Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.1965, Az.: P OVG B 5/65
Verpflichtung eines Personalratsmitglieds zur Wahrung strikter Neutralität; Werbung für in einer Dienststelle vertretene Gewerkschaft durch ein Personalratsmitglied; Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat; Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzungen; Werbung für eine bestimmte Gewerkschaft als grobe Pflichtverletzung eines Personalratsmitglieds; Zurückhaltung bei gewerkschaftlicher Betätigung bei Nichtvereinbarkeit mit Pflichten eines Personalratsmitglieds; Verknüpfung einer Abwerbung mit der Andeutung einer Förderung im Falle der Mitgliedschaft in einer anderen Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.10.1965
- Aktenzeichen
- P OVG B 5/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1965:1021.P.OVG.B5.65.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 20.05.1965 - AZ: PB 3/65
Rechtsgrundlagen
- § 26 BPersVG
- § 55 Abs. 2 BPersVG
- § 56 Abs. 1 BPersVG
- Art. 5 GG
- Art. 9 GG
Verfahrensgegenstand
Ausschließung aus dem Personalrat
In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Bundes-Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 21. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Schrödter als Vorsitzender,
Angestellter Pries als ehrenamtlicher Biesitzer,
Bundesbahnrat Steinhögl als ehrenamtlicher Beisitzer,
Regierungsdirektor Dr. Tiemann als ehrenamtlicher Beisitzer,
Regierungsrat von Werder als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 20. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der antragstellende Personalrat beim Postamt besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen sechs über die Liste mit dem Kennwort "Deutscher Postverband im Deutschen Beamtenbund" und drei über die Liste mit dem Kennwort "Deutsche Postgewerkschaft" gewählt worden sind. Der Vorsitzende des Antragstellers ist zugleich 2. Vorsitzender des Deutschen Postverbandes, Ortsverband .... Der Beteiligte zu 1), der bis zum 5. Mai 1964 Vorsitzender des Ortsverbandes Rendsburg des Deutschen Postverbandes war, kandidierte bei den letzten Personalratswahlen im März 1964 auf dem Wahlvorschlag "Gruppe Beamte Liste 2" mit dem Kennwort "Deutscher Postverband" und wurde auch in den Personalrat gewählt. Am 5. Mai 1964 legte er den Vorsitz im Ortsverband ... des Deutschen Postverbandes nieder, trat kurz darauf aus dem Deutschen Postverband aus und wurde Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Der Aufforderung des Deutschen Postverbandes, sein Mandat als Mitglied des Personalrats niederzulegen, kam er nicht nach.
Am 28. Januar 1965 beschloß der Personalrat den Ausschluß des Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 26 BPersVG beim angerufenen Gericht zu beantragen. Der Beschluß wurde mit sechs Stimmen bei drei Enthaltungen gefaßt. Der entsprechende Antrag ging dem Gericht am 9. Februar 1965 zu.
Zur Begründung des Antrages hat der Antragsteller vor vorgetragen der Beteiligte zu 1) habe seine gesetzlichen Pflichten nach § 26 BPersVG dadurch grob verletzt, daß er in unzulässiger Weise in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied für die Mitgliedschaft in der Deutschen Postgewerkschaft geworben habe. Der Vorsitzende des Antragstellers habe den Beteiligten zu 1) mehrfach gewarnt und ihn aufgefordert, seine Werbung für eine Gewerkschaft zu unterlassen. Im einzelnen sei ihm vorzuwerfen:
- 1.
Dem Postschaffner ..., der gern als Geldzusteller eingeteilt werden wollte, habe der Beteiligte zu 1) erklärt, er säße im falschen Boot, sonst wäre er auch Geldzusteller geworden. Mit dem Wort "falschen Boot" habe der Beteiligte zu 1) den Deutschen Postverband gemeint. Er habe anschließend ... noch aufgefordert, er solle eine Beitrittserklärung für die Deutsche Postgewerkschaft abgeben.
- 2.
In ähnlicher Weise habe der Beteiligte zu 1) den Postoberschaffner ... der den Wunsch gehabt hatte, Posthauptschaffner zu werden, angesprochen und zu ihm gesagt: "Wenn Sie Hauptschaffner werden wollen, müssen Sie umsteigen, denn Sie sitzen im falschen Boot." ... habe die Bemerkung des Beteiligten zu 1) als Aufforderung aufgefaßt, in die Deutsche Postgewerkschaft übertreten zu sollen.
- 3.
Der Beteiligte zu 1) habe ferner die drei Postjungboten ..., und ... während des Dienstes zur Aufgabe ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Postverband und zum Eintritt in die Deutsche Postgewerkschaft aufgefordert.
- 4.
In der Personalratssitzung vom 3. Dezember 1964 habe der Beteiligte zu 1) schließlich erklärt, der Vorsitzende des Personalrates sei als Postoberinspektor nicht geeignet, das Personal zu vertreten. Diese Äußerung habe er getan, obwohl der Postoberinspektor ... der Sitzung vom 26. März 1964 ordnungsmäßig vom Personalrat zum Vorsitzenden gewählt worden sei.
Durch die geschilderten Werbungen habe der Beteiligte zu 1) seine Verpflichtung, als Personalratsmitglied strikte Neutralität zu wahren, verletzt. Personalratsmitglieder dürften in Verbindung mit ihrem Amt niemals für eine von mehreren in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften werben. Besonder grob sei aber die Pflichtverletzung, wenn die Werbung, wie hier, in der Dienststelle und während der Dienstzeit erfolge. Das ganze Verhalten des Beteiligten zu 1) bringe erhebliche Unruhe in das Postamt ..., zerstöre das Vertrauen der Bediensteten zum Personalrat und erschwere die Arbeit des Personalrats erheblich.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Postobersekretär ... aus dem Personalrat beim Postamt ... auszuschließen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er behauptet, der Antragsteller stelle den Sachverhalt falsch dar. Grünwald habe ihn schon früher wiederholt um Unterstützung seines Wunsches, als Geldzusteller verwendet zu werden, gebeten. Als er, ..., nach einer Personalratssitzung im Oktober 1964 bemängelt habe, daß sein Wunsch im Personalrat wohl nicht mit dem nötigen Nachdruck vertreten worden wäre, habe er, der Beteiligte zu 1), ihm mit der Redensart "Sie sitzen im falschen Boot" nur klar machen wollen, daß diese Auffassung unrichtig sei. Auf dessen Antwort, daß man vielleicht in die Deutsche Postgewerkschaft eintreten solle, um sein Ziel zu erreichen, habe er, der Beteiligte zu 1), sinngemäß geantwortet, daß er, ... es ja mal versuchen könne. Auch im Falle ... gehe der Antragsteller von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Während seiner Tätigkeit im Abgangsdienst habe ... mehrfach geäußert, er wolle nur solange im Postdienst bleiben, bis er zum Posthauptschaffner befördert worden wäre. Dann wolle er sieh krank melden. Er, der Beteiligte zu 1), habe bei einer Unterredung über die Frage der Beförderung sinngemäß entgegnet, er müsse umsteigen, er sitze auf einem völlig falschen Dampfer. Damit habe er aber nur gemeint, ... müsse sein persönliches Verhalten ändern, wenn er befördert werden wolle. Er bestreite auch, die drei Postjungboten nachhaltig abgeworben zu haben. Er habe ihnen allerdings von seinem Wechsel vom Postverband zur Postgewerkschaft und von den Gründen, die dazu geführt hatten, erzählt, ohne sie jedoch direkt zu werben. Sein Verhalten sei nicht so, daß es als grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 26 BPersVG angesehen werden könne. Das Recht, für seine Gewerkschaft einzutreten, werde ihm durch seine Stellung als Mitglied des Personalrats nicht genommen. Von einer nachhaltigen Werbung unter Druck könne nicht die Rede sein.
Der Beteiligte zu 2) stellte keinen Antrag und trug vor, daß sich niemand bei ihm über das Verhalten des Beteiligten zu 1) beschwert habe und von einer Unruhe im Postamt oder einer Störung des Arbeitsfriedens nichts zu bemerken gewesen sei.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - hat mit Beschluß vom 20. Mai 1965 nach Beweisaufnahme dem Antrag stattgegeben und diese Entscheidung wie folgt begründet: Eine grobe Pflichtverletzung sei gegeben bei nachhaltiger Werbung für eine bestimmte Gewerkschaft. Darin liege eine grobes Verstoß gegen die in § 55 Abs. 2 BPersVG festgelegte Friedenspflicht und die in § 56 Abs. 1 BPersVG niedergelegten Pflicht, die Vereinigungsfreiheit zu wahren. Die Beweisaufnahme habe nun eindeutig ergeben, daß die Darstellung des Antragstellers richtig ist.
Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen ... und ... sei festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) in beiden Fällen eine Verwendung für die Wünsche der Betroffenen für den Fall des Übertritts in die Postgewerkschaft in Aussicht gestellt habe. Eine nachhaltige Werbung liege auch gegenüber den Postjungboten ... und ... vor. Diese habe er überreden wollen, in die Deutsche Postgewerkschaft einzutreten, obwohl ihm bekannt war, daß die Zeugen bereits dem Deutschen Postverband als Mitglied angehörten. Es habe sich nicht nur um ein allgemeines Gespräch, sondern um eine auf die Einzelperson abgestellte Abwerbung gehandelt. In diesem Verhalten liege im Sinn© der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 15. Januar 1960 (DVBl 1961, 177) und der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 1963 (JZ 64,455) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1964 (ZBR 64, 156) eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 26 BPersVG, die seinen Ausschluß aus dem Personalrat rechtfertige.
Gegen diesen Beschluß richtet sieh die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Der Beteiligte zu 2) stellt keine Anträge.
II.
Die Beschwerde, ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrage mit zutreffender Begründung stattgegeben und den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner Pflichten gemäß § 26 BPersVG aus dem Personalrat ausgeschlossen. Beim Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Da ernsthafte Angriffe des Beteiligten zu 1) gegen das Ergebnis der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergangen sind, kam es auf eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts nur daraufhin an, ob das Verhalten des Beteiligten zu 1) gegenüber den ... und ... den Tatbestand einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 26 a.a.O. erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat diese Wertung richtig vorgenommen. Es hält sich damit im Einklang mit der im Tatbestand zitierten Rechtsprechung, die das Oberverwaltungsgericht in Münster noch in einem weiteren Beschluß vom 31. Mai 1965 - CB - 2/65 - bestätigt und vertieft hat. Dem Beteiligten zu 1) ist durchaus zuzugeben, daß bei einer Prüfung der Frage, ob sich ein Personalratsmitglied durch Werbung für eine bestimmte Gewerkschaft einer groben Verletzung der in den §§ 55, 56 BPersVG niedergelegten Pflichten schuldig gemacht hat, von der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik auszugehen ist und dabei vor allem die Grundrechte zu beachten sind. Eine Pflichtverletzung nach § 26 BPersVG kann demgemäß niemals vorliegen, wenn der Betroffene sich auf die Art. 5 und 9 GG berufen kann, denn eine Einschränkung der Meinungs- und Koalitionsfreiheit ist nicht vorgesehen. Einem Mitglied des Personalrats ist es daher nicht verboten, sich für die Belange seiner Gewerkschaft einzusetzen, für sie zu werben und sich hierbei auch kritisch über andere Zusammenschlüsse gewerkschaftlicher Art zu äußern. Zu einer Pflichtverletzung wird ein solches Verhalten erst, wenn es mit den von dem Personalratsmitglied freiwillig übernommenen Pflichten, wie sie in den §§ 55, 56 BPersVG niedergelegt sind, in Widerspruch steht, also geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden oder die Koalitionsfreiheit der Bediensteten ihrerseits zu beeinträchtigen. Mit der freiwilligen Übernahme des Amtes als Personalrat verzichtet der einer Gewerkschaft angehörende Bedienstete zwar nicht auf ein Grundrecht aus Art. 5 und 9 GG; er verpflichtet sich jedoch, zum Wohle aller Bediensteter, deren Belange er wahrzunehmen hat, nicht nur zu einer parteipolitischen Neutralität (§ 56 Abs. 1 letzter Satz BPersVG), sondern auch zur Zurückhaltung bei gewerkschaftlicher Betätigung, soweit eine solche mit den in den §§ 55, 56 niedergelegten Pflichten nicht vereinbar ist (s. dazu auch Hohn, BB 1965, 545 [ 548]). Glaubt er diese Pflichten nicht erfüllen zu können, so steht es ihm frei, sich entweder überhaupt nicht zur Wahl zu stellen oder sein Amt niederzulegen. Es kann also keine Rede davon sein, daß die §§ 55, 56 BPersVG die Grundrechte mißachten, wenn sie im Interesse aller Bediensteten von den Mitgliedern des Personalrats eine dem Sinn und Zweck dieser Einrichtung angemessene Beschränkung ihrer parteipolitischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit fordern. Diese Vorschriften sind ihrerseits ein Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, in deren Rahmen alle Grundrechte eingefügt sind.
Die Verletzung der dem Beteiligten zu 1) obliegenden Pflichten in den Fallen ... und ... ist eindeutig. Es ist nicht entscheidend, ob durch das Verhalten des Beteiligten zu 1) die Arbeit oder der Frieden in den Dienststellen des Postamtes wirklich gestört war, wie der Beteiligte zu 2) es verneint hat. Der Senat sieht in dem von den Zeugen glaubhaft geschilderten Verhalten deshalb eine grobe Verletzung der Pflicht aus § 56 BPersVG, weil der Beteiligte zu 1) im Rahmen seiner Werbung für die Postgewerkschaft bei den Bediensteten den Eindruck erweckt hat, daß er nur im Falle des Übertritts ihre Belange im. Personalrat wahrnehmen wolle. Ob er wirklich auf die Umsetzung des Zeugen ... in einen anderen Tätigkeitsbereich oder auf die Beförderung des Zeugen ... zum Hauptschaffner Einfluß haben konnte, wie dies von dem beteiligten Dienststellenleiter in Abrede gestellt wird, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist allein, ob die Bediensteten ... und ... glauben mußten, daß nur der Übertritt zur Postgewerkschaft den Beteiligten zu 1) veranlassen würde, sich für ihre dienstlichen Wünsche im Personalrat einzusetzen. Damit aber hat der Beteiligte zu 1) erkennen lassen, daß er ... und ... je nach ihrer Zugehörigkeit zum Postverband oder zur Postgewerkschaft unterschiedlich behandeln wolle, und sie gleichzeitig unter einen gewissen Druck gesetzt. Die Freiheit ihrer Entscheidung, welcher Vereinigung sie sich anschließen wollten, war durch die Handlungsweise des Beteiligten zu 1) erheblich eingeschränkt, weil sie von ihrer Sicht aus persönliche Nachteile befürchten mußten, falls sie im Postverband verblieben. Gerade die Verknüpfung dieser Abwerbung mit der Andeutung einer Förderung im Falle der Mitgliedschaft in der Postgewerkschaft bedeutet eine grobe Pflichtverletzung, weil der Beteiligte in ganz besonders starkem Maße seine Stellung im Personalrat mit seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft verknüpft hat und sein Verhalten geeignet war, die Koalitionsfreiheit der Zeugen ... und ... die er nach § 56 Abs. 2 zu wahren hat, erheblich zu beeinträchtigen. Demgemäß hat auch das Oberverwaltungsgericht in Münster in dem bereits erwähnten Beschluß vom 31. Mai 1965 in einem derartigen Verhalten eine grobe Pflichtverletzung gesehen. Der Senat hält sich damit auch im Rahmen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1960 (RIA 1960, 144), in dem der Gerichtshof ebenfalls ausgeführt hat, daß die Werbung unter Druck einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Personalrats enthält. Da das Verhalten des Beteiligten zu 1) gegenüber ... und ... schon für sich den Tatbestand des § 26 BPersVG erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat auch eine nachhaltige unzulässige Werbung gegenüber den Postjungboten stattgefunden hat.
Diese Erwägungen rechtfertigen es, die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, lag nicht vor,
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unanfechtbar (BVerwG, Beschluß vom 2.5.1957 - II CO 2,56 - BVerwGE 4, 357 = RiA 1957 S. 303 = NJW 1957 S. 1249 = DÖV 1957 S. 831 = AP Kr. 1 zu § 76 BPersVG).
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 2 ArbGG).