Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.05.1986, Az.: 1 W 8/86
Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung im Handelsregister; Voraussetzungen der Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals im Handelsregister; Deckung des erhöhten Kapitals auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch die Übernahme entsprechender Stammeinlagen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.05.1986
- Aktenzeichen
- 1 W 8/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1986:0513.1W8.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 20.03.1986 - AZ: 7 T 2/86
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 1 GmbHG
- § 57 Abs. 1 GmbHG
- § 57 Abs. 2 GmbHG
- § 57 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG
Fundstellen
- GmbHR 1987, 63 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Firma C.-M. mit beschränkter Haftung in C.
In der Handelsregistersache
hat der 1. Zivilsenat des O. C.
durch
die Richter am Oberlandesgericht S., Dr. S. und Dr. W.
am 13. Mai 1986
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 1986 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 2) und 3) meldeten als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft am 9. September 1985 die Erhöhung des Stammkapitals von bisher 21.000 DM auf 50.000 DM zur Eintragung im Handelsregister an. Der Anmeldung war der Gesellschafterbeschluß vom selben Tage beigefügt, in dem es unter Nr. 2 hieß:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt zur Zeit 21.000,- DM ... Wir erhöhen es hiermit auf 50.000,- DM
...
Wir ändern dementsprechend ausdrücklich den Gesellschaftsvertrag dahin, daß § 3 des Vertrages (der Satzung) folgende Fassung erhält:
'Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,- DM
...
Hierauf übernehmen die Gesellschafter folgende Stammeinlagen:
1. Herr F. B. 20.000,- DM 2. Herr D. M. 15.000,- DM 3. Frau R. M. 15.000,- DM. Die übernommenen Stammeinlagen sind in bar voll eingezahlt.'"
Die Vorinstanzen haben die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, es fehle bisher an einer Übernahmeerklärung der Gesellschafter, die die neuen Stammeinlagen übernehmen sollten.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1.
In § 55 und § 57 Abs. 1 GmbHG wird zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluß und der Deckung des erhöhten Kapitals durch die Übernahme von entsprechenden Stammeinlagen unterschieden; nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG sind der Anmeldung "die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben" beizufügen. Für die Übernahmeerklärungen braucht allerdings keine gesonderte Urkunde errichtet zu werden, sondern sie können auch in die notarielle Urkunde über den Kapitalerhöhungsbeschluß mit aufgenommen werden (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Anm. 53), wobei wegen ihres Inhalts auf den Kapitalerhöhungsbeschluß Bezug genommen werden kann (a.a.O. Anm. 56, 57). Es muß sich aber immer um individuelle Erklärungen der jeweiligen Übernehmer handeln, durch die erst der Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der übernommenen Stammeinlagen begründet wird. Der - kollektive - Kapitalerhöhungsbeschluß als solcher und die mit ihm herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrages lassen diesen Anspruch auch dann nicht entstehen, wenn die mit den bisherigen Gesellschaftern identischen Übernehmer darin bereits mit ihren neuen Anteilen aufgeführt sind. Im Wege der Auslegung mögen zwar dem so gefaßten, einstimmig zustande gekommenen Kapitalerhöhungsbeschluß auch schon die entsprechenden Übernahmeerklärungen der Gesellschafter zu entnehmen sein. Registerrechtlich ist es aber geboten, dies durch - sei es auch nur bezugnehmende (vgl. oben) - audrückliche Erklärung der Übernehmer klarzustellen.
2.
Die beantragte Eintragung hat nicht deswegen zu unterbleiben, weil zur Erhöhung des Kapitals keine neuen selbständigen Geschäftsanteile gebildet, sondern die bereits vorhandenen entsprechend aufgestockt, worden sind. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn, wie hier, die ursprünglichen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind (BGHZ 63, 116, 118 [BGH 24.10.1974 - II ZB 1/74]; OLG Hamm GmbH-Rdsch. 1983, 102). In den Übernahmeerklärungen werden jedoch schon zur leichteren Überprüfbarkeit der nach § 57 Abs. 2 GmbHG abzugebenden Versicherung die jeweils übernommenen zusätzlichen Anteilsbeträge ziffernmäßig zu nennen sein.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.000 DM.