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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 30 Verf - Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht zu Stande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über seine Auflösung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.

(2) Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine neue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2. Artikel 29 Abs. 3 findet keine Anwendung.