Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.06.1982, Az.: 8 T 193/82
Umschreibung des Familiennamens beim Geburtseintrag des Kindes durch den Standesbeamten; Nicht mit Reisepässen übereinstimmende Veränderung von Vokalen in Familiennamen; Übertragung von Namen mit griechischen Buchstaben in lateinische bzw. deutsche Buchstaben; Transliteration anhand von durch die internationale Normenorganisation empfohlener Normen; Phonetische Unrichtigkeit der buchstäblichen Übertragung bei Vergleich mit der griechischen Aussprache des Familiennamens
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 18.06.1982
- Aktenzeichen
- 8 T 193/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:1982:0618.8T193.82.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 16.03.1982 - AZ: 31 III 1/82
Rechtsgrundlagen
- § 47 PStG
- § 2 Abs. 1 Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz
Verfahrensgegenstand
Berichtigung des Geburtseintrags ...
In der Personenstandssache
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter ...
am 18. Juni 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Herrn ... gegen den Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 16. März 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500,- DM.
Gründe
I.
Die oben genannten Beteiligten sind griechische Staatsangehörige, die seit mindestens etwa 10 Jahre in Deutschland leben. Am 05.10.1972 hat der Standesbeamte in ... unter Nr. ... die Geburt ihres Kindes ... eingetragen. Dabei wurde der Nachname des Vaters mit ... der Nachname der Mutter mit ... und der des Kindes ebenfalls mit ... eingetragen. Die Eltern hatten sich dem Standesbeamten gegenüber durch Pässe ausgewiesen, die in griechischen und lateinischen Schriftzeichen abgefaßt waren; in lateinischer Schrift war der Familienname des Vaters mit ... der der Mutter mit ... angegeben (Bl. 39, 40). Ebenso lauten auch die Namen, in den jetzigen Pässen der Eltern (Bl. 54 ff.). Ein weiteres, am 29.09.1981 geborenes Kind der Eltern wurde am 10.11.1981 unter Nr. ... vom Standesbeamten in ... mit dem Familiennamen ... eingetragen; der Familienname des Vaters ist dort mit ... der der Mutter mit ... eingetragen (Bl. 9).
Der Landkreis ... als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten hat mit Schreiben vom 29.12.1981 (Bl. 1) beim Amtsgericht beantragt, den Geburtseintrag des Kindes ... gemäß § 47 PStG zu berichtigen und die Familiennamen so umzuschreiben, wie sie bei der Geburt des zweiten Kindes am 10.11.1981 eingetragen sind. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluß vom 16.03.1982, den Eltern zugestellt am 30.03.1982, entsprochen (Bl. 34 f.). Der Vater hat hiergegen mit am 06.04.1982 eingegangenem Schreiben (Bl. 46), näher begründet mit Schreiben vom 03.05.1982 (Bl. 52) sofortige Beschwerde erhoben. Er wendet sich gegen die mit den Reisepässen nicht übereinstimmende Veränderung der Vokale in den Familiennamen (nicht gegen die in Griechenland übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens - ohne 's' - in den Familiennamen seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter). Nach seiner Ansicht muß sein Familienname mit ..., der Familienname seiner Ehefrau und Töchter mit ... der Geburtsname seiner Ehefrau mit ... eingetragen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die Schreiben des Beschwerdeführers Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 48 PStG, 22 FGG zulässig. Da durch die Eintragung im Geburtenbuch die Abstammung des Kindes bewiesen wird und durch die Namensberichtigung die dort wiedergegebenen Familiennamen der Eltern berührt werden, ist der Beschwerdeführer als Vater des Kindes ... am Verfahren beteiligt und beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Berichtigung zu Recht angeordnet.
Die Berichtigung gemäß § 47 Abs. 1 PStG war geboten, weil bei der Übertragung von Namen aus fremden Schriftzeichen Fehler unterlaufen waren. Nach § 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.1977 (BGBl. I Seite 377) sind Personenstandsbücher in deutscher Sprache zu führen. Dies konnte nur in lateinischer oder deutscher Schrift geschehen, so daß die Namen nicht mit griechischen Buchstaben eingetragen werden konnten. Sie mußten also in lateinische bzw. deutsche Buchstaben übertragen werden.
Diese Übertragung konnte nur in der Form der sog. Transliteration (d, h. Buchstabengetreu ohne Rücksicht auf den Klang der Worte) erfolgen, und zwar anhand der von der internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen (z. Zt. ISO/R 843-1968). Das folgt aus Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 30. August 1976 (BGBl. II Seite 1443), das laut Bekanntmachung vom 10.02.1977 (BGBl. II Seite 254) für die Bundesrepublik Deutschland am 16.02.1977 in Kraft getreten ist. Es heißt dort in Artikel 3 Abs. 1, daß die Namen soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben sind, und in Abs. 2: "Sind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen vorhanden, so sind sie anzuwenden." Dasselbe folgt aus § 49 Abs. 2 der Dienstanweisung für Standesbeamte vom 24.06.1978 (Beilage Nr. 13/78 zum Bundesanzeiger Nr. 123). Dort heißt es: "Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, so sind Namen und andere Wörter soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, d.h., daß jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben ist. Hierbei sind die vom Bundesminister des Inneren durch Rechtsverordnung bezeichneten Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. ..." Wenn auch die dort genannte Rechtsverordnung noch nicht ergangen ist, so ist dennoch auf die Normen der Internationaler) Normen-Organisation zurückzugreifen, wie sich aus dem vorzitierten Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens vom 13.09.1973 ergibt (vgl. OLG Köln StAZ 1980, 150; nicht veröffentlichter Beschluß, des OLG Hamm vom 05.02.1981 - 15 W 56/81). Nach dieser Normen (StAZ 1980, 275, Bl. 31 d.A.) ist der griechische Buchstabe n in ein "e" zu übertragen und der griechische Buchstabe V in ein "u". Daraus ergibt sich die im amtsgerichtlichen Beschluß angeordnete Schreibweise.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht zur Beibehaltung der Schreibweise ... auf die von den griechischen Behörden ausgestellten Reisepässe berufen. Bei der darin enthaltenen Übertragung aus der griechischen in die lateinische Schrift wurden erkennbar die für griechische Behörden maßgebenden sog. Transskriptionsregeln angewandt, wie sie sich aus dem Erlaß des griechischen Innenministeriums über die richtige Wiedergabe der Namen in Pässen mit der beigefügten Umschrifttabelle ergeben (Nachweis bei Görner. StAZ 1980, 271, 276). Diese Übertragung hat aber keine namensbildende Kraft, die auch bei der Umschrift in die deutsche Schreibweise zu berücksichtigen wäre, sondern dient lediglich der von griechischen Behörden veranlaßten Erleichterung der internationalen Verständlichkeit des Dokuments. Der Beschwerdeführer kann sich mit Rücksicht auf den beim Geburtseintrag im Jahre 1972 vorgelegten Paß auch nicht auf Artikel 2 des Übereinkommens vom 13.09.1973 berufen. Dieser lautet: "Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu, ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben." Der Reisepaß ist nicht als "andere Urkunde" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift können vielmehr hiermit nur Personenstandsurkunden und Urkunden gemeint sein, die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt ist. Nur die von anderen, ausländischen Standesämtern beurkundete Schreibweise soll auch für die deutschen Standesämter verbindlich sein. Anderenfalls wäre die Schreibweise in den deutschen Personenstandsbüchern von dem Zufall abhängig, ob die Beteiligten einen (in Griechenland zumeist nach den Regeln der Transkription geschriebenen) Paß vorlegen oder nicht, und die Regeln der Transkription, die nach dem Übereinkommen vom 13.09.1973 normalerweise nicht gelten sollen, würden auf diese Weise in vielen Fällen wieder eingeführt. Dies wäre eine uneinheitliche und zu Rechtsunsicherheit führende Handhabung.
Auch mit dem Einwand, die angeordnete buchstäbliche Übertragung sei phonetisch unrichtig und führe zu einem Namen, welcher der griechischen Aussprache widerspreche, ist unbeachtlich. Dies ist häufig eine Folgeerscheinung der gesetzlich angeordneten Transliteration, die dafür aber höherwertige Vorteile bietet, weil dadurch jederzeit eine Rückübertragung in griechische Schriftzeichen ermöglicht wird und weil die Übertragung ohne Rücksicht auf Ausspracheregeln der beteiligten Sprachen in allen Ländern gleicher Schriftzeichen identisch ist.
Durch die angeordnete Berichtigung wird ferner weder das (auch nach griechischem Recht bestehende) materielle Namensrecht noch das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten verletzt. Die Beteiligten verlieren dadurch nicht ihren bisherigen Namen, sondern es wird lediglich festgestellt, wie dieser Name in lateinische Schriftzeichen zu übertragen ist.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.500,- DM.
Der Beschwerdewert wurde nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO geschätzt.