Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.08.1988, Az.: 1 Ws 210/88

Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren; Begründung eines Antrages im Klageerzwingungsverfahren; Unzulässige Erschwerung der Verwirklichung materiellen Rechts durch formale Hürden im Klageerzwingungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.08.1988
Aktenzeichen
1 Ws 210/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 10495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1988:0816.1WS210.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
... - ... - AZ: Zs 876/88

Fundstellen

  • NJW 1989, 1102-1103 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 98 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Uneidliche Falschaussage

Prozessgegner

... geboren am ... wohnhaft ...,

Sonstige Beteiligte

...,
vertreten durch Rechtsanwalt ...,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller nicht mit dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts auseinandersetzt und deren mögliche Unrichtigkeit inhaltlich darlegt.

  2. 2.

    Die Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren besteht allein darin zu entscheiden, ob zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts und nicht zur Zeit der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.

  3. 3.

    Soweit nicht zwingende teleologische oder praktische Gründe dies nötig machen, kann einem Prozessbeteiligten nicht eine zusätzliche formale Schranke errichtet werden, die die Verwirklichung seines materiellen Rechts erschwert. Gerichtliche Verfahren sind kein Selbstzweck. Im Gegenteil fordert es tendenziell die Fürsorgepflicht des Gerichts, die für alle Prozessbeteiligten gilt, starre Formen eher abzumildern.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
hat auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bescheid des Generalstaatsanwalts in ...
27. Juni 1988 nach dessen Anhörung am 16. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

1

Der Beschuldigte sagte am 4.6.1986 in einem gegen seinen Vater ... gerichteten Zivilprozeß als Zeuge aus. In diesem Prozeß hatte der Antragsteller Klage auf Schadensersatz wegen eines Vorfalls erhoben, der sich am 22.8.1985 in der Tankstelle abgespielt hatte, die von ... betrieben wird. Der Antragsteller hatte an diesem Tag seinen Pkw Mercedes 280 SL zur Tankstelle gebracht, um einen Ölwechsel vornehmen und dabei auch den Ölfilter austauschen zu lassen. Der Beschuldigte führte diese Arbeiten aus. Im Verlauf der Arbeiten ergab sich, daß die Befestigungsschraube für das Ölfiltergehäuse nicht mehr sachgerecht eingeschraubt werden konnte, weil das Gewinde beschädigt war. Während nun der Antragsteller im Zivilprozeß vortragen ließ und auch heute noch erklärt, der Beschuldigte habe beim Versuch des Wiedereinschraubens der Befestigungsschraube das Gewinde beschädigt, hat der Vater des Beschuldigten im Zivilprozeß dargelegt, schon beim Herausschrauben der Befestigungsschraube habe sich gezeigt, daß das Gewinde beschädigt gewesen sei, so daß dieser Schaden nicht etwa auf einen Fehler des Beschuldigten zurückzuführen sei. Der Beschuldigte wurde dazu als Zeuge gehört und hat ebenfalls erklärt, schon beim Herausschrauben der Befestigungsschraube habe sich die Beschädigung des Gewindes gezeigt, so daß er schon gar nicht mehr versucht habe, sie wieder einzusetzen.

2

Nach Auffassung des Antragstellers war die Aussage des Beschuldigten wissentlich falsch. Er hat deshalb gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft ... Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch, das aber mangels genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage eingestellt wurde. Die aufgrund einer Beschwerde des Antragstellers wiederaufgenommenen Ermittlungen führten wiederum zur Einstellung.

3

Die hiergegen - erneut - eingelegte Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in ... als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO.

4

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Die Zulässigkeit ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller nicht mit dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts auseinandersetzt und deren - seiner Auffassung nach bestehende - Unrichtigkeit inhaltlich darlegt. Eine solche Auseinandersetzung wird allerdings von den Oberlandesgerichten für das Klageerzwingungsverfahren fast einhellig gefordert (OLG Koblenz NJW 1977, 1461 [OLG Koblenz 02.06.1977 - 1 Ws 123/77]; OLG München MDR 1980, 250 [OLG München 13.11.1979 - 2 Ws 706/79]; OLG Schleswig bei Ernesti/Jürgensen SchlHA 1982, 122 Nr. 60; OLG Hamm OLGSt § 172 StPO S. 75 u. 85; OLG Düsseldorf GA 1982, 376; OLG Stuttgart Justiz 1984, 189; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1337 [OLG Düsseldorf 12.03.1987 - 3 Ws 325/84]); auch der erkennende Senat hat diese Ansicht vertreten (Beschl. v. 24.9.86 - 1 Ws 320/86 -). Der Senat ist jedoch unter Aufgabe der zuvor vertretenen Meinung der Ansicht, daß ein solches Erfordernis für das Klageerzwingungsverfahren mit dem Gesetz nicht vereinbar ist; er folgt damit der schon vom 2. Senat in den Beschlüssen vom 10.10.1986 (2 Ws 209/86) und 13.11.1986 (Nds. Rpfl. 1987, 38) vertretenen und der im Schrifttum herrschenden Rechtsansicht (Eb. Schmidt, Lehrkommentar, § 172 Rn. 14 und Nachtragsband, § 172 Rn. 8; KMR-Müller, StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 52; Roxin, Strafverfahrensrecht, 20. Aufl., S. 245; Schlüchter. Das Strafverfahren, 2. Aufl., Rn. 79.2 Fußn. 225 e; Peters, Strafprozeß, 4. Aufl., S. 536; Rieß, Gutachten zum 55. DJT, 1984, Rn. 112; LR-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 172 Rn. 151; Schulz-Arenstorff NJW 1978, 1302; Bischoff NJW 1988, 1308; a. A. Kleinknecht/ Meyer, StPO, 38. Aufl., § 172 Rn. 27; LR-Meyer-Goßner, StPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 92; KK-Müller, StPO, 2. Aufl., § 172 Rn. 38).

6

Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BVerfG (NJW 1979, 364 [BVerfG 26.10.1978 - 2 BvR 684/78]), die es für verfassungsrechtlich zulässig erklärt hat, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens die oben dargestellten zusätzlichen Erfordernisse aufzustellen. Denn das BVerfG hat sich nur zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Verfahrens geäußert, nicht zu der Frage, wie § 172 StPO als Vorschrift einfachen Rechts zu interpretieren ist.

7

Eine solche Interpretation hat vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen und muß ihren Zweck in die Betrachtung einbeziehen. Datier Wortlaut des § 172 StPO eine Darstellung der Einstellungs- und Beschwerdeentscheidungen und eine Stellungnahme dazu durch den Antragsteller nicht fordert, stellen denn auch die Rechtsprechung und die Literatur, soweit sie das Erfordernis aufstellen, auf die Funktion des Klageerzwingungsverfahrens ab, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft zu kontrollieren (vgl. etwa OLG Koblenz NJW 1977, 1461 [OLG Koblenz 02.06.1977 - 1 Ws 123/77]; Niese SJZ 1950, Sp. 893; Mittelbach DRiZ 1954, 259). Jedoch ist dem selbst dann nicht zu folgen, wenn diese Kontrolle tatsächlich die entscheidende Funktion des Klageerzwingungsverfahrens darstellt (verneinend dazu Schulz-Arenstorff NJW 1978, 1303; Bischoff NJW 1988, 1309). Denn die Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren besteht allein darin zu entscheiden, ob zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts- und nicht zur Zeit der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts - genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Für diese Entscheidung kann es de facto zwar hilfreich sein, die Gründe zu kennen, die die Staatsanwaltschaft zur Einstellung bewogen haben. Aber das Oberlandesgericht hat für seine Beurteilung den Rechts- und Tatsachenstoff ohne irgendeine Bindung an die Auffassung der Staatsanwaltschaft zugrundezulegen. Die Entstehungsgeschichte des Klageerzwingungsverfahrens, an dessen Stelle teilweise auch eine subsidiäre Privatklage des Verletzten vorgeschlagen worden war (vgl. Maiwald GA 1970, S. 46, 50; aus der Entstehungsgeschichte Gneist, Vier Fragen zur Deutschen Strafprozeßordnung, 1874, S. 16 ff., 37 ff.) unterstützt diese Auffassung, weil es darum ging, dem Verletzten einen unmittelbaren Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung zu ermöglichen, nicht aber darum, die Gerichte - entgegen § 150 GVG - zur Aufsicht über die Richtigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsbescheide zu bestellen. Die Auffassung wird ebenfalls unterstützt durch den Kontrast der gesetzlichen Formvorschriften des Klageerzwingungsverfahrens zu denen des Rechtsmittels der Revision. Während die Begründung einer Revision Fehler im Urteil oder im Verfahren ausdrücklich rügen muß - wenn auch bezüglich des materiellen Rechts nur in allgemeiner Form -, hat sich der Gesetzgeber für das Klageerzwingungsverfahren auf die Notwendigkeit der Sachdarstellung beschränkt, die - nach Ansicht des Antragstellers - die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigt.

8

Zur Vervollständigung des Kenntnisstands des Oberlandesgerichts mag es indessen - wie bereits erwähnt - erwünscht sein, daß es in die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und auch in die bisherigen Verfahrensakten Einblick nimmt. Dem hat jedoch der Gesetzgeber bereits durch § 173 Abs. 1 StPO Rechnung getragen. Nach der Praxis des Senats werden auch in der Tat die bisher von der Staatsanwaltschaft "geführten Verhandlungen" regelmäßig angefordert. Daß eine Mitteilung der Einstellungsbescheide durch den Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren als inhaltliche Information für die praktische Durchführung nicht zwingend geboten ist, ergibt sich aber auch aus dem Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Klageerzwingung: Obwohl dort weitgehend über die gleichen Fragen zu entscheiden ist wie im Klageerzwingungsverfahren selbst, genügt gem. § 172 Abs. 3 StPO (mit § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO) eine kurze Angabe des Sachverhalts und der wesentlichen Beweismittel (vgl. LR-Meyer-Goßner, StPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 102 und 107; Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., § 172 Rn. 21).

9

Demgemäß muß es für das Klageerzwingungsverfahren bei denjenigen Erfordernissen verbleiben, die das Gesetz ausdrücklich aufstellt.

10

Soweit nicht zwingende teleologische - auf den Zweck des Gesetzes bezogene - oder praktische Gründe dies nötig machen, kann dem Prozeßbeteiligten nicht eine zusätzliche formale Schranke errichtet werden, die die Verwirklichung seines materiellen Rechts erschwert. Gerichtliche Verfahren sind kein Selbstzweck. Im Gegenteil fordert es tendenziell die Fürsorgepflicht des Gerichts, die für alle Prozeßbeteiligten gilt (LR-Schäfer, StPO, 23. Aufl., Einl. Kap. 6 Rn. 23; Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Einl. Rn. 157), starre Formen eher abzumildern, wie dies z. B. die Rechtsprechung im Revisionsrecht in zahlreichen Einzelheiten auch tut. Diese Erfordernisse sind gem. § 172 Abs. 3 StPO die Angabe der Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die der Beweismittel; außerdem muß der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Da im vorliegenden Fall diesen Erfordernissen Genüge getan ist, ist der Antrag zulässig.

11

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO besteht gegenüber dem Beschuldigten nicht.

12

Der Beschuldigte hat im Zivilprozeß als Zeuge ausgesagt, er habe am Fahrzeug des Angeklagten die Befestigungsschraube des Ölfilters herausgeschraubt, jedoch danach nicht versucht, sie wieder einzuschrauben; der dann festgestellte Schaden am Gewinde könne also nicht dadurch verursacht worden sein, daß er die Schraube unsachgemäß einzudrehen versucht habe. Daß diese Aussage falsch war, läßt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen.

13

Der Antragsteller begründet seine gegenteilige Annahme im wesentlichen mit dem Arbeitsablauf bei jenem mißglückten Ölwechsel. Gerade dieser Arbeitsablauf wird aber vom Beschuldigten anders dargestellt, und der Zeuge ..., ein Angestellter des Antragstellers, der beim Ölwechsel anwesend war, hat weder die Version des Antragstellers noch die des Beschuldigten bestätigen können, weil er den Vorgang - der unter dem Wagen in der Grube stattfand - von seinem Standpunkt aus nicht wahrnehmen konnte.

14

Für die Darstellung des Antragstellers spricht freilich, daß der letzte vor diesem Vorfall erfolgte Ölwechsel bereits 12.800 km zurücklag, was es nach dem Gutachten des Sachverständigen ... der im Zivilrechtsstreit vernommen worden ist, als unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß schon bei diesem vorangegangenen Ölwechsel das Gewinde beschädigt worden sein könnte; es wäre dann nämlich mit Wahrscheinlichkeit bei dieser langen Fahrleistung Ölaustritt die Folge gewesen. Der Sachverständige, hat indessen ausdrücklich hinzugefügt, daß man auch eine solche vorherige Beschädigung des Gewindes nicht ausschließen könne, weil die gesamte Schraubenlänge eingedreht gewesen und das Gegengewinde im Ölfilterflansch auf dieser Länge beschädigt gewesen sei (Beiakten Bl. 77). Für diese letztere Annahme spricht im übrigen auch die Erwägung, daß es keinenplausiblen Grund dafür gibt, warum der Beschuldigte zunächst die Befestigungsschraube (wenn auch fehlerhaft) ganz eingedreht haben sollte, um sie dann wieder herauszuschrauben.

15

Für die Darstellung des Antragstellers sprechen indessen auch seine oben erwähnten Angaben zum Arbeitsablauf. Der Antragsteller hat diesen so beschrieben, daß der Beschuldigte nach Ablösen des Ölfiltergehäuses mit diesem und der Befestigungsschraube unter dem Fahrzeug hervorgekommen sei und die Teile gereinigt habe, und daß der Beschuldigte erst dann wieder in die Grube gegangen sei und dort versucht habe, die Ölfilterschraube einzudrehen. Erst dann sei der Beschuldigte zu seinem Vater gegangen, und der Vater des Beschuldigten habe dem Antragsteller die Schraube gezeigt, auf der sich - auf Gewindebeschädigungen hindeutende - Metallspäne befunden hätten. Solche Metallspäne wären aber, wenn sie schon beim Herausdrehen der Schraube vorhanden gewesen wären, beim Reinigen abgewischt worden.

16

Da sich dieser Verlauf aber durch kein (sonstiges) Beweismittel rekonstruieren läßt, insbesondere auch nicht durch den Zeugen ... ergibt sich daraus keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit zu Lasten des Beschuldigten. Daß die geschilderten Angaben des Antragstellers selbst keine starke Beweiskraft haben, ergibt sich daraus, daß der Antragsteller, wie er nicht bestreitet, in einem Zivilprozeß gegen die ... als Klagebehauptung vorgetragen hat, diese sei für die Beschädigung des Gewindes verantwortlich, weil bei dem vorangegangenen Ölwechsel in der Niederlassung der ... AG die Ölfilterschraube fehlerhaft eingeschraubt worden sei. Ein solches Prozeßverhalten läßt Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers aufkommen, der jetzt erklärt, nur das Verhalten des Beschuldigten komme nach dem Arbeitsablauf des - späteren - Ölwechsels als Ursache für den Gewindeschaden in Betracht.

17

Wenn schließlich der Antragsteller in seiner Ergänzung des Klageerzwingungsantrags vom 22.7.1988 darauf hinweist, daß durch den Beschuldigten deshalb die Befestigungsschraube eingesetzt worden sein müsse, weil sich bei der späteren Reparatur in der Niederlassung der ... AG herausgestellt habe, daß das nicht eingesetzte Ölfiltergehäuse kein Originalteil von ... gewesen sei, sondern ein Teil von ... so wird auch dieses Indiz in seiner Beweiskraft beeinträchtigt. Denn das Sachverständigengutachten des Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungsvereins (Dekra) hält demgegenüber ausdrücklich fest, daß dem Sachverständigen - offenbar vom Antragsteller selbst - Fahrzeugteile ausgehändigt worden seien, die Original-Bauteile der Fa. ... gewesen seien, darunter auch das Ölfiltergehäuse (Bl. 68 d. A.).

18

Da nach der bestehenden Beweislage ein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten nicht besteht, war der Klageerzwingungsantrag zu verwerfen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 177 StPO.

19

Gem. § 304 Abs. 4 StPO ist eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen.