Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.1966, Az.: P OVG B 3/66

Überstundenvergütung für Wochenfeiertage bei Wochenwechselschichtbetrieb; Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Entlohnungsgrundsätzen; Verwaltungsanordnung für Angelegenheiten der Bediensteten; Mitbestimmung durch Abschluss von Dienstvereinbarungen; Auslegung von gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften über Ausgleich von Feiertagsarbeit/ Überstundenzahlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.05.1966
Aktenzeichen
P OVG B 3/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 10972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1966:0503.P.OVG.B3.66.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.12.1965 - AZ: PB 1/65

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung

Redaktioneller Leitsatz

Der Begriff "Entlohnungsgrundsätze" ist dahin auszulegen, daß seine Voraussetzung ("Grundsätze") gegeben ist, wenn für Gruppen von Arbeitnehmern das System für die Entgeltfindung festgelegt wird, z.B. die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Zeitlohn, Akkordlohn oder Stücklohn.

In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Bunddes-Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 3. Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Linder als Vorsitzender,
Bundesbahnamtmann als ehrenamtlicher Beisitzer,
Oberpostrat als ehrenamtlicher Beisitzer,
Angestellter als ehrenamtlicher Beisitzer,
Verwaltungsrat als ehrenamtlicher Beisitzer,
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Old.) - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 17. Dezember 1965 aufgehoben.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 3.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die ... beschäftigt sowohl Arbeiter als auch Angestellte in Wochen-Wechselschichten als Schiffsbesatzung. Dieses bedeutet, die Arbeiter oder Angestellten sind eine Woche an Bord der Dienstschiffe und erfüllen während dieser Zeit die Arbeitsstunden für zwei Arbeitswochen; in der hierauf folgenden Woche haben sie dienstfrei. Es wurde strittig, welche Ansprüche den Angestellten bzw. Arbeitern zustehen, wenn Wochenfeiertage in die Dienstwoche bzw. Freiwoche fallen. Die Vorprüfstelle der ... beanstandete in der Niederschrift vom 20. Februar 1963 die bei dem ... gehandhabte tarifliche Auslegung und vermerkte, daß das in einem gleichgelagerten Fall eines Angestellten zu erwartenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts abgewartet werden solle; dieses könnte dann analog für Arbeiter Bedeutung haben.

2

Am 4. März 1965 verfügte die ... folgendes Schreibens:

"An die Vorprüfstelle der ...

im Hause

Betr.: Überstundenvergütung für Wochenfeiertage bei Wochenwechselschichtbetrieb

Bezug: Schreiben vom 17.4.1963 - Az.: ...

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.12.1963 - 3 AZR 137/63 - entschieden, daß Arbeitsstunden, die ein Angestellter im Wochenwechselschichtbetrieb an einem Wochenfeiertag leistet, gem. § 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 BAT in Verbindung mit § 15 Abs. 5 BATÜberstunden sind, und daß solche Überstunden nicht in der auf die Arbeitswoche folgenden Woche durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können, da ein Freizeitausgleich in einer ohnehin arbeitsfreien Woche nicht möglich sei. Andererseits stellt das Urteil klar, daß durch einen Wochenfeiertag, der in eine dienstplanmäßig arbeitsfreie Woche fällt, kein Anspruch auf Überstundenvergütung wegen entgangener Freizeit für bereits vorgeleistete Arbeit begründet wird. Für Lohnempfänger ergibt sich analog daraus folgende Regelung:

a.
Arbeitsstunden, die ein Arbeiter im Wochenwechselschichtbetrieb an einem Wochenfeiertag leistet, sind gem. § 15 (6) MTB II dienstplanmäßige Arbeitsstunden, für die lediglich Zeitzuschlage nach § 27 (1) c) MTB II zu zahlen sind.

b.
Für Wochenfeiertage, die in eine Freischicht fallen, besteht weder ein Anspruch auf Zahlung von Lohnstunden noch auf Zeitzuschläge wegen entgangener Freizeit für bereits vorgeleistete Arbeit."

3

Abschrift hiervon erhielten die ... und ... zur Kenntnisnahme und Beachtung. Dem Antragsteller leitete die ... am 5. Mai 1965 ebenfalls eine Abschrift zu, und Zwar mit der Bitte, mir auf der nächsten gemeinsamen Sitzung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit zu geben, da von Ihnen Bedenken gegen den Inhalt dieser Verfügung vorgetragen sind."

4

In der von dem Präsidenten ... und dem 2. Vorsitzenden ... unterzeichneten Niederschrift des Bezirkspersonalrats der ... vom 2. Juni 1965 über die 19. gemeinsame Sitzung vom 28. Mai 1965 heißt es unter Punkt 1):

"Bezahlung der Überstunden für Wochenfeiertage im Baggereibetrieb

Der Antrag des BPR, die ergangene Verfügung vom 4.3.1965 zurückzuziehen, wird von der Verwaltung abgelehnt. In der anschließenden Diskussion ergibt sich keine Einigung, wahrend der BPR der Meinung ist, daß die Zahlung nach einer alten Vereinbarung unverändert vorgeschrieben sei, steht die Verwaltung auf dem Standpunkt, daß die Zahlung nach dem zur Zeit geltenden Recht nicht möglich ist. Es wird vorgeschlagen, zur Behandlung dieser Frage eine kleine Kommission einzusetzen. Die Kommission soll in der Woche nach Pfingsten zur Sitzung zusammentreten."

5

Nach dem Vermerk vom 15. Juni 1965 wurde entsprechende Punkt 1) der Niederschrift die Angelegenheit mit den Mitgliedern des Bezirkspersonalrats ... und ... nochmals erörtert. Mit Sehreiben vom 15. Juni 1965 verneinte die daß mit der Verfügung vom 4.3.1965 ein Fall der Mitbestimmung oder Mitwirkung gegeben sei; es handele sich nur um eine Auslegung von Tarifvorschriften und um entsprechende Lohnzahlungsansprüche. Sie werde jedoch dem Bundesminister unverzüglich berichten. Das geschah am 24. Juni 1965 mit eingehender Erörterung der für Arbeiter geltenden tariflichen Bestimmungen und der nach Meinung der ... richtigen Anwendung und Auslegung auf die in der Verfügung vom 4. März 1965 angesprochenen Frage des Wochenfeiertagsausgleichs im Wochenwechselschichtbetrieb.

6

Der Antragsteller hat nunmehr das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die Verfügung der beteiligten ... vom 4.3.1965 - ... nach dem BundesPVG der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterlag,

  2. 2.

    Hilfsweise festzustellen, daß die Verwaltungsanordnung der beteiligten ... vom 4.3.1965 - ... soziale Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs betraf und deshalb der Mitberatung durch den Antragsteller bedurfte."

7

Der Antragsteller hat vorgetragen: Für die Arbeiter sei durch das in der Verfügung vom 4. März 1965 angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine endgültige Tarifauslegung getroffen worden. Durch die Verfügung werde für die Arbeiter vielmehr der völlig neue Entlohnungsgrundsatz angeordnet, daß der in die Freiwoche fallende Wochenfeiertag nicht mehr bezahlt wird. Ein Entlohnungsgrundsatz im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. f BPersVG sei es deshalb, weil damit Über die Art der Entlohnungsberechnung in einer bestimmten Situation (Wochenfeiertage) entschieden wird. Die ... - bestreite ein Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats, obwohl bei der Verfügung die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Buchst. f BPersVG gegeben seien. Das Beschlußverfahren sei deshalb nach § 76 Abs. 1 Buchst. c BPersVG geboten. Da die ... als Mittelbehörde zuständig sei, hätte die bei ihr gebildete Stufenvertretung nach § 74 Abs. 1 BPersVG beteiligt werden müssen. Hilfsweise werde vorgetragen, daß die Verfügung vom 4. März 1965 mindestens eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 58 BPersVG sei. Daß die Regelung von Entlohnungsgrundsätzen zu den sozialen Angelegenheiten zähle, ergäbe sich aus der Erwähnung in § 67 BPersVG. Auf jeden Fall handele es sieh um eine Weisung organisatorischen Inhalts. Über den eigentlichen Inhalt der Verfügung vom 4. März 1965 sei mit ihm, dem Antragsteller, nicht verhandelt worden. Es habe nur die Frage des Beteiligungsrechts zur Debatte gestanden.

8

Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag abzuweisen,

9

und geltend gemacht: Mit der Verfügung vom 4. März 1965 seien weder die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Buchst. f BPersVG noch die des § 58 BPersVG gegeben. Sie gebe nur Hinweise über die Auslegung der Bestimmungen des MTB II für die Wochenwechselschichten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bundesarbeitsgerichts in dem zitierten Urteil. Ob diese Auslegung richtig sei, könnten nur allein die Arbeitsgerichte entscheiden. Im übrigen sei vor Stellung des Antrags die Verfügung vom 4. März 1965 mit dem Antragsteller beraten und besprochen worden, und zwar auch der materielle Inhalt der Verfügung; es sei nur auf keiner Einigung gekommen.

10

Das Verwaltungsgericht hat durch den am 17. Dezember 1965 verkündeten Beschluß festgestellt,

"daß die "Verfügung" der Beteiligten auf 2) vom 4. März 1965 nach § 67 f BundesPers. Vertr. Gesetz der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliegt".

11

In den Gründen des Urteils, auf die für die sonstigen Ausführungen verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht angeführt: Die ... habe dadurch, daß sie für die ihr untergeordneten Dienststellen bindende Regeln aufstellte, nach denen sie glaubte, Arbeiter entlohnen zu können oder zu müssen, eine Maßnahme im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. f BPersVG getroffen. Dieses selbst dann, wenn sie der irrigen Meinung gewesen sein sollte, vorgegebenes und höchstrichterlich erkanntes Tarifrecht nur auszulegen. Entscheidend sei, daß sie das materielle Lohnrecht tatsächlich zum Gegenstand des behördlichen Handelns gemacht habe. Damit sei das Recht auf Mitwirkung bzw. Mitbestimmung des Personalrats entstanden. Es gehe hier um eine Entlohnungsfrage, die für einen großen Kreis der Behördenbediensteten für unbestimmte Zeit gilt und auch sachlich erheblich sei, da sie für sämtliche Wochenfeiertage zutrifft und damit einen in Prozentsätzen errechenbaren und ausdrückbaren Anteil des Jahreslohns erfaßt.

12

Gegen diesen am 25. Januar 1965 augestellten Beschluß haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 5. Februar 1966, eingegangen am 7. Februar 1966 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

13

Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens tragen die Beteiligten vor: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff "Entlohnungsgrundsätze"" verkannt. Wenn der Antragsteller bei der Tarifauslegung, wie sie in der Verfügung vom 4. März 1965 vorgenommen sei, mitzubestimmen hätte, könnte die Einigungsstelle gemäß § 62 BPersVG angerufen werden und entscheiden, welche Ansprüche nach dem Tarifvertrag hinsichtlich der Wochenfeiertage rechtens sind. Dafür sei aber die gesetzliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. § 67 Abs. 1 Buchst. f BPersVG sei nicht gegenstandslos, wenn der Begriff "Entlohnungsgrundsätze" nur das System der Entgeltfindung (z.B. Akkord- oder Leistungslohn) erfasse und nicht den Bereich der sogenannten materiellen Arbeitsbedingungen, der die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, von Arbeitspflicht und Arbeitsentgelt zum Inhalt habe. Denn es sei zu bedenken, daß das Personalvertretungsgesetz auch für die Betriebsverwaltungen des Bundes gelte, wo verschiedene Systeme der Entlohnung möglich seien.

14

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen,

15

hilfsweise,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17.12.1965 - PB 1/65 - festzustellen, daß die Verwaltungsanordnung der beteiligten ... vom 4.3.1965 - ... soziale Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäftsbereiches betraf und deshalb der Mitberatung durch den Antragsteller bedurfte.

16

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß, wie" der holt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Der Begriff "Entlohnungsgrundsätze" sei weit auszulegen. Beschränke er sich nur auf das System der Entlohnung sei er gegenstandslos. Man müsse beachten, daß es noch andere Grundsätze gebe, die für das Arbeits- und Betriebsleben von einschneidender Bedeutung seien; so z.B. das hier anstehende Problem, welche Stunden als regelmäßige Arbeitszeit gelten und ab wann also die Überstunden beginnen.

17

Wegen des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen, der Gegenstand des Anhörungstermins gewesen ist.

18

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich auch begründet.

19

Bei der streitigen Verfügung vom 4. März 1965 handelt es sich weder um die Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. f des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl I, 477) - BPersVG - noch um eine Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Bediensteten im Sinne des § 58 BPersVG.

20

1.)

Gemäß § 67 I Buchst. f BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen:

21

Über Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze und Festsetzung der Akkordlohnsätze,

22

Der Bundesgesetzgeber hat den Begriff "Entlohnungsgrundsätze" nicht näher umschrieben, sondern als bekannt vorausgesetzt; er findet sich bereits in § 56 Abs. 1 h des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl I, 681). Weder Sinn und Zweck noch der Gesetzeszusammenhang ergeben, daß der Begriff "Entlohnungsgrundsätze" im Personalvertretungsrecht weit auszulegen sei und auch Falle der auf entscheidenden Art umfaßt. Das Wort "Entlohnungsgrundsätze" zwingt zur Unterscheidung zwischen den Begriffen "Entlohnung" und "Grundsätze der Entlohnung". Mit der herrschenden Meinung legt der Senat den Begriff "Entlohnungsgrundsätze" dahin aus, daß seine Voraussetzung ("Grundsätze") gegeben ist, wenn für Gruppen von Arbeitnehmern das System für die Entgeltfindung festgelegt wird, z.B. die Berechnung des Arbeitsentgelts nach Zeitlohn, Akkordlohn oder Stücklohn (vgl. u.a. Fitting-Heyer-Lorenzen, BPersVG, 3. Aufl. 1964 RandNr. 22 auf § 67; Grabendorff-Windscheid, BPersVG Anm. 8 auf § 67; Ballerstedt-Engelhard, BayPersVG, 2. Aufl. 1963, RandNr. 27 auf Art. 67; Engelhard-Ballerstedt, Nds. PersVG RandNr. 19 zu § 75; Grabendorff, PersVG Rheinland-Pfalz, Anm. 2 f zu § 69 vgl. auch: Fitting-Kraegeloh-Auffarth, Betriebsverfassungsgesetz 6, Aufl. 1962, RandNr. 47 zu § 56 mit weiteren Hinweisen; Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 22.11.1963 - 1 ABR 6/63 - AP Nr. 3 auf § 56 BetrVG-Entlohnung, vom 2.12.1960 - 1 ABR 22/59 - AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG-Entlohnung, vom 19.4.1963 - 1 ABR 6/62 - = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG-Entlohnung: ["... Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, regelt § 56 BetrVG die formellen Arbeitsbedingungen, wobei unter formellen Arbeitsbedingungen diejenigen zu verstehen sind, die nicht den Umfang der Arbeitsleistung und der Gegenleistung des ArbGeb. betreffen ..."] .

23

Dementsprechend liegt eine Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. f BPersVG u.a. nicht vor, wenn die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften über den Ausgleich von Feiertagsarbeit und die Frage der Überstundenzahlung strittig ist, der Arbeitgeber aus Urteilen von Arbeitsgerichten Folgerungen für seine - von den hierfür zuständigen Arbeitsgerichten überprüfbare - Rechtsauffassung zieht und zur Beachtung schriftlich formuliert. Nichts anderes weist die Verfügung vom 4. März 1965 aus. Das ergibt auch das in dieser Verfügung zur "analogen" Anwendung angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.1963 - 3 AZR 137/63 -, wenn es in den Gründen u.a. ausführt:

24

"Für den Kläger gilt die Sonderregelung für Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten (SR 2 f BAT). Er arbeitet in Wochenwechselschicht gemäß Nr. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Sonderregelung. Seine Arbeitszeit ist wie folgt eingeteilt:

"Montags12 1/2 Stunden
dienstags bis samtags je 14 Stunden =70 Stunden
sonntags =71/2 Stunden
=90 Stunden."
25

Der Kläger arbeitet also in einer Woche 90 Stunden; die jeweils folgende Woche ist dienstfrei. In der Woche vom 20. bis 26. November 1961 hat der Kläger gearbeitet; er hat in dieser Woche auch am Buß- und Bettag, dem 22. November 1961 (gesetzlicher Feiertag), gearbeitet, und zwar dienstplanmäßig 14 Stunden. Im Dezember 1961 lag die Wochenwechselschicht des Klägers vom 18. bis 24. Dezember. Die beiden Weihnachtsfeiertage fielen also in seine Freizeit. Für den Buß- und Bettag 1961 hat der Kläger Abgeltung für 6,5 überstunden erhalten. Im übrigen hat der Kläger für die erwähnten Feiertage weder einen besonderen Ausgleich in Freizeit noch Überstundenvergütung bekommen.

26

Der Kläger meint nun, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für seine Arbeitsleistung am Buß- und Bettag 1961 über die bereits abgegoltenen 6,5 Stunden hinaus weitere 7,5 Überstunden zu vergüten. Außerdem verlangt er als Ausgleich dafür, daß die ohnehin arbeitsfreien Weihnachtstage in seine Freischicht gefallen sind, ebenfalls Zahlung einer Überstundenvergütung, und zwar für zweimal 7,5 Stunden. Die Überstundenvergütung für diese vom Kläger beanspruchten dreimal 7,5 Überstunden beträgt unstreitig 90,- DM.

27

...

28

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, daß dem Kläger über die gezahlte Abgeltung von 6,5 Stunden hinaus keine weitere Überstundenvergütung zustehe. Für den Buß- und Bettag 1961 seien die strittigen 7,5 Überstunden durch die folgende Freischicht des Klägers abgegolten. Für die in die Freischicht fallenden Weihnachtstage sei ein Anspruch auf Überstundenvergütung gar nicht entstanden.

29

Beide Vorinstanzen haben zugunsten des Klägers entschieden. Mit der zugelassenen Revision bittet die Beklagte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, die Revision sei nicht ausreichend begründet. Er bittet deshalb, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

30

...

31

Materiell-rechtlich mußte der Revision zum Teil stattgegeben werden.

32

Nach der Regelung des Bundesangestelltentarifs vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die ausgefallenen oder geleisteten dienstplanmäßigen Stunden (§ 15 Abs. 5 BAT in der Fassung des 5. Änderungs-TV zum BAT vom 25. April 1963). Daraus ergibt sich für einen Angestellten, der am Wochenfeiertag gearbeitet hat, daß er Überstunden geleistet hat. Diese Überstunden sind dann entweder durch Arbeitsbefreiung auszugleichen oder durch Überstundenvergütung zu entgelten (§ 17 Abs. 2, dritter Unterabschnitt BAT).

33

Diese Regelung gilt auch für den Kläger. Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint, die eben geschilderte Tarifregelung könne wegen § 15 Abs. 6 BAT für solche Verwaltungen und Betriebe, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, nicht angewendet werden. Zwar sind für Betriebe, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BAT die an einem Sonntag geleisteten dienstplanmäßigen Arbeitsstunden durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder folgenden Kalenderwoche auszugleichen. Die Revision hat aber übersehen, daß in unserem Fall nicht die Sonntagsarbeit, sondern die Feiertagsarbeit strittig ist und daß für Feiertagsarbeit § 15 Abs. 6 Satz 3 BAT nicht gilt (abweichend: Landesarbeitsgericht Hannover vom 26. Oktober 1962, 2 Sa 283/62 und offenbar auch Clemens-Scheuring. Steingen-Görner-Opalke, Kommentar 2, BAT, § 15 Bem. 8b).

34

Es ist also davon auszugehen, daß die Arbeitszeit, die auf einen gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag fällt, von der regelmäßigen Arbeitszeit abgesetzt wird. Das bedeutet, daß die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers sich in der Woche vom 20. bis 26. November 1961 um die am Bußtag geleisteten 14 dienstplanmäßigen Stunden, also von 90 auf 76 Stunden verkürzt hat. Diese 14 Arbeitsstunden des Bußtages sind Überstunden. Die Überstunden sind - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - nicht gemäß § 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen worden. Die Woche vom 27. November war für den Kläger dienstplanmäßig arbeitsfrei. Darin liegt kein Ausgleich für die am Bußtag geleisteten Arbeitsstunden. Arbeitsbefreiung bedeutet Freistellung von an sich zu leistender Arbeit. Eine solche Freistellung ist nicht möglich in einer Woche, die ohnehin arbeitsfrei ist. Wenn aber die 14 Überstunden des Bußtages nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen sind, so hat der Kläger für diese Stunden Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 17 Abs. 2, dritter Unterabschnitt in Verbindung mit § 35 BAT. Da der Kläger unstreitig Überstundenvergütung für 6,5 Stunden erhalten hat, ist ihm durch das angefochtene Urteil die Vergütung für 7,5 Stunden, die er beansprucht, mit Recht zuerkannt worden.

35

Für die Weihnachtsfeiertage 1961, die in seine freie Woche fielen, hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Nach § 15 Abs. 5 BAT vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die "ausgefallenen oder geleisteten dienstplanmäßigen Stunden". In der dienstfreien Woche sind Arbeitsstunden weder geleistet noch ausgefallen; die regelmäßige Arbeitszeit hat sich folglich nicht vermindert. Der Kläger hat Überstunden nicht geleistet, so daß er keine Überstundenvergütung beanspruchen kann. Der auf Blatt 6 der Vorakten mitgeteilte Erlaß des Bundesverkehrsministers vom 15. Dezember 1961 - Z 4-36 Auf. 61, der dies ausspricht, ist zutreffend. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn ein Wochenfeiertag auf einen dienstplanmäßig freien Werktag (Samstag) fällt; auch hier verkürzt sich die regelmäßige Arbeitszeit nicht (ebenso Böhm-Spiertz, Kommentar z. BAT, § 15 Bem. 15; Crisolli-Tiedtke, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 15 Bem. 35).

36

Kann der Kläger somit Überstundenvergütung nur für den Bußtag, nicht aber für die Weihnachtsfeiertage 1961 beanspruchen, so ist die Revision insoweit begründet, wie das Landesarbeitsgericht dem Kläger die Überstundenvergütung auch für die Weihnachtsfeier tage mit zweimal 7,5 Stunden augesprochen hat."

37

Regelungen der Arbeitszeit, der Überstunden, des Stundenausgleichs, der Lohnfortzahlung und Bezahlung der an Feiertagen geleisteten Arbeit sind nicht nur in den Tarifverträgen für Angestellte, sondern auch in denen für Arbeiter enthalten (vgl. hierzu §§ 15 ff, 27, 29a, 34 MTB II, Nr. 4-6 Sr 2 e MTB II; Nr. 4-6 SR d. MTB II - [GMBl 1964 S. 173 ff, 228 ff]). Zuständig für die Entscheidung (in Anwendung und Auslegung der tarifvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften) der streitig gewordenen Ansprüche hinsichtlich der Feiertagsentlohnung auch der Arbeiter sind ebenfalls die Arbeitsgerichte, dagegen nicht die für die Personalvertretungssachen zuständigen Verwaltungsgerichte (§ 2 ArbGG; § 76 BPersVG). Ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht des Bezirkspersonalrats bei einer solchen Angelegenheit ist aus dem Personal Vertretungsrecht nicht erkennbar. Dementsprechend sind bereits von Arbeitern Klagen bei dem Arbeitsgericht erhoben, da sie die von der ... in der Verfügung vom 4. März 1965 vertretene Rechtsauffassung nicht als richtig ansehen.

38

2.)

Es besteht auch kein Mitwirkungsrecht des Bezirkspersonalrats.

39

Die streitige Verfügung vom 4. März 1965 ist keine "Verwaltungsanordnung" im Sinne des § 58 BPersVG mit den dort genannten Voraussetzungen.

40

Nach § 58 BPersVG soll eine Dienststelle, die Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Bediensteten ihres Geschäftsbereiches erlassen will, dem für diesen Bereich zuständigen Personalrats die Entwürfe rechtzeitig mitteilen und mit ihm beraten.

41

Die Verfügung vom 4. März 1965 enthält - wie oben dargelegt die Rechtsauffassung der ... zur Auslegung von tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften für die Bezahlung oder den Ausgleich von Feiertagsarbeit, ohne innerdienstliche soziale oder persönliche Angelegenheiten der Bediensteten regeln zu wollen oder zu regeln. Denn die Verfügung vom 4. März 1965 beinhaltet offenkundig keine Maßnahmen, an denen der Personal Vertretung ein förmliches Beteiligungsrecht zusteht (vgl. hierzu BVerwGE 6, 220 [222]; 15, 215 [218]; Ballerstedt-Engelhard a.a.O. RdNr. 2 ff zu Art. 58; Fitting-Heyer-Lorenzen a.a.O. RdNr. 2 ff zu § 67).

42

3.)

Die Beteiligten und der Antragsteller haben gemäß §§ 57, 55 BPersVG die mit der Verfügung vom 4. März 1965 aufgeworfenen Fragen ansprechen können und sowohl in Schreiben als auch in der gemeinsamen Sitzung und in der Rücksprache die zu einem eingehenden Bericht an den Bundesminister für Verkehr führte, angesprochen. Da keine Einigung auch hinsichtlich der Tarifanwendung und Tarifauslegung erzielt ist, hat das bereits angerufene und dafür zuständige Arbeitsgericht die Entscheidung über die in der Verfügung vom 4. März 1965 enthaltene, strittige Rechtsauffassung hinsichtlich der Ansprüche bei Wochenfeiertagen zu treffen.

43

Nach alledem war wie geschehen zu beschließen.

44

Für eine Kostenentscheidung ist im Beschlußverfahren kein Raum (BVerwGE 4, 359 [BVerwG 02.05.1957 - II C 2/56]).

45

Dagegen kann auch nach den in Personalvertretungssachen anzuwendenden Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens auf Antrag eines Beteiligten der Verfahrenswert festgesetzt werden. Die Bewertung des Verfahrensgegenstandes erfolgt nach § 8 Abs. 2 BRAGebO (Beschluß des Senats vom 21.12.1960 - P OVG 4/60 - = NJW 1961 S. 938). Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO vorgesehene Regelbetrag von 3.000,- DM erscheint angemessen.

46

Gründe im vorliegenden Falle die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 16 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG).

47

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unanfechtbar (BVerwG, Beschluß vom 2.5.1957 - II CO 2.56 - BVerwGE 4, 357 - RiA 1957 S. 303 = NJW 1957 S. 1249 = DÖV 1957 S. 831 = AP Nr. 1 zu § 76 BPersVG).

48

Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit § 94 Abs. 2 ArbGG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 3.000,- DM festgesetzt.

Lindner