Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.09.2012, Az.: 12 W 230/12

Bestimmung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Vormerkung unter Nichtbeachtung des Wertes der mitverkauften Aufdach-Photovoltaikanlage; Qualifizierung einer Photovoltaik-Anlage als Bestandteil einer Sache

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.09.2012
Aktenzeichen
12 W 230/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0927.12W230.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 11.05.2012 - AZ: EB-506-7

Fundstelle

  • JurBüro 2013, 96

In der Beschwerdesache
betreffend das Grundbuch von Eicken-Bruche, Blatt 506-7
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gerken, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lesting und den Richter am Landgericht Uebereck
am 27. September 2012
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Osnabrück vom 11.05.2012 geändert und der Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung gemäß der Kaufvertragsurkunde (UR 266/2012) des Notars Günther Kreft aus Melle vom 07.05.2012 auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach §§ 31 Abs.3 KostO, 567, 569 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Der Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung beträgt 200.000,00 EUR, § 31 KostO.

3

Der Wert der mitverkauften Aufdach-Photovoltaikanlage ist bei der Bemessung des Geschäftswerts nicht einzubeziehen. Bei der Eintragung einer Vormerkung richtet sich der Geschäftswert gemäß § 66 KostO nach dem Wert, der für die endgültige Eintragung zu erheben ist. Dieser bemisst sich beim Kauf eines Grundstücks nach dem Kaufpreis, §§ 60, 20 KostO. Zubehör bleibt dabei außer Betracht; ist es im Grundstückswert (Einheitswert) oder im Kaufpreis enthalten, so muss er entsprechend ermäßigt werden (Korintenberg, Lappe, Bengel, Reimann/Lappe, KostO, 18. Auflage, § 60 Rn.19, 20). Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Photovoltaikanlage nicht in die Geschäftswertfestsetzung einzubeziehen, da es sich bei ihr um Zubehör des verkauften Grundstücks im Sinne des § 97 BGB handelt.

4

Die Photovoltaikanlage ist nicht Bestandteil der Hauptsache. Bestandteile einer Sache sind sowohl die Teile einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbstständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um ein Zubehörstück handelt, sind die Verkehrsauffassung sowie die natürliche Betrachtung unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes (BGHZ 20, 154). Beurteilungskriterien sind Art und beabsichtigte Dauer der Verbindung, der Grad der Anpassung der bisher selbstständigen Sachen aneinander und ihr wirtschaftlicher Zusammenhang (RGZ 158, 370). Maßgeblich ist stets die Verkehrsauffassung.

5

Photovoltaikanlagen, die als sogenannte Aufdachanlagen konstruiert sind, lassen sich einfach und beschädigungsfrei vom Gebäude trennen und an anderer Stelle wieder installieren. Zwar werden sie mit Schienensystemen auf dem Gebäudedach befestigt. Die Gebäudehülle wird hierdurch aber nicht beeinträchtigt. Aufdachanlagen werden auch nicht zur Herstellung des Gebäudes im Sinne des§ 94 Abs.2 BGB eingefügt, wenn der Strom -wie hier- nicht für das Gebäude selbst erzeugt wird.

6

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 31 Abs.5 KostO.

Gerken
Dr. Lesting
Uebereck