Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.10.1982, Az.: 23 O 6/79 (Baul.)

Vorliegen eines Berichtigungsbeschlusses und eines Ergänzungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
07.10.1982
Aktenzeichen
23 O 6/79 (Baul.)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1982:1007.23O6.79BAUL.0A

Tenor:

In der Baulandsache des ... Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ... gegen die ... ... Antragsgegnerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ... Beteiligte: 1) ... - Prozeßbevollmächtigte: .... 2) ... wird das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 1981 im Rubrum wie folgt berichtigt.

  1. 1)

    Das Wort Beschwerdeführer wird durch das Wort Antragsteller ersetzt. Das Wort Beschwerdegegnerin wird durch das Wort Antragsgegnerin ersetzt.

  2. 2)

    Bei der Beteiligten zu 1) ... ist hinzuzufügen, daß Prozeßbevollmächtigte die Rechtsanwälte ... sind.

Der Antrag, das Urteil dahin zu ergänzen, daß der Antragsteller die Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen habe, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 319 ZPO war das Urteil wie oben aufgeführt zu berichtigen und zu ergänzen. Der weitergehende Ergänzungsantrag war nach § 321 ZPO zurückzuweisen, da das Urteil insoweit keiner Ergänzung bedarf und die Kostenentscheidung des Urteils vom 4. Dezember 1981 vollständig ist.

Vorsitzender Richter am Landgericht ...
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