Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 23.05.2018, Az.: 7 A 2110/16

Abbauverbot; Außenwerbung; Bundesstraße; Erschließung; Erschließungsfunktion; Werbetafel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
23.05.2018
Aktenzeichen
7 A 2110/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2016 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel zur Größe von ca. 3,76 m x 2,76 m auf dem Grundstück C. } (Gemarkung D., E., F.) keiner Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Bundesfernstraßengesetz bedarf.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel keiner Zulassung einer Ausnahme durch die Beklagte nach dem Bundesfernstraßengesetz bedarf, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Klägerin für die Errichtung der besagten Plakatanschlagtafel eine solche Ausnahme zuzulassen.

Die Klägerin, die kommerziell Werbeanlagen aufstellt, beantragte unter dem 12. Februar 2016 bei der zuständigen Baubehörde die Erteilung der Genehmigung für das Aufstellen einer beleuchteten Plakatanschlagtafel zur Größe von ca. 3,76 m x 2,76 m, die freistehend auf Pfosten befestigt werden soll, auf dem Grundstück G. (Gemarkung D., E., F.); eine Einverständniserklärung des Eigentümers/Verfügungsberechtigten des Grundstücks war beigefügt.

Nördlich des nahezu dreieckigen Grundstücks verläuft die „Hauptstraße“ (Kreisstraße 30 -K 30-), durch die das Grundstück erschlossen wird; südöstlich wird es durch die von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Trasse der „Bremer Straße“ (Bundesstraße 51 -B 51-) begrenzt. Die besagten Straßen treffen östlich des streitgegenständliche Grundstücks in einem spitzen Winkel aufeinander. Die streitbefangene Werbeanlage soll in der nordöstlichen „Spitze“ des Grundstücks in einer Entfernung von etwa 8,00 m zum Fahrbahnrand der B 51 nach Nordosten hin ausgerichtet aufgestellt werden.

Die vorliegenden Luftbilder zeigen nordöstlich des Vorhabengrundstücks an der nordwestlichen Seite der B 51 fast durchgehend Wohnbebauung, an deren südöstlichen Seite überwiegend freies Feld. Die Bebauung endet ca. 200 m nördlich des Kreuzungsbereichs der B 51 mit der K 30. In diesem Bereich sind die vier der fünf bebauten Grundstücke über die B 51 erschlossen. Die südwestlich der besagten Kreuzung an der Nordwestseite der B 51 gelegenen Grundstücke sind zwar bebaut, werden aber durch die „Hauptstraße“ bzw. die Straße „Am Friedhof“, die etwa 200 m westlich von dem Vorhabenstandort in südlicher Richtung von der „Hauptstraße“ abgeht, erschlossen. Diese Grundstücke sind weit überwiegend durch dichten Bewuchs zur B 51 abgegrenzt. Auf der südöstlichen Seite der B 51 befindet sich ein Gewerbegebiet, welches über die Straße „Alter Bahnhofsweg“ - auf Höhe der besagten Kreuzung K 30/B 51 - an die B 51 angeschlossen ist. Südwestlich dieses Gewerbegebietes - auf einem etwa 400m bis 500 m langen Abschnitt - schließt sich nach einer Ackerfläche bis zum Kreuzungsbereich der B 51 mit der nach Osten abgehenden „Dickeler Straße“ überwiegend Wohnbebauung an. In diesem Bereich sind vier Grundstücke „von alters her“ über die B 51 erschlossen. Für diesen Streckenabschnitt gilt die innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h.

Von der Baugenehmigungsbehörde unter dem 07. März 2016 von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt, lehnte es die Beklagte mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 30. März 2016 ab, eine Ausnahme von dem nach ihrer Ansicht gemäß § 9 Abs. 1 des Fernstraßengesetzes -FStrG- bestehenden Bauverbot zu erteilen. Das Bauvorhaben solle nicht an einer Ortsdurchfahrt, sondern entlang einer freien Strecke innerhalb der Anbauverbotszone der B 51 realisiert werden, sodass das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG greife. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG komme nicht in Betracht, weil eine nicht beabsichtigte Härte nicht gegeben sei.

Daraufhin hat die Klägerin am 04. April 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen lässt, die Voraussetzungen des Anbauverbotes des § 9 Abs. 1 FStrG lägen nicht vor. In dem streitbefangenen Streckenabschnitt sei die B 51 eine Ortsdurchfahrt und ihr komme eine Erschließungsfunktion zu. Dies ergebe sich bereits aus der Anzahl der Grundstückseinfahrten auf die B 51 nördlich und südlich des Vorhabenstandorts. Würde ein Anbauverbot bejaht, lägen jedenfalls die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin für die Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel zur Größe von ca. 3,76 m x 2,76 m auf dem Grundstück G. (Gemarkung D., E., F.) keiner Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Bundesfernstraßengesetz bedarf,

hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin für die Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel zur Größe von ca. 3,76 m x 2,76 m auf dem Grundstück G. (Gemarkung D., E., F.) eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides: Ob eine Bundesstraße zu Erschließung bestimmt sei, hänge maßgeblich davon ab, ob ihre grundsätzliche Verkehrsfunktion erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt sei. Dann sei das Ziel, mithilfe des Anbauverbotes die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten, nicht mehr erreichbar. Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich ob die B 51 den bebauten Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittle und den noch unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken folgerichtig eine ebensolche Erschließung nicht verweigert werden könne. Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Erschließungsfunktion der B 51 hier zu verneinen. Das streitgegenständliche Grundstück selbst werde über die „Hauptstraße“ erschlossen. Die Zufahrten zur B 51, die nordöstlich vom Vorhabenstandort lägen, seien nicht zu berücksichtigen, weil für die Beurteilung einer etwaigen Erschließungsfunktion nur der Streckenabschnitt zwischen der „Hauptstraße“ und der „Dickeler Straße“ / „Dorfstraße“ maßgeblich sei. In diesem Streckenabschnitt seien - und auch nur auf der südöstlichen Seite der B 51 - vier Zufahrten vorhanden, die allerdings „von alters her“, d.h. bereits vor Inkrafttreten des Fernstraßengesetzes, bestanden hätten. Daher genössen sie bei gleichbleibender Nutzung der Grundstücke Bestandsschutz. Diese Grundstücke seien im Übrigen durch den dort verlaufenden Geh- und Radweg sowie einen Grünstreifen optisch von der B 51 abgetrennt. Allein der Umstand, dass ein kleiner Teil der Anliegergrundstücke tatsächlich über die B 51 erschlossen werde, begründe noch keine Erschließungsfunktion dieser Bundesstraße, denn diese Funktion müsse sich auf die gesamte bestehende Ortslage beziehen. Wenn - wie hier - die angrenzenden Grundstücke überwiegend über andere Straßen erschlossen würden und es einige wenige bestandsgeschützte Zufahrten zur Bundesstraße gebe, könnten letztgenannte nicht zur Begründung einer Einschränkung der Verkehrsfunktion der Bundesstraße herangezogen werden. Die Beklagte lasse in dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt grundsätzlich keine weiteren Zufahrten zu. Die Grundstücke auf der nordwestlichen Seite des besagten Streckenabschnitts seien in nicht unerheblicher Entfernung zur B 51 bebaut; diese Bebauung sei durch Bäume auch optisch von der Bundesstraße getrennt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2016, mit dem die Erteilung der erforderlichen straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 8 FStrG abgelehnt wurde, stellt einen belastenden Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG dar, der im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Für die Verwaltungsaktqualität ist unerheblich, dass der stillschweigende Ausnahmeantrag über die Baugenehmigungsbehörde zum Beklagten gelangt ist (vgl. hierzu Aust, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage 2010, Kap. 29, Rn. 63). Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Anbauverbot nach dem Fernstraßengesetz besteht und ob die Klägerin berechtigt ist, die streitgegenständliche Werbeanlage ohne Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz errichten zu dürfen, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis.

2. Die Feststellungsklage ist auch zulässig. Die Klägerin besitzt das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin kann ihr Vorhaben nicht realisieren, solange der Beklagte vom Bestehen eines Anbauverbotes ausgeht und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz ablehnt.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität i. S. d. § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die von der Klägerin erstrebte Feststellung, ihr Vorhaben unterliege nicht dem Anbauverbot und deshalb bedürfe sie keiner Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz, kann im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in gleicher Weise geklärt werden. Bei einer Beschränkung auf eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid wäre die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit bloße Vorfrage des Aufhebungsanspruchs und erwüchse deshalb nicht in Rechtskraft. Bei einer Beschränkung auf eine Feststellungsklage würde der ablehnende Bescheid des Beklagten bestandskräftig. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre ebenfalls nicht rechtsschutzintensiver, weil die Klage im Falle der Verneinung eines Anbauverbots mangels Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG abgewiesen werden müsste.

II. Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr Vorhaben unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Die Klägerin bedarf keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 u. Abs. 6 FStrG sind nicht erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 6 FStrG stehen Anlagen der Außenwerbung - also auch die hier streitbefangene Werbetafel - außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 gleich. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen u. a. längs der Bundesstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

Ein Anbauverbot nach dieser Vorschrift scheitert daran, dass das streitgegenständliche Grundstück G. (Gemarkung D., E., F.) nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 51 liegt.

a. Bei dem Teil der B 51, an dem das streitbefangene Grundstück gelegen ist, handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, die durch eine geschlossene Ortslage führt. Ob dieser Teil der B 51 innerhalb einer nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrt liegt, ist unerheblich. Der Begriff der Ortsdurchfahrt i. S. d. § 9 FStrG ist unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.01.1967 - IV B 132.65 -, DVBl. 1967, 291 (292); Netter, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 5 Rn. 28, m. w. N.).

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, wobei für die Beurteilung einer Ortsdurchfahrt i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG nur die erste Variante relevant ist, also nur die Frage der Erschließungsfunktion (vgl. Netter, a.a.O., § 5 Rn. 26).

Der Teil der B 51, an dem sich das streitbefangene Grundstück befindet, liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Als solche ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirks anzusehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einseitige Bebauung unterbricht den Zusammenhang nicht, § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG. Die Feststellung dieses erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu treffen (vgl. Netter, a.a.O., § 5 Rn. 25). Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Bundesfernstraße entscheiden. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (vgl. BVerwG, Urteile v. 03.04.1981 - 4 C 41.77 -, BVerwGE 62, 142 (145) [BVerwG 02.04.1981 - BVerwG 2 C 34/79] = juris, Rn. 19 f., und vom 18.03.1983 - 4 C 10.80 -, BVerwGE 67, 79 (80 und 82) = juris, Rn. 10 und 14).

Nach diesen Grundsätzen gehört der - nach Auffassung des Gerichts insoweit in den Blick zu nehmende - Abschnitt der B 51 zwischen dem nordöstlichen Ortseingang H. und der Kreuzung Bremer Straße (B 51)/Dickeler Straße zur geschlossenen Ortslage. Dieser Teil der Ortschaft H. ist auf der nordwestlichen Seite der B 51 überwiegend durchgängig und auf der südöstlichen Seite unterbrochen durch zwei Ackerflächen in offener Bauweise bebaut.

b. Der Teil der Ortsdurchfahrt der B 51, an dem das streitbefangene Grundstück liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vorhandensein der Bundesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 04.04.1975 - IV C 55.74 -, BVerwGE 48, 123 (125 f.) = juris, Rn. 17, u. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 21, S. 7 (8) = juris, Rn. 11).

 Die Lage des Vorhabens in einem Gebiet nach § 34 BauGB allein reicht allerdings nicht aus, um die Erschließungsfunktion einer Ortsdurchfahrt zu bejahen. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion außerhalb einer Festsetzung nach § 9 Abs. 7 FStrG nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, a.a.O. = juris, Rn. 13). Ob die Straße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG schützt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen durch Ein- und Abbiegevorgänge beeinträchtigt werden (Grupp in: Marschall, FStrG, a.a.O., § 9 Rn 40). Mit einer Erschließungsfunktion geht eine Einschränkung der (Fern-)Verkehrsfunktion einher. Daraus folgt aber zugleich, dass, wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, der innere Grund entfällt, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Die Verkehrsteilnehmer haben sich bereits auf die gegebenen Verhältnisse eingestellt. Wenn die zuständige Behörde dieser Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, a.a.O. = juris, Rn. 14).
Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, a.a.O., S. 7 (9) = juris, Rn. 15) und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände (OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017 - 11 A 14/16 -, juris Rn 64). Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, a.a.O., juris Rn 15).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Klägerin die Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel an der B 51 nicht verweigert werden. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ist die Erschließungsfunktion der B 51 für den Bereich von dem nordöstlichen Ortseingang H. und der Kreuzung „Bremer Straße“ (B 51) / „Dickeler Straße“ zu bejahen. Die Verkehrsfunktion der Straße ist hier zugunsten einer Erschließungsfunktion soweit eingeschränkt, dass der Grund des Anbauverbots - die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - entfallen ist.

Es steht nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und anhand des von den Beteiligten zu den Akten gereichten und des zudem im Internet zugänglichen Kartenmaterials sowie der vorgelegten Lichtbilder zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass die B 51 im Bereich des Abschnitts von dem nordöstlichen Ortseingang H. bis zu der Kreuzung „Bremer Straße“ (B 51) / „Dickeler Straße“ zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Auf diesen Streckenabschnitt ist hier - entgegen der Auffassung der Beklagten - maßgeblich abzustellen, weil mit dem Ortseingang die offene Bebauung beginnt, die sich über das Vorhabengrundstück bis zu der besagten Kreuzung fortsetzt, und ab dem Ortseingang die Geschwindigkeit für die die „Bremer Straße“ (B 51) befahrenden Fahrzeuge auf 50 km/h beschränkt ist. Die Kreuzung „Bremer Straße“ (B 51) / „Hauptstraße“ stellt bei natürlicher Betrachtungsweise keine „Bruchstelle“ dar, die es im Sinne der Beklagten nahe legte, die Prüfung, ob der B 51 eine Erschließungsfunktion zukommt, auf deren südöstlich davon verlaufenden Abschnitt zu beschränken.

Die Verkehrsfunktion der B 51 ist in diesem Abschnitt in beträchtlichem Maße zugunsten einer Erschließungsfunktion eingeschränkt. Insgesamt sind - unstreitig - sowohl auf der Fahrbahnseite, an der das Vorhabengrundstück liegt - in direkter Nachbarschaft in nordöstlicher Richtung -, als auch auf der gegenüberliegenden Seite - südöstlich in etwa 150 m Entfernung - jeweils vier Grundstücke unmittelbar über die B 51 erschlossen. Unerheblich für diese Tatsachenfeststellung ist, ob diese Zufahrten bestandsgeschützt oder erst in jüngerer Zeit entstanden sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017, a.a.O. Rn 74). Allerdings kommt hier als Umstand mit besonderem Gewicht hinzu, dass die Beklagte - nach eigener Einlassung in der mündlichen Verhandlung - in zwei Fällen der vier über die B 51 erschlossenen, nordöstlich des streitbefangenen Grundstücks liegenden Grundstücke Zufahrten in den Jahren 1997 und 1998 zugelassen hat, um jeweils die Umnutzung einer Hofstelle zu reiner Wohnbebauung zu ermöglichen. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Beklagte einer sinnvollen baulichen Umnutzung dieser (vormaligen) Hofstellen keine Steine in den Weg gelegt hat. Sie muss sich aber in dem vorliegenden Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sie der damit einhergehenden Einschränkung der (Fern-)Verkehrsfunktion nicht entgegengetreten ist und die bis dahin in den - immerhin - acht aufgezeigten Fällen „lediglich“ bestandsgeschützte Erschließungsfunktion der B 51 durch eigene Entscheidung verfestigt und perpetuiert hat. Für die Feststellung der Erschließungsfunktion spricht ebenso, dass die B 51 in dem besagten Abschnitt nur zweispurig ausgebaut und die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist.

Die Anmutung der „freien Strecke“ mag - wie die Beklagte hervorhebt - bei dem aus nordöstlicher Richtung den Ort H. Befahrenden zwar dadurch hervorgerufen werden, dass an der südöstlichen (in Fahrtrichtung linken) Seite der „Bremer Straße“ hinter dem am Ortseingang gelegenen, bebauten Grundstück auf einer Strecke von etwa 100 m freies Feld, dann das von der B 51 abgerückte Gewerbegebiet und darauf wieder - südwestlich des Vorhabengrundstücks - auf einem Teilabschnitt von ca. 100 m eine Ackerfläche folgt, und hinzukommt, dass diesem Abschnitt gegenüber - auf der nordwestlichen (rechten) Seite der B 51 - die Grundstücke in nicht unerheblicher Entfernung zur B 51 bebaut sind und diese Bebauung durch Bäume auch optisch von der Bundesstraße getrennt ist. Dieser Umstand erlangt vor dem Hintergrund der Gesamtsituation aber kein solches Gewicht, dass er die getroffene Feststellung nachhaltig in Frage stellen könnte. Die besagte Anmutung der „freien Strecke“ dürfte ohnehin dadurch beeinträchtigt sein, dass der von Nordosten in den Ort H. Fahrende nicht nur direkt nach dem Ortseingang vier Grundstückszufahrten auf der rechten Seite passiert, sondern er unmittelbar vor der Kreuzung der „Bremer Straße“ (B 51) / „Hauptstraße“ (K 30) eine Fußgängerfurt und im Hintergrund auf der linken Seite bereits die auf die besagte Ackerfläche folgende Bebauung wahrnimmt (s. Foto Bl. 60 GA). Für denjenigen, der den hier relevanten Abschnitt der B 51 in umgekehrter Richtung befährt, gilt dem Grunde nach nichts anderes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.