Landgericht Braunschweig
v. 26.01.1983, Az.: 2 O 605/82

Ausschluss der persönlichen Haftung eines hoheitlich Bediensteten wegen eines Verkehrsunfalls während einer Dienstfahrt

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
26.01.1983
Aktenzeichen
2 O 605/82
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 1983, 18947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1983:0126.2O605.82.0A

Verfahrensgegenstand

Schmerzensgeldforderung

In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.1.1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550,- DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte zu 2. Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die 74-jährige Klägerin war am 2.6.1982 gegen 8.50 Uhr Fahrgast des Busses der Linie 22 in der Fahrtrichtung von Lamme in Richtung Braunschweig-Innenstadt. Infolge einer plötzlichen Bremsung des Busses kam die Klägerin zu Fall. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 4.000,- DM, nebst Zinsen.

2

Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor:

3

Der Fahrer der Linie 22 habe eine Notbremsung ausführen müssen, da das vom Beklagten zu 2. gefahrene Fahrzeug der Bundespost dem Linienbus plötzlich überholt habe und ohne zu blinken in die Haltestellenbucht eingefahren sei. Durch die abrupte Abbremsung sei sie gestürzt und habe sich einen Lendenwirbel angebrochen. Sie habe sechs Wochen im Krankenhaus flach auf dem Rücken liegen müssen und erst Ende Juli 1982 die ersten Gehversuche unternehmen können.

4

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu 2. gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 4.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.10.1982 zu zahlen.

5

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Der Beklagte zu 2. führt aus:

7

Er sei nicht passivlegitimiert. Er sei unstreitig als Bediensteter der Post für die Eilzustellung von Postsendungen eingesetzt gewesen. Bei der Brief- und Paketbeförderung handele die Deutsche Bundespost in Ausübung öffentlicher Gewalt, so daß er als Bediensteter selbst nicht hafte.

8

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist unbegründet. Über sie war gem. § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden, da sie mangels Passivlegitimation des Beklagten zu 2. zur Endentscheidung reif ist.

10

Der Beklagte zu 2) war unstreitig am Unfalltage, dem 2.6.1982 gegen 8.50 Uhr, als Fahrer im Zustelldienst der Deutschen Bundespost tätig. Er übte als Fahrer im Eildienst der Post eine hoheitliche Tätigkeit aus. Gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG trifft für Unfallschäden, die auf einer Dienstfahrt geschehen, grundsätzlich dem Staat die Haftung (s. BGH Z. 42, 176). Der Staat hat anstelle des Beamten für die Schäden einzutreten eine persönliche Haftung des Bediensteten ist ausgeschlossen. Eilzustellungen der Post erfolgen in Ausübung hoheitlicher Gewalt (s. BGH Z 16, 111).

11

Die Haftungsbefreiung (gem. § Art. 34 GG) des öffentlich Bediensteten umfaßt auch die Haftung des Beklagten zu 2. als Kraftfahrzeugführer gem. § 18 StVG (s. BGH Z 29, 43).

12

Eine gesonderte Inanspruchnahme läßt Art. 34 GG nicht zu. Die Kostenentscheidung war gem. § 301 ZPO dem Schlußurteil vorzubehalten.

13

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff, 711 ZPO.