es sich bei der im Urteil näher bezeichneten Taschenlampe des Typs 2016 um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes handelt. Denn ausweislich Ziffer 1.3.6 der Anlage 2 zum WaffG unterfallen nur solche mittels Elektroimpulsverfahren arbeitende Gegenstände dem Anwendungsbereich der Vorschrift, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ein amtliches Prüfzeichen tragen. Ferner unterfallen dem Anwendungsbereich der Vorschriften solche Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen. Sowohl zum Vorhandensein eines amtlichen Prüfzeichens als auch zur Arbeitsweise des Geräts fehlt es an Feststellungen.

Darüber hinaus besteht nach der den Bestandsschutz konkretisierenden Allgemeinverfügung des Bundeskriminalamtes vom 17.12.2010 (Az. xxx) bei Privatpersonen auch für solche Gegenstände der Ziffer 1.3.6 eine Ausnahmegenehmigung, die nicht das erforderliche Prüfzeichen aufweisen, sofern sie erstmalig vor dem 11. Oktober 2002 hergestellt und nachweislich vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden. Auch insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

Die Annahme des Amtsgerichts, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und der zugleich verwirklichte Verstoß gegen das Waffengesetz nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine Handlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG darstellen und damit der Ordnungswidrigkeitstatbestand hinter dem verwirklichten Straftatbestand zurücktritt, werden durch die getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht belegt.

Gemäß § 21 OWiG ist bei einer Handlung, die gleichzeitig Straftat als auch Ordnungswidrigkeit erfüllt, nur das Strafgesetz anzuwenden. Die Norm behandelt damit den Vorrang des Strafgesetzes für den Fall, dass eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft (vgl. Göhler OWiG, 17. Auflage, § 21 Rn. 1). Eine gleichzeitige Handlung ist dann gegeben, wenn der verwirklichte Straftatbestand und die Ordnungswidrigkeit zueinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH BeckRS 2011, 17811; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 51 [OLG Düsseldorf 03.08.2007 - IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III]; OLG Köln NJW 1982, 296 [OLG Köln 09.09.1980 - 1 Ss 611/80 - 320 -]; KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl. 2014, § 21 Rn. 3, Göhler aaO. § 21 Rn. 3). Ausgangspunkt der Bewertung ist damit allein eine materiell-rechtliche vom prozessualen Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO losgelöste Betrachtung (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 4). Dass ein Bußgeldtatbestand allein bei Gelegenheit einer Straftat verwirklicht ist, genügt ebenso wenig wie die Gleichzeitigkeit von Ausführungshandlungen bei fehlendem Bedingungs- und Beziehungszusammenhang (vgl. BGH BeckRS 2004, 05614).

Erforderlich ist vielmehr eine unlösbare innere Verknüpfung dergestalt, dass ein über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgehendes verbindendes Element begründet wird (vgl. BGH NZV 2012, 250 [BGH 08.06.2011 - 4 StR 209/11]). Ein dadurch begründeter innerer Zusammenhang führt dann zur materiell-rechtlichen Tateinheit, welche die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (Vgl. BGH aaO.). Dagegen vermögen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks oder eine Mittel-Zweck-Verknüpfung eine für die Erfüllung des Vorrangs nach § 21 StVG erforderliche Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; BGHSt 43, 317, 319; BGHSt 46, 146, 153; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 51; Göhler OWiG, 17. Auflage § 21 Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben wird die erforderliche innere Verknüpfung, die zu einer tateinheitlichen Verwirklichung führt und damit den Vorrang des verwirklichten Strafgesetzes begründet, durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Im amtsgerichtlichen Urteil finden sich weder Angaben zur Auffindesituation noch zu einem möglichen Bedingungszusammenhang oder einem subjektiven Finalzusammenhang zwischen dem Besitz der Betäubungsmittel und des Elektroimpulsgerätes. Allein der zeitliche und räumliche Gleichtakt der Besitzverhältnisse, auf den das Amtsgericht ausschließlich abstellt, reicht wie dargelegt zur Begründung einer unlösbaren inneren Verknüpfung und damit der Annahme von Tateinheit gerade nicht aus.

Auch eine die Tateinheit begründende natürliche Handlungseinheit zwischen den beiden Handlungen des Besitzes wird durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Eine natürliche Handlungseinheit kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige strafrechtlich bzw. ordnungswidrig relevante Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger zeitlicher, räumlicher und situativer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH NJW 1990, 2896 [BGH 16.05.1990 - 2 StR 143/90]). Da sich die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und zu den näheren Vorstellungen des Angeklagten jedoch gerade nicht verhalten, vermag der Senat auch einen derartigen Zusammenhang nicht zu erkennen.

3. Die Strafzumessungsentscheidung des Amtsgerichts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die tatrichterlichen Feststellungen sind lückenhaft und bieten keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung. Das Amtsgericht hat keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten besessenen Marihuanas als einen wesentlichen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - 1 StR 43/16 = NStZ-RR 2016, 247 m.w.N.) getroffen. Steht das Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, so muss das Gericht unter Berücksichtigung anderer sicher festgestellter Umstände (z.B. Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren) die Wirkstoffkonzentration - notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).

Soweit das Amtsgericht die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums als Strafschärfungsgrund bewertet wurde, ist dies zumindest rechtlich bedenklich. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte "ab und an" weiter Marihuana. Das stellt keinen Strafschärfungsgrund dar, weil der Eigenkonsum von Drogen straflos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 -, juris).

4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung und war insoweit gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Stade zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

Soweit das Amtsgericht nach § 33 Abs. 2 BtMG bzw. § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG von einer Einziehung abgesehen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2017 gegenüber dem Gericht erklärt, auf die Herausgabe der sichergestellten Waffen zu verzichten. Insoweit liegt nach Auffassung des Senats ungeachtet einer fehlenden Annahmeerklärung der Staatsanwaltschaft - wenn nicht schon das unwiderrufliche Angebot, das Eigentum an den sichergestellten Gegenständen auf das Land zu übertragen - zumindest ein bedingungsloser Verzicht auf alle Rechte an den sichergestellten Gegenständen vor, der eine förmliche Einziehung entbehrlich macht (vgl. BGHSt 20, 253, 257).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer fehlenden Verdrängung der Ordnungswidrigkeit durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 OWiG gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 3 OWiG die Vorschrift des § 53 WaffG in der Fassung vom 4. März 2013 zugrunde zu legen ist, da dies im Vergleich zu der nunmehr einschlägigen Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 (eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017, BGBl. I 2017, 2133) das mildere Gesetz darstellt.