Abschnitt 43 RiStBV - 43 Internationale Fahndung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Die internationale Fahndung nach Personen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, kann durch Interpol, im Schengener Informationssystem (SIS) und durch gezielte Mitfahndungsersuchen an andere Staaten veranlasst werden. International ist auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung möglich.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die gesuchte Person im Ausland befindet, ist aber der Aufenthaltsstaat nicht bekannt, so kann die internationale Fahndung veranlasst werden, sofern beabsichtigt ist, im Falle der Ermittlung des Gesuchten ein Auslieferungsersuchen anzuregen.
(3) Liegt ein Haftbefehl vor und ist die Zulässigkeit der Festnahme und die Auslieferungsfähigkeit in den Schengener Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 gegeben (Art. 95 Abs. 1, 2 und 4), so veranlasst der Staatsanwalt neben der Ausschreibung zur Festnahme im Informationssystem der Polizei (INPOL) die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person nur im Inland aufhält.
(4) Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. auch Anlage F).