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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 32 Verf - Misstrauensvotum

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.

(2) 1Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Über den Antrag darf frühestens 21 Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.

(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.