Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 03.04.1990, Az.: 12 UF 183/89

Türkisches Scheidungsrecht; Scheidung; Antragrescht; Einspruch; Rechtsmißbrauch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.04.1990
Aktenzeichen
12 UF 183/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:0403.12UF183.89.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1990, 81
  • NJW 1991, 1430 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Auch dem schuldigen Ehepartner steht mit dem neuen türkischen Scheidungsrecht (in Kraft getreten am 12. 05. 1988) die Möglichkeit für einen Antrag auf Scheidung zu. Dmit steht der beklagten Partei jedoch auch Recht des Einspruchs hiergegen zu (Art. 134 TÜrK. ZGB).

2. Es liegt kein Rechtsmißbrauch i.S.d. Art. 134 Abs. 2 S. 2 TürK. ZGB in dem Widerspruch gegen die Scheidung, wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind (10 und 11 Jahre alt) und die glaubhafte Erklärung der beklagten Partei vorliegt, daß sie im Interesse der Kinder die ehelichen Bindungen aufrecht erhalten wolle.

3. Es kommt zur Anwendung türkischen materiellen Rechts gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, wenn eine Ehe zwischen zwei Türken geschieden werden soll. Im türkischen Recht fehlt eine Rück- oder Weiterverweisung.