Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.05.1986, Az.: 1 W 10/86

Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung im Handelsregister; Entscheidung der Gesellschafter über die Gewinnverwendung; Änderung des Gellschaftsvertrages im Hinblick auf eine Änderung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.05.1986
Aktenzeichen
1 W 10/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0513.1W10.86.0A

Fundstellen

  • DNotZ 1986, 573-574
  • GmbHR 1986, 433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2323-2324 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1090 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Firma Flockenfabrik A.

In der Handelsregistersache
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Richter am Oberlandesgericht S., Dr. S. und Dr. W.
am 13. Mai 1986
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der betroffenen Gesellschaft werden die Verfügung des Amtsgerichts L. vom 5. Februar 1986 und der Beschluß der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts L. vom 8. April 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über den Anmeldungsantrag vom 28. November 1985 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft meldeten am 28. November 1985 eine Erhöhung des Stammkapitals sowie weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung im Handelsregister an. Das Amtsgericht holte zunächst die Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein, die am 23. Januar 1986 einging. Durch Verfügung vom 5. Februar 1986 beanstandete das Amtsgericht die Anmeldung mit der Begründung, es fehle die in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) vorgeschriebene, die Art der Gewinnverwendung regelnde Änderung des Gesellschaftsvertrages, ohne die eine sonstige Satzungsänderung nach dem 1. Januar 1986 nicht mehr, eingetragen werden dürfe.

2

Die dagegen eingelegte Beschwerde, mit der die Gesellschaft geltend gemacht hat, es komme für die Anwendung jener Vorschrift nicht auf den Tag der Eintragung, sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung an, hat das Landgericht zurückgewiesen.

3

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

4

§ 7, der durch die oben erwähnte Bestimmung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes in Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836; GmbH-Novelle 1980) eingefügt worden ist, enthält eine Übergangsregelung für die Anwendung der durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz geschaffenen Neufassung der Gewinnverwendungsvorschriften in § 29 GmbHG auf bereits vor dem 1. Januar 1986, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes eingetragene Gesellschaften. Während Absatz 1 des § 7 die Geltung dieser Regelung grundsätzlich auch für die Altgesellschaften anordnet, macht Absatz 2 es diesen im praktischen Ergebnis zur Pflicht, alsbald einen Gesellschafterbeschluß darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang sie die gesetzliche Regelung tatsächlich für sich übernehmen oder abändern wollen. Indessen wird von den Gesellschaftern nicht verlangt, daß sie eigens zu diesem Zweck zur Fassung eines den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschlusses zusammentreten, sondern der Gesetzgeber gesteht ihnen zu, mit dieser Änderung bis zur nächsten, aus anderen Gründen veranlaßten Satzungsänderung zu warten. Diese allerdings wird dann im Handelsregister nur eingetragen, wenn sie mit der Aufnahme einer Bestimmung im Sinne des oben erwähnten § 7 Abs. 2 verbunden ist; damit wird eine Beschlußfassung hierüber mittelbar erzwungen.

5

Dieser Sinn der Regelung ist bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die Koppelung einer anderweitigen Änderung des Gesellschaftsvertrages mit der nach § 7 Abs. 2 zu treffenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung auch für solche Vertragsänderungen gilt, die noch vor dem 1. Januar 1986 angemeldet, aber erst danach eingetragen werden. Wäre das zu bejahen, dann müßten die Altgesellschaften, wenn sie nicht die Zurückweisung der Anmeldung von noch im Jahre 1985 beschlossenen Vertragsänderungen riskieren wollten, vorsorglich schon vor Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes einen erst in diesem Gesetz vorgeschriebenen Beschluß fassen. Es würde sich zudem die Frage stellen, ob für einen auf diese Weise vorzeitig gefaßten Beschluß die in § 7 Abs. 2 Satz 2 geschaffene Möglichkeit gelten würde, einen solchen "bei der erstmaligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes" gefaßten Beschluß - gegebenenfalls abweichend von der im Gesellschaftsvertrag für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit - mit einfacher Mehrheit zustande zu bringen. Dies alles wie auch die soeben wörtlich zitierte Formulierung des Gesetzestextes zeigen, daß die vor dem 1. Januar 1986 angemeldeten Satzungsänderungen nicht mit der Pflicht, gleichzeitig eine Bestimmung über die Gewinnverwendung zu treffen, belastet werden sollten. Von den betroffenen Gesellschaften kann auch nicht verlangt werden, solche Vertragsänderungen, wenn sie bis Ende 1985 nicht mehr eingetragen worden sind, nunmehr "nachzubessern". Denn das Gesetz mutet es, wie bereits ausgeführt, den Gesellschaftern nicht zu, eigens wegen der Neuregelung durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz zu einer den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschlußfassung zusammenzukommen, sondern begnügt sich damit, daß diese bei der nächsten ohnehin vorgesehenen Vertragsänderung - nach und nicht vor Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes - geschieht.

6

Ob das alles auch für zwar vor dem 1. Januar 1986 beschlossene, aber erst nach diesem Stichtag angemeldete Änderungen des Gesellschaftsvertrages gilt, ist hier nicht zu entscheiden.