Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.10.2012, Az.: 11 WF 246/12

Anforderungen an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.10.2012
Aktenzeichen
11 WF 246/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 38743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:1015.11WF246.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bad Iburg - 12.09.2012 - AZ: 5 F 369/12 EAGS

Fundstelle

  • JurBüro 2013, 639-640

In der Familiensache
...
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weinreich, den Richter am Amtsgericht Garlipp und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Jaspert
am 15. Oktober 2012
beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Das Verfahren wird gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

  2. 2)

    Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.

    Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Antragstellerin als Anwalt beigeordnet worden.

Die Beteiligten haben in einem Verfahren mit Antrag auf Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz einen Vergleich geschlossen, wonach der Antragsgegner die Ehewohnung verlässt und seine persönlichen Sachen aus der Wohnung abholen kann. Der Amtsrichter hat den Verfahrenswert für das Eilverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt und für den Mehrvergleich auf 4.000,- EUR. Zugleich hat es der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers für das Verfahren bewilligt und klargestellt, dass die Bewilligung auch den abgeschlossenen Vergleich umfasst.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin festgesetzt und nur eine Terminsgebühr nach einem Verfahrenswert von 2.000,- EUR und zusätzlich eine Einigungsgebühr für den Mehrvergleich festgesetzt.

Mit seinem Rechtmittel wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gegen die Absetzung der weiter beantragten 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG und einer Terminsgebühr nach einem Verfahrenswert von 4.000,- EUR. Er beantragt gegebenenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur höchstrichterlichen Klärung. Es könne nicht sein, dass die Bemessung der Gebühren davon abhänge, ob er einen Mandanten aus dem OLG Bezirk Oldenburg oder Hamm vertrete.

Durch den angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat der Familienrichter nach Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück, auf den verwiesen wird, die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.

II.

Das hiergegen gerichtete, gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 S. 3 und 4 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Senatsrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 27.06.2012 - 11 WF 138/12; und der Rechtsprechung anderer Senate des OLG, - 13 WF101/10, 13 WF 115/11). Die Frage, ob die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich die erhöhte Terminsgebühr sowie die Differenzverfahrensgebühr von der Bewilligung umfasst sind, ist streitig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Darstellung des Streitstandes im Beschluss des OLG Bamberg vom 21.03.2011 (4 W 42/10) = NJOZ 2011, 1855, 1857 Bezug genommen. Der Senat schließt sich der mehrheitlichen Auffassung der Oberlandesgerichte an und ist der Auffassung, dass die streitigen Mehrgebühren nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich umfasst sind. Eine erhöhte Terminsgebühr ist durch den Vergleichsschluss nicht entstanden. Für eine Erstattungsfähigkeit wäre erforderlich gewesen, beide erhöhten Gebühren im Bewilligungsbeschuss zu erwähnen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt. Der Bewilligungsbeschluss kann auch nicht anders ausgelegt werden. Denn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr ist nur bei Bejahung der Erfolgsaussicht zulässig und kann überhaupt nur geprüft werden, wenn die Ansprüche einmal anhängig sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Bewilligungsbeschluss ohne ausdrückliche Erwähnung die streitigen Mehrgebühren umfasst. Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auch auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 14.2.2012 (25 W 23/12) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

Eine weitere Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, da eine solche von vornherein nicht zulässig ist (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Weinreich
Dr. Jaspert
Garlipp