Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: 6 B 84/13
EU-Fahrerlaubnis; Anerkennung; Eignungsüberprüfung; Wohnsitzerfordernis; Entziehung; Trunkenheitsfahrt
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 04.02.2014
- Aktenzeichen
- 6 B 84/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs 1 FeV
- § 28 Abs 4 Nr 3 FeV
- § 28 Abs 5 FeV
- Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006
- Art 7 Abs 1 EWGRL 439/91
- § 3 Abs 2 S 1 StVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen der Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis und der bloßen Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der slowakischer Staatsangehöriger und seit Januar 2007 mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet ist, begehrt die Anerkennung einer slowakischen Fahrerlaubnis.
Er war ursprünglich Inhaber einer - mit Ausnahme der Klassen D1, D, D1E und DE sämtliche Fahrerlaubnisklassen umfassenden - slowakischen Fahrerlaubnis, die auf seinen Antrag hin am 30.01.2007 vom Antragsgegner in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 wurde er wegen einer am 05.07.2009 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 10 Monaten festgesetzt. Aufgrund einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 06.10.2009 (Blutalkoholgehalt: 1,54 ‰) sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 25.11.2009 erneut rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; zugleich wurde für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine weitere Sperrfrist von 12 Monaten festgesetzt.
Am 24.08.2012 wurde der Antragsteller im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft und legte dabei einen am 14.09.2009 von der Stadt F. (seinem früheren Wohnort) ausgestellten slowakischen Kartenführerschein für die Fahrerlaubnisklassen A1, A, B1, B, C1, C, BE, C1E, CE, AM und T vor. In diesem Zusammenhang wiesen ihn die kontrollierenden Polizeibeamten darauf hin, dass dieser Führerschein im Bundesgebiet keine Gültigkeit habe, wenn er innerhalb einer laufenden Sperrfrist ausgestellt worden sein sollte; diese Einschätzung wurde im Rahmen nachfolgender innerbehördlicher Korrespondenz vom Antragsgegner geteilt. Im Hinblick darauf wurde der Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 29.11.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut zu einer Geldstrafe, verbunden mit einer weiteren Sperrfrist von 12 Monaten, verurteilt. Hinsichtlich dieser und einer weiteren Verurteilung des Antragstellers am 21.12.2012 wegen Betruges wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 15.03.2013 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Eine erneute Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen erfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. vom 27.05.2013, in das die im Beschluss vom 15.03.2013 ausgesprochenen Strafen einbezogen wurden. Von der Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sah die Strafrichterin ab, weil sich der Antragsteller nicht allein dadurch als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe, dass er nach Ablauf der im Strafbefehl vom 25.11.2009 festgesetzten Sperrfrist ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, obwohl ihn die während dieser Sperrfrist erworbene slowakische Fahrerlaubnis dazu nicht berechtigt habe.
Nachdem in der nachfolgend zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Korrespondenz die Frage, ob der Antragsteller aufgrund seiner slowakischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei oder ob er eine neue Fahrerlaubnis beantragen und sich zuvor einer entsprechenden Eignungsüberprüfung unterziehen müsse, kontrovers diskutiert worden war, beantragte der Antragsteller mit anwaltlichen Schreiben vom 16.07., 07.08. und 26.09.2013 die Anerkennung seiner slowakischen Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 29.10.2013 legte er sodann die Kopie eines neuen slowakischen Führerscheins vor, der am 21.10.2013 von der Stadt F. für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B1, B, C1, C, BE, C1E und T ausgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 18.11.2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die vorgelegte slowakische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht dazu berechtige, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Dies folge schon daraus, dass bei deren Erteilung offensichtlich gegen das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausstellerstaat verstoßen worden sei, weil sich der Antragsteller zum Zweck der Arbeitssuche dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Im Übrigen handele es sich bei dem am 21.10.2013 ausgestellten Führerschein um ein bloßes Ersatzdokument. Die Erteilungsdaten in Spalte 10 auf der Rückseite des Führerscheins entsprächen exakt denen der früheren, am 30.01.2007 umgeschriebenen Fahrerlaubnis, die dem Antragsteller anschließend entzogen worden sei. Dass die slowakischen Behörden vor der Ausstellung des Führerscheins die Fahreignung des Antragstellers überprüft hätten, sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat daraufhin am 16.12.2013 Klage erhoben (6 A 203/13) und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend, dass er seine slowakische Fahrerlaubnis erst am 21.10.2013 und damit nach Ablauf der in dem vorangegangenen Strafverfahren angeordneten Sperrfrist erworben habe. Diese sei auch im Übrigen ordnungsgemäß erteilt worden. Der Führerschein sei neu ausgestellt worden, da sich die Vorschriften geändert und insoweit bezüglich seiner Kraftfahrereigenschaft besondere Anforderungen bestanden hätten, die auch eingetragen worden seien. Soweit der Antragsgegner meine, er müsse 185 Tage im Jahr in der Slowakei wohnen, sei dies unzutreffend, weil er als EU-Bürger und slowakischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht ständig in der Slowakei haben müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, seine slowakische Fahrerlaubnis vorläufig anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Dabei ist der vom Antragsteller nur unvollkommen formulierte Antrag, „im Wege der sofortigen Vollziehung ein beschleunigtes Verfahren anzusetzen“, gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, seine slowakische Fahrerlaubnis zumindest vorläufig anzuerkennen. Denn sein im Hauptsacheverfahren formuliertes Rechtsschutzbegehren, den Beklagten zur Anerkennung seiner slowakischen Fahrerlaubnis - in Form einer entsprechenden Zuerkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV - zu verpflichten, ist im Wege der Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu verfolgen. In derartigen Fällen kann vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach Maßgabe des § 123 VwGO gewährt werden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint; dabei hat der Antragsteller den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die begehrte einstweilige Anordnung darf darüber hinaus nicht gegen das jedenfalls im Grundsatz allgemein anerkannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen, d.h. die Grenzen einer lediglich vorläufigen Regelung nicht überschreiten. Ob letzteres hier bei einer Antragsstattgabe der Fall wäre, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls hat er nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner seine slowakische Fahrerlaubnis - auch nur vorübergehend - anerkennt.
Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ist das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der (u.a.) in Abs. 4 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Eine Entscheidung i.S.d. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV liegt hier vor, soweit es die frühere, in den Jahren zwischen 1973 und 2004 in der Slowakei erteilte und im Januar 2007 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebene Fahrerlaubnis des Antragstellers betrifft. Denn diese Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 entzogen worden; dies hatte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG gleichzeitig zur Folge, dass ihn seine slowakische Fahrerlaubnis, die durch die Umschreibung im Januar 2007 nicht erloschen war (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 30 FeV Rn. 10), nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigte. Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV zu berücksichtigen, weil die betreffende Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und angesichts der insoweit geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) noch nicht getilgt ist. Grund für die seinerzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Aberkennung der ausländischen Fahrberechtigung war, dass sich der Antragsteller angesichts der am 05.07.2009 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Dieser Grund besteht nach wie vor, weil nach deutschem Fahrerlaubnisrecht von einer Wiedererlangung der Fahreignung nicht schon aufgrund bloßen Zeitablaufs, sondern nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller seine aktuelle Fahreignung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachweist. Letzteres hat angesichts der beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers und des bei der ersten Fahrt festgestellten Blutalkoholgehalts zwingend (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV) durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erfolgen; eine solche Begutachtung ist bislang jedoch nicht durchgeführt worden und vom Antragsteller offenbar auch nicht beabsichtigt (vgl. insoweit Gesprächsvermerk vom 30.05.2013, Bl. 80 der Verwaltungsvorgänge - VV -). Angesichts dessen kommt eine Anerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Der Antragsteller wird sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass er aufgrund einer nachträglich erworbenen slowakischen Fahrerlaubnis berechtigt sei, am motorisierten Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, zwar vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Bei den vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens vorgelegten slowakischen Führerscheinen vom 14.09.2009 und 21.10.2013 handelt es sich jedoch nach dem derzeit überschaubaren Sachverhalt jeweils nicht um eine (neu erteilte) Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein neues Ausweispapier, das die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilte Fahrerlaubnis mit den entsprechenden Fahrerlaubnisklassen dokumentiert. Von einer (in den anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennenden) Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Ausstellermitgliedsstaat zuvor tatsächlich geprüft hat, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - zu denen gemäß Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 u.a. die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs gehört - vorliegen; eine solche Eignungsüberprüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 3 C 31/07 -, NJW 2009, 1687, unter Hinweis auf EuGH, U. v. 26.06.2008, aaO; Nds. OVG, B. v. 28.04.2011 - 12 LA 99/10 -, V.n.b., unter Hinweis auf das die Erforderlichkeit einer Eignungsüberprüfung im Ausstellermitgliedsstaat besonders betonende Urteil des EuGH vom 19.02.2009 - Rechtssache C-321/07 <Schwarz> -, DAR 2009, 191). Von letzterem ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. So beziehen sich die dem Antragsteller am 14.09.2009 und 21.10.2013 ausgestellten Führerscheine auf sämtliche Fahrerlaubnisklassen, für die bereits seine ursprüngliche, im Januar 2007 umgeschriebene und im August 2009 entzogene Fahrerlaubnis galt. Kleinere, im Ergebnis aber zu vernachlässigende Unterschiede bestehen nur insoweit, als die Fahrzeuge der früheren Klasse M nunmehr der in den Führerscheinen ausgewiesenen Klasse AM zugeordnet sind und sich der am 21.10.2013 ausgestellte Führerschein auch auf die zwischenzeitlich neu eingeführte Klasse A2 erstreckt. Hinzu kommt, dass die auf der Rückseite der Führerscheine unter Spalte 10 enthaltenen Ausstellungs- bzw. Erteilungsdaten für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen exakt denjenigen entsprechen, die bereits in der ursprünglichen Fahrerlaubnis des Antragstellers angegeben waren. Wäre dem Antragsteller am 14.09.2009 oder 21.10.2013 eine Fahrerlaubnis für die genannten Klassen tatsächlich - aufgrund einer aktuellen Beurteilung seiner Fahreignung - neu erteilt worden, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass nicht diese, sondern die aktuellen Erteilungsdaten in den Führerschein aufgenommen werden. Für eine solche Neuerteilung dürfte indes aus Sicht der slowakischen Behörden angesichts der fortbestehenden, vor dem Jahr 2007 erworbenen Fahrerlaubnis keine Veranlassung bestanden haben. Jedenfalls hat der Antragsteller hierfür nichts vorgetragen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch das aktenkundige Verhalten des Antragstellers selbst. So ist der - einen entsprechenden vorherigen Antrag seinerseits voraussetzende - Führerschein vom 14.09.2009 bereits zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausgestellt worden. Diesen Führerschein hat der Antragsteller sodann zunächst bis in das Jahr 2013 hinein als eine auch in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis betrachtet. Dass er anschließend bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaates einen neuen, nämlich den am 21.10.2013 ausgestellten Führerschein beantragt hat, dürfte seine Ursache bei lebensnaher Betrachtung allein darin gehabt haben, dass er in den Jahren 2012 und 2013 wiederholt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und in diesem Zusammenhang sowohl vom Antragsgegner als auch im (letzten) Urteil des Amtsgerichts E. vom 27.05.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Führerschein vom 14.09.2009 während einer in der Bundesrepublik Deutschland noch laufenden Sperrfrist ausgestellt worden und deshalb im Bundesgebiet nicht gültig sei. Angesichts dieser Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass ihm die beiden Führerscheine von der zuständigen slowakischen Behörde auf seine bloßen Anträge hin ausgehändigt worden sind, ohne dass zuvor die nach geltendem Gemeinschaftsrecht auch in der Slowakei erforderliche Überprüfung seiner Kraftfahreignung stattgefunden hat. Letzteres hat im Übrigen nicht einmal der Antragsteller selbst behauptet, sondern (bezogen auf den Führerschein vom 21.10.2013) lediglich darauf hingewiesen, dass ihm „ein neuer Führerschein ausgestellt“ worden sei und dabei „zwischenzeitlich geänderte Vorschriften berücksichtigt“ worden seien. Demgemäß sind die beiden genannten Führerscheine rechtlich lediglich als Ersatzdokumente für die dem Antragsteller im Jahr 2009 entzogene Fahrerlaubnis zu werten; diese sind jedoch kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Anerkennungsentscheidung i.S.d. § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV.
Unter diesen Umständen kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auch aus anderen Gründen nicht besteht. So gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein solcher Wohnsitz liegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann vor, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt an mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Für letzteres bestehen im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte, was einer Anerkennung der (unterstellt) slowakischen Fahrerlaubnis des Antragstellers entgegenstehen würde. Zwar ist in den vom Antragsteller vorgelegten Führerscheinen als Wohnort jeweils die slowakische Stadt F. eingetragen, so dass der Antragsgegner mangels entsprechender Angaben im Führerschein oder anderweitiger unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedsstaates einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch nicht ohne weiteres zugrunde legen konnte (vgl. EuGH, U. v. 26.06.2008 - Rechtssachen C-329/06 <Wiedemann> und C-343/06 <Funk> -, NJW 2008, 2403; U. v. 01.03.2012 - Rechtssache C-467/10 <Ayküz> -, DAR 2012, 192). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde oder, falls diese dies - wie hier - unterlassen hat, das Verwaltungsgericht weitere Nachforschungen bei den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedsstaates anstellt, um auf diese Weise „unbestreitbare Informationen“ dieses Staates zu der Frage zu erhalten, wo der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung tatsächlich hatte (vgl. die vorstehenden Rechtsprechungsnachweise). Zu derartigen Nachforschungen besteht im vorliegenden Fall - soweit es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommen sollte - deshalb verstärkt Anlass, weil der Antragsteller ausweislich einer entsprechenden Meldeauskunft (Bl. 37 VV) mit seiner Hauptwohnung seit Januar 2007 durchgängig im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (zunächst in G., anschließend in H.) gemeldet ist. Dies bestreitet er auch selbst nicht; vielmehr hat er in seiner Klageschrift ausdrücklich erklärt, „seit einiger Zeit in der Bundesrepublik Deutschland zu leben“. Vor diesem Hintergrund bestehen ganz erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausstellung seiner beiden Führerscheine seinen Wohnsitz im oben beschriebenen Sinne tatsächlich in der Slowakei hatte. – Darüber hinaus gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV u.a. dann nicht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden war (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Letzteres ist hier der Fall, weil dem Antragsteller - wie dargelegt - seine frühere Fahrerlaubnis im August 2009 rechtskräftig entzogen worden ist. Zwar ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs restriktiv dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedsstaat nicht erlaubt, die Anerkennung der Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis „auf Dauer“ bzw. „auf unbestimmte Zeit“ zu versagen (vgl. grundlegend U. v. 29.04.2004 - Rechtssache C-476/01 <Kapper> -, NJW 2004, 1725). Andererseits hat der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass eine EU-Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat dann nicht anerkannt werden muss, wenn sie zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem eine in dem betreffenden Mitgliedsstaat gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war (vgl. U. v. 26.06.2008, aaO; B. v. 03.07.2008 - Rechtssache C-225/07 <Möginger> -, DAR 2008, 582). Eine derartige Fallkonstellation läge hier jedenfalls hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Führerscheins vom 14.09.2009 vor, da dieser zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, zu dem die im Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 03.08.2009 für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnete, bis zum 02.06.2010 dauernde Sperrfrist noch nicht abgelaufen war.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.