§ 26 KomHKVO - Annahme und Vermittlung von Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Abweichend von § 111 Abs. 7 Satz 3 NKomVG entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 111 Abs. 7 Satz 4 NKomVG nicht angegeben werden. 3Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.
(2) Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.
(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
(4) Die Vertretung kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.