Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.10.1988, Az.: HEs 66/88
Zulässigkeit eines Antrags auf Haftprüfung vor Anlauf der sechsmonatigen Frist bei Zusammenlegung mehrerer Verfahren; Wirksamkeit der Verbindung zweier Verfahren bei Begehung der zweiten Tat nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls aufgrund der ersten Tat
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.10.1988
- Aktenzeichen
- HEs 66/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1988:1031.HES66.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 116 StPO
- § 121 StPO
- § 122 StPO
- § 264 StPO
Fundstellen
- MDR 1989, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1817 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 1103 (amtl. Leitsatz)
- StV 1989, 255-256
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
...
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
des Angeklagten und seiner Verteidiger
am 31. Oktober 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... sowie
den Richter am Landgericht ...
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Untersuchungshaft dauert fort.
- 2.
Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit bis zum 30. Januar 1989 dem Landgericht ... übertragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 11. Mai 1988 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... (Az.: 270 Gs 804/88) vom gleichen Tage in Untersuchungshaft. Ihm wird darin vorgeworfen, am 10. Mai 1988 die 16-jährige Schülerin ... in seiner Wohnung in Hannover vergewaltigt zu haben. Dieser Vorwurf ist Gegenstand der vor dem Jugendschöffengericht ... erhobenen Anklage vom 22. Juni 1988 (48 Js 26063/88 StA ...). In der Hauptverhandlung vom 29. September 1988 hat das Jugendschöffengericht zu diesem Verfahren ein weiteres beim Schöffengericht ... zum Aktenzeichen 318 Ls 31 Js 44733/87 geführtes, gegen den Angeklagten gerichtetes Strafverfahren verbunden. Dem hinzu verbundenen Verfahren liegen die Anklagen der Staatsanwaltschaft ... vom 15. April 1987 (Az.: 127 Js 15838/87) und vom 26. Oktober 1987 (Az.: 31 Js 55733/87) zugrunde. Mit Beschluß vom 30. November 1987 sind die insoweit zunächst getrennt laufenden Strafsachen gem. § 237 StPO verbunden worden. Die Anklage vom 15. April 1987 legt dem Angeklagten zur Last, am 26. März 1987 in seiner Wohnung in ... versucht zu haben, die 23-jährige, linksseitig gelähmte ... zu vergewaltigen und dabei dieselbe körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt sowie ihr mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens gedroht zu haben. Mit Anklage vom 26. Oktober 1987 wird er beschuldigt, am 05. August 1987 in Hannover im Zuge einer von mehreren Polizeibeamten wegen des Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln vorgenommenen körperlichen Untersuchung Widerstand geleistet, die Beamten mehrfach beleidigt und zwei von ihnen leicht verletzt zu haben.
Wegen des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung gegenüber der ... befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 27. März 1987 bis zum 14. Juli 1987 in Untersuchungshaft; am 14. Juli 1987 setzte das Schöffengericht diesen Haftbefehl gemäß § 116 StPO außer Vollzug. Zugleich setzte es zur Durchführung weiterer Ermittlungen - insbesondere zwecks Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... - die Hauptverhandlung aus.
II.
Die Untersuchungshaft muß fortdauern.
1.
Die Voraussetzungen für die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO sind gegeben. Zwar befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 11. Mai 1988 noch nicht ganz 6 Monate in Untersuchungshaft. Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO ist jedoch die Zeit von 3 Monaten und 18 Tagen, die der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 27. März 1987 in dem Verfahren 127 Js 15838/87 in Untersuchungshaft gewesen ist, mit zu berücksichtigen. Eine solche Zusammenrechnung ist geboten, nachdem die verschiedenen Strafverfahren zu einem Verfahren am 22. September 1988 verbunden worden sind. Denn bei verfahrensmäßiger Betrachtung ist nunmehr in demselben Verfahren - und damit auch "wegen derselben Tat" i.S.d. § 121 StPO - mehr als 6 Monate Untersuchungshaft vollzogen worden.
1.1
Der Begriff "wegen derselben Tat" in der vorbezeichneten Vorschrift ist weit auszulegen und stimmt nicht mit dem des § 264 StPO überein. Das hiesige Oberlandesgericht stellt in ständiger Rechtsprechung für die Berechnung der Sechsmonatsfrist grundsätzlich auf die in demselben Verfahren erlittene Untersuchungshaft ab (vgl. OLG Celle: NJW 1966, 1574 [OLG Celle 03.06.1966 - HEs 36/66]; Beschlüsse vom 01. März 1967 - HEs 19/67 und 22. September 1967 - HEs 164/67; OLG ST. § 121 StPO Seite 53 ff; Beschluß vom 16. September 1986 - HEs 58/86; Strafverteidiger 1987, 539; Senatsbeschluß vom 29. Dezember 1983, Nds. Rpfl. 1984, 100 = MDR 1984, 774 [OLG Celle 29.12.1983 - HEs 110/83]). Diese ausdehnende Auslegung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Braunschweig NJW 1967, 363 [OLG Braunschweig 18.11.1966 - HEs 52/66]; OLG Oldenburg NJW 1972, 1585 [OLG Oldenburg 07.04.1972 - 1 HEs 6/72]; OLG Hamm MDR 1977, 426; OLG Stuttgart Strafverteidiger 1983, 156; OLG Schleswig Strafverteidiger 1983, 466; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1986, 345). Sie schließt aus, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus ohne besondere Prüfung durch das Oberlandesgericht möglicherweise von Umständen abhängt, die die Strafverfolgungsbehörden in der Hand hätten; solche Umstände könnten - ohne daß dies auf Willkür beruhen müßte - z.B. darin liegen, den bisherigen Haftbefehl vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aufheben zu lassen und einen neuen Haftbefehl wegen hinzugekommener weiterer Straftaten zu erwirken, derentwegen eine neue Frist zu laufen begänne, und so die Vorlage an das Oberlandesgericht zu verhindern (so schon: hiesiger 4. Strafsenat, Beschluß vom 03. Juni 1966, NJW 1966, 1574 [OLG Celle 03.06.1966 - HEs 36/66]). Der hiervon abweichenden Meinung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1966, 464; OLG Koblenz MDR 1982, 953 [OLG Karlsruhe 13.05.1982 - 4 Ws 50/82]) vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie dem Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO, die Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus nur ausnahmsweise zuzulassen, nicht genügend Rechnung trägt. Aus diesem Grund wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO im Regelfall das gleiche wie "in demselben Verfahren" bedeutet und deshalb die Haftzeiten bei der Fristberechnung zu addieren sind, wenn mehrere Ermittlungs- oder Strafverfahren verbunden worden sind (KK-Boujong, StPO, 2. Aufl. § 121 Rdnr. 10, 11 m.w.N.).
Der Senat hat darüber hinaus eine Zusammenrechnung von Untersuchungshaftzeiten auch dann für geboten erachtet, wenn alle Voraussetzungen für eine Verbindung vorliegen und diese unmittelbar bevorsteht (Beschluß vom 29. Dezember 1983, Nds. Rpfl. 1984, 100 = MDR 1984, 774 [OLG Celle 29.12.1983 - HEs 110/83]). Auch der hiesige 1. Strafsenat hat in diesem Sinn entschieden (Beschlüsse vom 16. September 1986 - HEs 58/86 - und vom 31. August 1987, Nds. Rpfl. 1987, 239 = Strafverteidiger 1987, 539). Um diese Problematik geht es hier jedoch nicht.
1.2
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht vielmehr darin, daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 27. März 1987 eine weitere Tat begangen zu haben und daß deshalb am 11. Mai 1988 ein neuer Haftbefehl ergangen ist. Auch wenn - wie hier - die beiden Verfahren, in denen die Haftbefehle erlassen wurden, anschließend verbunden worden sind, wird die Zusammenrechnung der Haftzeiten bei einer solchen Fallkonstellation vom Schrifttum und einem Teil der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO, 38. Aufl., Rdnr. 14 zu § 121; KK-Boujong, a.a.O., Rdnr. 12; KMR - Müller, StPO, Rdnr. 2 zu § 121; LR-Wendisch, StPO, 24. Aufl. Rdnr. 15 zu § 121; KG JR 1967, 231 [BGH 20.12.1966 - 1 StR 477/66]; OLG Oldenburg NJW 1967, 2371). Soweit ersichtlich, hat am hiesigen Oberlandesgericht in der Vergangenheit lediglich der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1969 (NJW 1969, 1866 [OLG Celle 14.07.1969 - HEs 88/69]) für einen solchen Fall eine Zusammenrechnung abgelehnt, weil bei solcher Sachlage nicht mehr die Rede davon sein könne, daß wegen "derselben Tat" Untersuchungshaft vollzogen werde. Entgegengesetzt hatte jedoch der 4. Strafsenat am 22. März 1968 (OLG St. § 121, S. 53 ff) für den Fall entschieden, daß die "Verfahrensteile" in einer einheitlichen Anklage "zusammengefaßt" worden sind. Diese Frage spielte für die Entscheidung der anderen zitierten Beschlüsse der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts keine Rolle. Soweit dort die Zusammenrechnung von Haftzeiten in später verbundenen oder für verbindungsreif gehaltenen Verfahren für geboten erachtet worden ist, handelte es sich um Taten, die alle vor Erlaß des - ersten - Haftbefehls begangen worden waren, von denen jedoch die eine oder andere erst im Laufe der Ermittlungen bekannt und zum Gegenstand eines eigenen Verfahrens gemacht worden war. Die Haftzeit auf Grund des nachfolgenden - zweiten - schloß sich in all diesen Fällen nahtlos an die Haftzeit des ersten Haftbefehls an, z.T. durch Notierung von Überhaft gesichert.
Der Senat ist der Auffassung, daß auch im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung geboten ist. Spätestens mit der Verbindung besteht dieselbe Interessenlage wie in den Fällen, in denen anerkanntermaßen die aufgrund verschiedener Haftbefehle in einem Verfahren erlittenen Haftzeiten zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der Haftzeiten nach verfahrensmäßiger Zusammenfassung sichert dem Beschuldigten auch im Falle erlittener Untersuchungshaft wegen einer begangenen neuen Straftat den frühzeitigen Schutz des § 121 Abs. 1 StPO durch die Kontrolle der Obergerichte. Zutreffend hat der 4. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 22. März 1968 (a.a.O.) für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenrechnung wegen "in demselben Verfahren" erlittener Untersuchungshaft herausgestellt, daß für die Frage der besonderen Haftprüfung nicht ins Gewicht fallen könne, ob die (weitere) Untersuchungshaft aufgrund eines neuen oder durch Erweiterung des zuerst ergangenen Haftbefehls vollzogen werde. Durch den neuen Haftbefehl werde die Haftverschonung gegenstandslos, auch wenn sie nicht förmlich rückgängig gemacht werde. Wäre aber, ist dort weiter argumentiert worden, die Haftverschonung rückgängig gemacht worden - gegebenenfalls der zuerst ergangene Haftbefehl hinsichtlich der neuen Straftaten erweitert worden - stände auch im Sinne der strengen Auffassung über die Auslegung des Begriffs "dieselbe Tat" (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1966, 464 [OLG Karlsruhe 02.11.1965 - 1 Ws 224/65]) außer Frage, daß die Vollzugsdauer im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO durch Zusammenrechnung der durch kurzzeitige Haftverschonung veranlaßten Vollzugszeiträume zu bestimmen wäre. Dieser Argumentation schließt sich der Senat an. Sie führt entgegen der Gegenmeinung (vgl. Beschluß des 1. Strafsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 1969, a.a.O.) nicht zu einem untragbaren Ergebnis und auch nicht zu Manipulationsmöglichkeiten und Berechnungsschwierigkeiten. Das Gegenteil ist der Fall. Die hier vertretene Auffassung beugt vielmehr Manipulationsmöglichkeiten vor. Sie gewährleistet, daß auch in diesem Teilbereich der in § 121 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommende Grundsatz des Gesetzgebers, die Untersuchungshaft möglichst kurz zu halten, Beachtung findet. Das bedeutet nicht zwangsläufig den Ausschluß der Fortdauer der Untersuchungshaft, wenn durch die Zusammenrechnung der Haftzeiten die Sechsmonatsgrenze erreicht oder überschritten wird. Vielmehr kann dadurch, daß der dringende Verdacht einer weiteren, nach der Haftverschonung begangenen Tat besteht, ein vom Angeklagten gesetzter Grund gegeben sein, der die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Sechsmonatsfrist hinaus zuläßt. Durch die vom Senat vertretene Auffassung wird aber zugleich sichergestellt, daß die Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO in jeweils spätestens 3 weiteren Monaten durch das zuständige Oberlandesgericht zu erfolgen hat (so auch OLG Schleswig Strafverteidiger 1983, 466).
2.
Dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) hinsichtlich der dem Angeklagten in dem Haftbefehl vom 11. Mai 1988 zur Last gelegten Tat ist nach Maßgabe der Anklageschrift aufgrund der dort benannten Beweismittel gegeben.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland keine persönlichen Bindungen, die ihn von einer Flucht abhalten könnten. Angesichts der nicht unerheblichen Strafe, mit der er rechnen muß, besteht hiernach die Gefahr, daß er sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entzöge, käme er jetzt auf freien Fuß.
Mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) vermögen den Zweck der Untersuchungshaft nicht zu sichern.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Ein wichtiger Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO hat bisher ein Urteil noch nicht zugelassen. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen sind nicht erkennbar. Das am 11. Mai 1988 mit der Verhaftung ausgelöste neue Strafverfahren ist vielmehr mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft hat bereits am 22. Juni 1988 Anklage erhoben, die mit Beschluß vom 11. Juli 1988 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Die auf den 1. August 1988 anberaumte Hauptverhandlung hat nur deshalb nicht durchgeführt werden können, weil die Zeugin ... nicht erschienen war. Auch am - zweiten - Hauptverhandlungstermin vom 22. September 1988 hat ein wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen. Es war geboten, dieses Verfahren mit dem anderen beim Schöffengericht ... anhängigen Verfahren zu verbinden; die Verweisung der Sache an die Jugendkammer erscheint ebenfalls sachgerecht in Anbetracht der zu erwartenden Strafe, für die die Strafgewalt des Amtsgerichts nicht ausreichen dürfte (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Die Hauptverhandlung ist nunmehr auf den 08. und 12. Dezember 1988 anberaumt worden. Auch jener Verfahrensteil, in dem sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls vom 27. März 1987 in Untersuchungshaft befand, ist bis zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung dieses Haftbefehls ohne vermeidbare Verfahrensverzögerungen betrieben worden.
Die Jugendkammer wird zu bedenken haben, ob unter Aufhebung der Haftbefehle vom 11. Mai 1988 und 27. März 1987 hier ein einheitlicher Haftbefehl erlassen werden müßte; denn für ein Strafverfahren kann es nur einen Haftbefehl geben (vgl. Senatsbeschluß vom 19. April 1988 - HEs 17/88; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1974, 510).
Richter am Oberlandesgericht ...
Richter am Landgericht ...