Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.10.2012, Az.: 11 UF 55/12

Kaufkraftbereinigung in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommens bei Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines in Deutschland lebenden Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.10.2012
Aktenzeichen
11 UF 55/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:1019.11UF55.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 09.07.2014 - AZ: XII ZB 661/12

Fundstellen

  • FamRZ 2013, 891-894
  • JAmt 2013, 419-422
  • NJW-Spezial 2013, 36

Amtlicher Leitsatz

Die erforderliche Kaufkraftbereinigung von der in der Schweiz erzieltem Einkommen kann einschließlich der Berücksichtigung der Währungsparitäten anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" erfolgen.

Das danach umgerechnete Einkommen bestimmt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 08.03.2012 wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zur UR.-Nr. ............... verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von € 1.786,00 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird zudem unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zur UR.-Nr. ............... verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin einen für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von € 1.786,00 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird des Weiteren unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zur UR.-Nr. ............... verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin beginnend mit Dezember 2011 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 128 Prozent des Mindestkindesunterhalts abzüglich des jeweils anzurechnenden Kindergeldes - Zahlbetrag derzeit € 454,00 - zu zahlen und zwar abzüglich bis einschließlich Februar 2012 monatlich geleisteter € 344,00.

Der Antragsgegner wird ferner unter Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zur UR.-Nr. ...........verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin beginnend mit Dezember 2011 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 128 Prozent des Mindestkindesunterhalts abzüglich des jeweils anzurechnenden Kinder-geldes - Zahlbetrag derzeit € 454,00 - zu zahlen und zwar abzüglich bis einschließlich Februar 2012 monatlich geleisteter € 344,00.

Rückständiger Unterhalt ist sofort, laufender jeweils am dritten eines jeden Monats im Voraus fällig.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller 2/7 und der Antragsgegner 5/7. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellern 1/3 und dem Antragsgegner 2/3 auferlegt, während von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten die Antragsteller 3/7 und der Antragsgegner 4/7 zu tragen haben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

2

Die Antragsteller sind die am 31.01.1995 und 26.12.1996 geborenen Kinder des in der Schweiz lebenden Antragsgegners, welcher (wieder) verheiratet ist.

3

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück im Verfahren 71 F 239/04 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Mit Abänderungsurkunden des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 (UR.-Nr. ....... bzw. .......) verpflichtete sich der Antragsgegner in Abänderung dieses Urteils an die Antragsteller jeweils einen Kindesunterhalt i.H.v. 121 Prozent des Regelbetrages zu zahlen. Der Antragsgegner zahlt seitdem monatlich € 344,00 je Kind an Unterhalt.

4

Die Antragsteller haben erstinstanzlich mit Antragsschrift vom 12.11.2011 zunächst eine Abänderung der Jugendamtsurkunden auf einen Kindesunterhalt i.H.v. 144 Prozent des Regelbetrages - rückwirkend ab September 2010 - geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 ihr Begehren auf 136 Prozent reduziert. Sie haben zuletzt nach Abzug von Krankenversicherungsprämien und Altersvorsorgeaufwendungen sowie des Erwerbsfreibetrages ein monatliches bereinigtes Einkommen des Antragsgegners i.H.v. CHF 4.494,34 (= € 3.722,33) behauptet.

5

Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. € 4.603,17 behauptet, von welchem Abgaben an die Stadt Seon, Kfz- und Motorradstraßensteuern und -versicherungsprämien, Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien, die von ihm für sich und für seine Ehefrau geleisteten Krankenversicherungsprämien, Fahrrad- und Autovignettenkosten, die Abgabe an Billag, zur Schuldentilgung geleistete Beträge sowie Aufwendungen für fachärztliche Behandlungen in Abzug zu bringen seien.

6

Das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück hat mit Beschluss vom 08.03.2012, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Antrag der Antragsteller vollumfänglich stattgegeben und dem Antragsgegner aufgegeben, einen für den Zeitraum September 2010 bis November 2011 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. € 4.320,00 und ab Dezember 2011 einen laufenden Kindesunterhalt i.H.v. € 488,00 je Antragsteller abzüglich jeweils monatlich gezahlter € 344,00 zu zahlen.

7

Der Antragsgegner räumt mit seiner am 10.04.2012 erhobenen Beschwerde einen Unterhaltsrückstand i.H.v. € 810,00 und eine monatliche Unterhaltsschuld i.H.v. derzeit € 398,00 je Kind ein. Er verfolgt jedoch weiterhin die Anerkennung seiner Abzugspositionen. Er behauptet, die vom ihm geltend gemachten Abgaben, Fahrzeugsteuern, Vignetten und Versicherungsprämien seien in der Schweiz obligatorisch. Auch sei er gesetzlich verpflichtet, für seine nicht erwerbstätige Ehefrau eine Krankenversicherung abzuschließen. Zudem übernehme die Krankenkasse nicht die geltend gemachten Behandlungskosten, da ein Selbstbehalt i.H.v. CHF 300,00 pro Person und zehn Prozent der weiteren Behandlungskosten von ihm zu tragen seien. Deshalb sei sein bereinigtes Nettoeinkommen auf € 2.948,06 anzusetzen, so dass der Bedarf der Antragsteller - nach einer Herabstufung wegen der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau - aus der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen sei.

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Der Antragsgegner beantragt,

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unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück zum Aktenzeichen 35 F 138/11 UK, verkündet am 01.03.2012 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.11.2011 810,00 € sowie ab 01.12.2011 in Abänderung des Unterhaltsanerkenntnisses vom 06.10.2005 in Höhe von 115% des Mindestunterhaltes nach der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils anzurechnenden Kindergeldes, zur Zeit 398,00 € zu zahlen.

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Die Antragsteller beantragen,

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die vom Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.04.2012 eingelegte Beschwerde und den Widerantrag zurückzuweisen.

12

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.

13

II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, während der zugleich erhobene Widerantrag des Antragsgegners gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 36 Ziffer 3 Abs. 1, 2 EGZPO unzulässig ist.

14

1. Im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners in der Schweiz folgt die internationale Zuständigkeit des Senats aus Art. 5 Ziffer 2 a.) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen). Denn die unterhaltsberechtigten Antragsteller haben im hiesigen Bezirk ihren Wohnsitz.

15

2. Der Antragsgegner begehrt mit seinem Beschwerdeantrag vom 22.05.2012 nicht nur die Aufhebung der angefochtenen familiengerichtlichen Entscheidung sondern auch eine Abänderung der von den Antragstellern zur Abänderung gestellten Jugendamtsurkunden des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zu den UR.-Nr. ..... bzw. .........von 121 Prozent des Regelbedarfs auf 115 Prozent des Mindestkindesunterhalts. Insoweit hat er, da er eine Abänderung des hier titulierten Unterhaltsanspruches der Antragsteller zu seinen Gunsten begehrt, - ohne dies zu benennen - Widerantrag erhoben. Dieser Widerantrag ist jedoch unzulässig.

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a). Ein Widerantrag ist in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. § 115 FamFG bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 263 f. ZPO grundsätzlich zulässig (vgl. Schulte-Bunert/Unger: FamFG, 3. Aufl. 2012, § 117 FamFG, Rz. 7), also insbesondere wenn - wie hier - die Zulassung des neuen Antrages sachdienlich ist.

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b). Zugleich fordert der Antragsgegner mit seinem Beschwerdeantrag eine Abänderung der Unterhaltstitel des Landratamtes Freising, Amt für Jugend und Familie, vom 06.10.2005 zu seinen Gunsten.

18

aa). Nach § 36 Ziffer 3 Abs. 3 a) und d). EGZPO gilt hinsichtlich der zum 01.01.2008 erfolgten Änderung der Unterhaltsbemessung folgendes: Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, wirkt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt: Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen.

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bb). Daraus folgt bei Beachtung des Umstandes, dass beide Antragsteller am 01.01.2008 in der zweiten Altersgruppe befindlich waren, folgende Berechnung:

20

€ 297,00 + € 77,00 = € 374,00 / € 322,00 x 100 = 116,1 %;

21

Zahlbetrag: 116,1 % x € 426,00 = € 494,59 - € 92,00 anzurechnendes Kindergeld = € 402,59.

22

cc). Demnach begehrt der Antragsgegner nunmehr eine Abänderung des nach den Jugendamtsurkunden von ihm geschuldeten Unterhalts um 1,1 Prozent auf 115 Prozent des Mindestkindesunterhalts zu seinen Gunsten.

23

c). Nach § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 1, 2 EGZPO ist jedoch eine Abänderung von vollstreckbaren (Jugendamts)Urkunden nur dann zulässig, wenn der die Abänderung begehrende Beteiligte Tatsachen vorträgt, welche eine Abänderung rechtfertigen können. Der Antragsgegner hat aber weder zur Höhe seines unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens zur Zeit der Aufnahme der Schuldtitel und dessen weiterer Entwicklung, noch zu anderen, seine Unterhaltsschuld hiernach beeinflussenden, Umständen Aussagen getroffen. Entsprechend ist sein widerklagend gestellter Abänderungsantrag aber bereits deshalb unzulässig.

24

3. Soweit das Familiengericht eine Unterhaltszahlungsverpflichtung des Antragsgegners i.H.v. 135 Prozent des Mindestkindesunterhaltes entsprechend der 7. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle angenommen hat, war die angefochtene Entscheidung jedoch teilweise abzuändern. Denn der Antragsgegner schuldet den Antragsteller nach den §§ 1601, 1610, 1612 a Abs. 1 S. 1, 1612 b Abs. 1 BGB zwar für den Zeitraum September bis Dezember 2010 den zuerkannten Kindesunterhalt i.H.v. 136 Prozent des Mindestkindesunterhalts; seit Januar 2011 hat der Antragsgegner ihnen jedoch lediglich einen Kindesunterhalt i.H.v. 128 Prozent des Mindestkindesunterhalts zu entrichten.

25

a). Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, wobei nach § 1602 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt nur derjenige ist, welcher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei kann nach § 1612 a Abs. 1 S. 1 BGB ein minderjähriges Kind von dem Elternteil, mit welchem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen. Zugleich ist gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfes hälftig zu verwenden.

26

b). Da vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die am 31.01.1995 und 26.12.1996 geborenen Antragsteller aus ihrem Vermögen nicht imstande sind, ihren Unterhaltsbedarf zu decken, schuldet der Antragsgegner ihnen unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nach § 1610 BGB den sich aus der Lebensstellung der Kinder ergebenden angemessenen Unterhalt, welcher sich grundsätzlich nach dem bereinigten Einkommen des Antragsgegners bemisst.

27

c). Dieses Einkommen betrug im Jahre 2011 CHF 5.141,52, wobei der Senat mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten dieses Einkommen auch der Bedarfsbemessung hinsichtlich des vom Antragsgegner für September bis Dezember 2010 geschuldeten und des seit Januar 2012 von ihm zu leistenden Kindesunterhalt zugrunde gelegt hat.

28

aa). Der Antragsgegner hat nach den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahre 2011 ein Jahresnettoeinkommen i.H.v. CHF 68.237,15 (= monatlich CHF 5.686,43) erzielt.

29

bb). Zu diesem Einkommen sind entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung die vom Antragsgegner im Jahre 2011 (einschließlich im Januar 2011 für Dezember 2010 gezahlten CHF 510,00) vereinnahmten "übrige effektive Spesen" i.H.v. CHF 5.342,00 (= CHF 445,17 je Monat) als weitere unterhaltsrechtliche Einnahmen zu einem Drittel hinzuzurechnen.

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(1). Nach Ziffer 1.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg, Stand 01.01.2011, stellen Auslösungen und Spesen Einnahmen dar, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken, wobei Aufwendungspauschalen aufgrund häuslicher Ersparnis in der Regel mit 1/3 ihres Nettowertes anzusetzen sind.

31

(2). Dem entsprechend haben auch die Antragsteller 1/3 der an den Antragsgegner geleisteten Spesen geltend gemacht. Der Antragsgegner selbst hat trotz Aufforderung hierzu keine Angaben dazu getätigt, wofür er die Spesen erhält. Es wäre jedoch seine Aufgabe gewesen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es sich bei ihnen um erstattete tatsächliche Ausgaben handelte. Da sich dies aus den Lohnabrechnungen nicht hinreichend entnehmen lässt, muss er sich daher die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers zu einem Drittel als weitere Einnahmen anrechnen lassen.

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(3). Entsprechend erhöhen sich seine durchschnittlichen monatlichen Einnahmen um CHF 148,39 (CHF 445,17 / 3).

33

cc). Sodann sind abweichend von der angefochtenen Entscheidung von diesen Einnahmen des Antragsgegners lediglich die von diesem für seine gesetzliche und für seine private (Zusatz-)Krankenversicherung (CHF 257,60 + CHF 69,00) geleisteten Prämien i.H.v. insgesamt CHF 326,60 in Abzug zu bringen.

34

Denn soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von Versicherungsprämien Krankheitsvorsorge betreibt, handelt es sich hierbei unabhängig davon, dass eine private Krankenversicherung in der Schweiz nach dem KVG zwingend auch von nicht erwerbstätigen Familienmitgliedern abzuschließen ist, um Unterhaltsleistungen an eine nachrangig Berechtigte (§ 1609 BGB). Dem entsprechend sind die Vorsorgeleistungen für die neue Ehefrau des Antragsgegners nicht berücksichtigungsfähig.

35

dd). Des Weiteren ist die fondsgebundene Lebensversicherung des Antragsgegners i.H.v. CHF 236,70 einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurechnen.

36

Mit der Beschwerde trägt der Antragsgegner zwar wiederum vor, er zahle monatlich für seine Altersvorsorge CHF 450,00. Dies hatte er zunächst schon erstinstanzlich behauptet, jedoch mit Schriftsatz vom 23.01.2012 unter Einreichung einer Prämienanforderung des Versicherers korrigiert. Hieran muss er sich mangels eines anderweitigen Nachweises festhalten lassen.

37

ee). Soweit der Antragsgegner unstrittig monatlich an die B... zur Schuldenbereinigung CHF 130,00 leistet, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass es sich hierbei um den Ausgleich für eine nicht verwertbare so genannte "Schrottimmobilie" verbliebene Schulden handelt. Da diese Immobilie demnach wertlos ist, dienen die Zahlungen auch nicht der Vermögensbildung.

38

ff). Hieraus folgt folgende Berechnung:

Einkommen: CHF 68237,15 / 12 =

CHF 5.686,43

+ 1/3 Spesen:

CHF 148,39

- Krankenversicherung (KVG):

CHF 257,60

- Krankenversicherung (VVG)

CHF 69,00

- Lebensversicherung:

CHF 236,70

- Schuldenbereinigung:

CHF 130,00

CHF 5.141,52

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gg). Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt:

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(1). Die Einnahmen des Antragsgegners sind nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Denn diese werden durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen abgedeckt.

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(2). Bei der "offiziellen Abgabepflicht für Müllsäcke" handelt es sich ebenso wie bei den "Stromkosten Kerricht" um aus dem angemessenen Selbstbehalt zu entrichtende Gebühren. Derartige (Abfall)Gebühren können auch in Deutschland obligatorisch sein, etwa wenn der zuständige Landkreis eine Sackmüllabfuhr betreibt.

42

(3). Auto- und Motorradversicherungsprämien sind wie auch die Straßensteuern für Pkw und Motorrad (= Kfz- Steuer) ebenfalls nicht abzugsfähig. Sie sind auch in Deutschland gesetzlich zwingend zu entrichten und aus dem Selbstbehalt zu bestreiten. Gleiches gilt für die Autobahnvignette, die (nur bis zum 31.12.2011 erhobene) Fahrradvignette und die als GEZ- Gebühr auch in Deutschland pflichtige "Billag- Abgabe" als Fernseh- und Rundfunkgebühr.

43

(4). Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien sind selbst bei einer Versicherungspflicht, welche in der Schweiz nur in den Kantonen Nidwalden und Waadt besteht (der Antragsgegner wohnt aber in Seon und damit im Aargau), ebenfalls im Selbstbehalt enthalten.

44

(5). Hinsichtlich der an die Gemeinde Seon gezahlten CHF 150,00 wurde ebenfalls trotz Hinweises nicht vorgetragen, wofür diese entrichtet wurden. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob diese Zahlungen anrechenbar sind, zumal es sich auch um etwaige Bußgelder handeln kann.

45

(6). Ebenfalls mangels eines hinreichenden Vortrages nicht berücksichtigungsfähig sind die geltend gemachten Aufwendungen des Antragsgegners für fachärztliche Behandlungen.

46

Zum einen handelt es sich bei den insoweit vorgetragenen Zahlungen i.H.v. CHF 235,15, CHF 66,20 und CHF 20,80 lediglich um Behandlungskosten der nachrangigen Ehefrau; sie sind daher als Unterhaltsleistungen an diese hier nicht berücksichtigungsfähig.

47

Zum anderen wurde die von den Antragstellern bestrittene tatsächliche Leistung der für die Physiotherapie behaupteten Behandlungskosten durch den Antragsgegner (CHF 442,30, Bl. 43)) weder hinreichend dargetan noch nachgewiesen. Gleiches gilt für die vorgetragenen Selbstbeteiligungen. Es ist daher zu Lasten des Antragsgegners zu unterstellen, dass er diese Aufwendungen in voller Höhe von seiner (Zusatz)Krankenkasse ersetzt bekommen hat.

48

d). Sodann ist im Hinblick auf das danach auf CHF 5.141,52 zu bemessene unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen; d.h. dieses Einkommen muss angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden (vgl. u.a. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, S. 1279 ff.; Büttner/Niepmann/Schwamb: Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Auflage 2010, Rz. 308).

49

aa). Nach § 1610 BGB leitet ein nach § 1602 BGB Unterhaltsberechtigter seinen konkreten Lebensbedarf aus der - durch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmten - Lebensstellung seines ihm nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Verwandten ab. Lebt einer der Verwandten im Ausland, so sind deshalb aber auch etwaig damit einhergehende Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen und in der Kaufkraft zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1987, S. 662 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, S. 600 ff.).

50

Hält sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland auf, so sind für die Höhe seines Unterhaltsanspruchs daher die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, FamRZ 1987, S. 682 ff. zum Ehegattenunterhalt; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, S. 600 ff. zum Kindesunterhalt); er ist also so zu stellen, dass er mit den Unterhaltsleistungen an seinem Wohnort den gleichen Unterhaltsbedarf abzudecken vermag wie bei einem ständigen Aufenthalt im Inland.

51

Lebt der Unterhaltspflichtige - wie hier - im Ausland und kann er mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen wegen der in seinem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringeren Bedarf bedienen, so muss sich auch dies bei der Unterhaltsbedarfsbemessung niederschlagen. Ein in Deutschland wohnhafter Berechtigter kann deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspricht.

52

bb). Dem entsprechend war zunächst der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz bestehende Kaufkraftunterschied zu ermitteln. Diesen hat der Senat nach den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" (im Internet abrufbar unter: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&language=de&pc de=tec00120&plugin=1) gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 287 BGB für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1:0,639 geschätzt.

53

(1). Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte des Antragsgegners in Euro nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den Schweizer Franken, welche das Familiengericht vorgenommen hat, greift bei der hier vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu kurz. Denn die Wechselkurse werden durch Angebot und Nachfrage für die verschiedenen Währungen bestimmt und diese verstärkt durch Faktoren wie den Kapitalfluss zwischen den Ländern und Währungsspekulationen beeinflusst. Die Wechselkurse spiegeln daher nicht die relative Kaufkraft der jeweiligen Währungen an ihren Inlandsmärkten hinreichend wieder.

54

(2). Ebenso wenig kann die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede herangezogen werden. Die Schweiz gehört dort zur Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprechen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits ist nach dieser Ländergruppeneinteilung demnach nicht möglich. Zugleich ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz diejenigen in der Bundesrepublik deutlich übersteigen.

55

(3). Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet sind die gemäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung (a.A. Wendl/Dose: Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 9 Rz. 92).

56

Nach § 55 Abs. 2 BBesG erhalten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kaufkraftausgleich, der dafür sorgen soll, dass sie sich an ihren Dienstort mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen können wie im Inland. An Dienstorten mit hohem Preisniveau erhalten sie deshalb einen Zuschlag zum Gehalt und bei sehr niedrigen Preisen einen Gehaltsabschlag. Hierfür werden Preisvergleiche zwischen den einzelnen Dienstorten deutscher Auslandsvertretungen und dem Sitz der Bundesregierung durchgeführt und das Ergebnis als so genannte Teuerungsziffer vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.

57

Damit werden hier allerdings letztlich nur die Preisunterscheide zwischen einzelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern ermittelt. Überdies beziehen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen können. Außerdem werden für knapp 40 Prozent des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet werden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führen, oder lediglich die Transportkosten erfasst (vgl. hierzu und zur Berechnung der Teuerungsziffern allgemein: Ströhl: Zur Berechnung von Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung in: Statistisches Bundesamt: Wirtschaft und Statistik 7/2003, S. 659 ff.). Deshalb weist das Statistische Bundesamt auch explicit darauf hin, dass die Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung nicht mit der Kaufkraft des Euro im Ausland vergleichbar sind (vgl. https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/Teuerungsziffern.html).

58

(4). Maßstab für die Anpassung der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz auf das deutsche Niveau kann grundsätzlich die Kaufkraft des Euro in der Schweiz sein (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2008, S. 1279 ff.; Wendl/Dose: aaO., § 9 Rz. 38 ff.).

59

Insoweit veröffentlichte das Statistische Bundesamt früher in regelmäßigen Abständen bezüglich der verschiedenen Länder Tabellen, welche auswiesen, in welchem Wert in Euro Waren und Dienstleistungen in dem jeweiligen Land für einen Euro erhältlich sind. Für das Jahr 2008 betrug dieser Wert hinsichtlich der Schweiz 0,87; d.h. in der Schweiz konnten mit € 1,00 Waren im Wert von € 0,87 erworben werden (vgl. FamRZ 2010, S. 99).

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Neuere vergleichbare Zahlen sind - vorbehaltlich einer Auskunft durch das Statistische Bundesamt - nicht zu ermitteln, da dieses Bundesamt die Veröffentlichung der Daten aufgrund von Ressourcenkürzungen eingestellt hat.

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Die Kaufkraft des Euro kann daher ohne Beweisaufnahme nicht mehr zur Kaufkraftanpassung angewendet werden.

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(5). Der Senat hat deshalb die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet (so auch die Empfehlungen des Vorstands des Deutschen Familiengerichtstags 2011, FamRZ 2011, S. 192). Denn durch die vergleichenden Preisniveaudaten von Eurostat lässt sich ein mit den früheren Werten des Statistischen Bundesamtes kompatibler Wert ermitteln, wenngleich die jeweils veröffentlichen Daten nicht tagesaktuell sind, sondern einen zurückliegenden Zeitraum beschreiben.

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Nach dem Handbuch zur Methodologie von Kaufkraftparitäten (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/KaufkraftparitaetenKurzfassung.pdf?__blob=publicationFile) wird durch Eurostat zunächst die Kaufkraftparität ermittelt, indem die (etwa in den jeweiligen Hauptstädten) in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise zunächst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet werden (S. 18 bzw. S. 1 des Handbuchs). Sodann werden für das vergleichende Preisniveau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt (Bl. 7 des Handbuchs). Auf diese Weise wird eine Messgröße ermittelt, welche wiedergibt, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich ist, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen (Bl. 7 des Handbuchses), also etwa wie viel Euro ausgeben werden müssen, um in der Schweiz in Schweizer Franken das gleiche Produkt kaufen zu können.

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Dies hat auch den Vorteil, dass anders als bei den Kaufkraftangaben des Euro durch das Statistische Bundesamt eine Umrechnung der jeweiligen Landeswährung in Euro entfällt. Zudem sind die erhobenen Daten unabhängig von den täglich wechselnden Währungsumrechnungskursen an den Devisenmärkten und damit unabhängig von zufälligen Währungsschwankungen berechnet. Denn um den Effekt zufälliger Kursschwankungen zu glätten, wird von Eurostat bei der Umrechnung auf den durchschnittlichen Devisenkurs im Erhebungszeitraum abgestellt (vgl. Bl. 19 des Handbuchs). Zugleich steht mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern ein Instrument zur Verfügung, welches die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend wiederspiegelt.

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(6). Nach den für das Jahr 2010 von Eurostat mitgeteilten Daten lag in diesem Jahr das Preisniveau in der Schweiz um 147,6 Prozent und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 104,3 Prozent über den für die Europäische Union ermittelten Mittelwert. Demnach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,707 (104,3 / 147,6).

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Nach den vorläufigen Ergebnissen zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die Eurostat am 22.06.2012 für das Jahr 2011 veröffentlicht hat, betrug das Verhältnis in diesem Jahr 1:0,639. Denn die Preise lagen in Deutschland um 103,4 Prozent und in der Schweiz um 161,8 Prozent über dem Durchschnittswert für die Europäische Union.

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cc). Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Kaufkraftbereinigung hat entgegen der vom OLG Brandenburg vertretenden Auffassung (FamRZ 2008, S. 1279 ff.) nicht durch eine Anpassung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätze sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen.

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(1). Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2008, S. 1279 ff.) soll eine etwaige Kaufkraftbereinigung nicht bereits bei der Einkommensermittlung vorgenommen werden. Vielmehr sei erst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland zu korrigieren, also der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebene Barbedarf der minderjährigen Kinder um die entsprechende Kaufkraftdifferenz zu reduzieren.

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(a). Diese von ihm hier angewandte Anrechnungsmethode rechtfertigt das OLG Brandenburg nicht. Sie kann aber damit begründet werden, dass ein im Inland beheimateter Unterhaltsberechtigter seinen Unterhaltsbedarf aus der Lebensstellung des im Ausland lebenden Verpflichteten ableitet und er mit seinem Barbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle im Aufenthaltsort des Verpflichteten nur Waren und Dienstleistungen im verhältnismäßig reduzierten Umfange erwerben kann; der Berechtigte wird also bedarfsmäßig so behandelt, als wäre er im gleichen Lande wohnhaft wie der ihm zum Unterhalt Verpflichtete.

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(b). Diese Anrechnungsmethode hätte hier zur Folge, dass - ausgehend von einem Wechselkurs am 21.09.2012 von 1:1,2110 und mithin von einem umgerechneten Einkommen des Antragsgegners i.H.v. € 4.245,68 - der aus der 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle folgende Barbedarf der Antragsteller i.H.v. monatlich € 614,00 um 0,639 Prozent auf € 392,34 zu reduzieren wäre.

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(c). Da jedoch der Mindestunterhaltsbedarf eines Kindes in der dritten Altersstufe (ohne Kindergeldanrechnung) derzeit auf € 426,00 bemessen ist, wäre hiernach der Mindestunterhalt der Antragsteller trotz des auch nach Schweizer Verhältnissen nicht unbeträchtlichen Einkommens des Antragsgegners und einer daraus folgenden grundsätzlichen Einstufung in die 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckt.

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(d). Zugleich übersieht das OLG Brandenburg, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle an den deutschen Verhältnissen ausgerichtet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wieder. Dies bedeutet aber, dass wegen der damit verbundenen höheren Lebenshaltungskosten dessen Bedarf bei einem Aufenthalt am teureren ausländischen Wohnsitz des Verpflichteten ihr Unterhaltsbedarf nicht sinkt sondern steigt. Konsequenterweise müssten in diesem Falle daher auch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht abgesenkt, sondern erhöht werden um einen gleichen Lebensstandard zu erreichen.

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(b). Nach Auffassung des Senats ist es vielmehr angemessener, die Kaufkraftbereinigung derart vorzunehmen, dass das bereinigte Einkommen des Antragsgegners verhältnismäßig bereinigt wird und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.

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Denn bei dieser Anrechnungsvariante werden nicht die Kinder mit ihrem inländischen Bedarf fiktiv in die Schweiz versetzt; vielmehr wird die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegner auf die deutschen Verhältnisse, an welche die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch ausgerichtet sind, übertragen (so im Ergebnis auch AG Frankfurt/Main, FamRZ 2005, S. 1924, zitiert nach [...]).

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dd). Daraus folgt, dass sich der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für das Jahr 2010 nach einem Einkommen des Antragsgegners i.H.v. € 3.635,05 (CHF 5.141,52 x 0,707) und ab Januar 2011 nach einem solchem Einkommen i.H.v. € 3.285,43 (CHF 5.141,52 x 0,639) bemisst.

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e). Dem entsprechend ist der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7. Einkommensgruppe (€ 3.501,00 bis € 3.900,00) und sodann ab Januar 2011 aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (€ 3.101,00 bis € 3.500,00) zu entnehmen.

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Zugleich ist eine Herabstufung in der für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der neuen Ehegattin des Antragsgegners nicht angezeigt. Zwar kann eine Kürzung bis auf den Mindestunterhalt erfolgen, soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht genügt, um die Ansprüche aller Berechtigten zu erfüllen. Dies ist hier aber auch bei Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche der neuen, nicht berufstätigen, Ehefrau des Antragsgegners nicht der Fall.

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Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern sondern auch gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestehenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach Ziffer 11.2. S. 3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kam, ist ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner erheblich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6. Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt.

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3. Nach alledem schuldet der Antragsgegner den Antragstellern im Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 einen Kindesunterhalt i.H.v. 136 Prozent des Mindestkindesunterhaltes, also einen Zahlbetrages i.H.v. monatlich je € 488,00, und sodann i.H.v. 128 Prozent des Mindestkindesunterhaltes, also einen monatlichen Zahlbetrag i.H.v. je € 454,00. Gezahlt hat der Antragsgegner insoweit jedoch lediglich monatlich € 344,00. Entsprechend hat er für den Zeitraum September 2010 bis einschließlich November 2011 einen Zahlungsrückstand i.H.v. € 1.786,00 (4 x € 144,00 (€ 488,00 - € 344,00) + 11 x € 110,00 (€ 454,00 - € 344,00) je Kind. Zugleich ist er verpflichtet, seitdem jedem Antragsteller einen (laufenden) Kindesunterhalt i.H.v. monatlich € 454,00 zu zahlen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 S. 1, S. 2 Ziffer 1 FamFG, während die sofortige Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG anzuordnen war.

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IV. Zugleich war nach § 70 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn einerseits bedarf die Frage der Anpassung des Unterhaltsbedarf eines im Inland lebenden Unterhaltsberechtigten bei einem im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen sowohl hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes als auch hinsichtlich der Anrechnungsmethode höchstrichterlicher Klärung, während anderseits der Senat mit dieser Entscheidung in der Wahl der Anrechnungsmethode von der insoweit vom OLG Brandenburg (FamRZ 2008, S. 1279 ff.) vertretenen Auffassung abgewichen ist.