Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.05.2018, Az.: 1 A 7030/17

Hausverbot; Schwimmbad

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.05.2018
Aktenzeichen
1 A 7030/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Beginn eines Hausverbotes kann nicht auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft festgesetzt werden. Auf diese Weise geht der Zweck des Hausverbotes, den störungsfreien Behördenbetrieb zu gewährleisten, verloren. Die Behörde ist darauf zu verweisen, im Falle einer Klagerhebung gegen das Hausverbot zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen ist.

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Fassung vom 25. April 2018 wird aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 34 Prozent und die Beklagte 66 Prozent zu tragen.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er besuchte am 20. Mai 2017 mit seinem Bruder und einem Freund das M in A-Stadt. Es handelt sich um ein städtisches Bad der Beklagten. Er hielt sich ebenso wie eine Gruppe minderjähriger Mädchen im Variobecken auf. Diese spielten mit einem Schwimmreifen bzw. einer Wasserliege. Anschließend nutzte der Kläger den Schwimmreifen, wobei streitig ist, ob er ihn den Mädchen weggenommen hatte. Die zuständige Badeaufsicht, Frau C D, sprach schließlich die Mädchengruppe an und fragte, ob alles in Ordnung sei. Eines der Mädchen, die damals zehnjährige E F, teilte ihr mit, der Kläger habe ihr an den Po gefasst. Frau D forderte den Kläger schließlich auf, das Bad zu verlassen. Dem kam er nicht nach. Die Polizei wurde hinzugezogen.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigen Haus- und Badverbot an. Ihm werde vorgeworfen, im Variobecken einen Badegast unsittlich berührt zu haben. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er das Bad nicht verlassen und das Personal der Beklagten ignoriert. Der Kläger äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 sprach die Beklagte daraufhin ein Haus- und Badverbot für alle städtischen Bäder (L, M, G, H, I, J und K) bis zum 19. Mai 2018 aus. Eine Begründung enthält der Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 4. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die im Becken spielenden Kinder hätten keine Einwände gehabt, dass sein Bruder die Wasserliegen an sich nimmt. Kurze Zeit später hätten sie deren Rückgabe verlangt. Weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, habe er nicht verstanden, worum es ging. Dann habe die Bademeisterin ihn, seinen Bruder und einen Freund aufgefordert, sich in einen anderen Schwimmbereich zu begeben. Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen. Nach kurzer Zeit habe ihn eine Besucherin aufgefordert, die Wasserliegen herauszugeben. Sie habe ihn angeschrien und er habe zurückgeschrien. Er habe die Wasserliege schließlich herausgegeben. Nachdem die Bademeisterin ihn aufgefordert habe, das Bad zu verlassen, sei er dem nachgekommen. Zu keiner Zeit habe er irgendeine Person im Bad unsittlich angefasst. Die Geschädigte habe im Strafverfahren zudem bekundet, sie wisse nicht, ob sie der Kläger absichtlich angefasst habe. Das Hausverbot sei daher rechtswidrig. Der Bescheid sei zudem formell rechtswidrig, weil er ergangen sei, ohne dass seinem Prozessbevollmächtigten die erbetene Akteneinsicht gewährt worden sei.

Der Kläger hat zunächst nur beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Durch Schriftsatz vom 14. März 2018 hat er seine Klage um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 4.000,00 EUR nicht unterschreiten solle, zu zahlen. Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 4. April 2018 zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2018 hat die Beklagte den Bescheid durch Überreichung eines Schriftsatzes vom 25. April 2018 dahingehend geändert, dass das Hausverbot auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt wird, beginnend mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides. Zur Begründung führt sie aus, Frau D habe vom Verdacht einer sexuellen Belästigung ausgehen können. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung das Bad nicht verlassen. So sei es zu einer nicht nur unwesentlichen Störung des Betriebes gekommen, zumal die Polizei habe gerufen werden müssen. Trotz der verstrichenen Zeit müsse ein deutliches Zeichen gesetzt werden, damit der Kläger künftig den Anweisungen des Badepersonals Folge leistet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 31. Juli 2017 in der Fassung vom 25. April 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst die Begründung des angefochtenen Bescheides durch Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 nachgeholt und ausgeführt, nach dem von Frau D niedergeschriebenen Geschehensablauf habe der Kläger der Geschädigten im Variobecken an den Hintern gefasst. Frau D habe ihn aufgefordert, das Bad zu verlassen. Dem sei er nicht nachgekommen, was ein Verstoß gegen die Benutzungsordnung für die Bäder der Beklagten darstelle. Die unsittliche Berührung stelle einen Umstand dar, der geeignet sei, den Badbetrieb nicht nur unerheblich zu stören. Die Verhängung eines Hausverbotes, welches vom Hausrecht gedeckt sei, sei geboten, um weitere Störungen durch den Kläger zu unterbinden. Der Kläger habe sich auch nicht einsichtig gezeigt und habe erst durch die Polizei zum Verlassen des Bades gebracht werden können, was zusätzlich eine Störung des Betriebes darstelle.

Ihren Klagabweisungsantrag begründet die Beklagte dahingehend, der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Begründung sei nachgeholt worden. Zudem sei dem Klägervertreter Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs („Antrag auf ein Badeverbot“) am 26. Juni 2017 per Mail übersandt worden. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sei der Bescheid ergangen, sodass auch nicht das Anhörungsrecht des Klägers verletzt sei. Wäre der Kläger der Aufforderung der Bademeisterin nachgekommen, das Bad zu verlassen, hätte auch nicht die Polizei hinzugezogen werden müssen.

Im gegen den Kläger geführten Strafverfahren ist dieser vom Amtsgericht A-Stadt durch Urteil vom 31. Januar 2018 (Az. 320 Cs 342/17) wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu jeweils 10,00 EUR verurteilt und hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung freigesprochen worden. Im Urteil heißt es, die Zeugin F habe ausgesagt, sie könne nicht ausschließen, dass der Griff an den Po unabsichtlich erfolgt sei. Der Kläger hat Berufung eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage hat nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 23. Januar 2018 der Einzelrichter zu entscheiden, § 6 Abs. 1 VwGO. Es konnte zudem ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags von 4.000,00 EUR zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht Hannover ist eröffnet gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Hausverbote können sowohl zivilrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Vorliegend ist bereits deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, weil die Beklagte das Hausverbot in der Handlungsform eines (formellen) Verwaltungsaktes aussprach (vgl. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2015 – L 3 AS 708/15 –, Rn. 30, juris, m.w.N.).

Die Klage ist begründet.

Als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechtes wird verbreitet ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Grundsatz gesehen, wonach das Hausrecht als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt wird und der Ausspruch eines Hausverbots als präventive Maßnahme gegen künftige Störungen des Betriebsablaufs auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage möglich ist. Das Hausverbot hat dabei einen doppelten Regelungsgehalt. Zum einen enthält es das Gebot, sich aus dem in der Hausverbotsreglung bezeichneten Bereich zu entfernen, zum anderen das Verbot, den Bereich wieder zu betreten. Damit ist das Hausverbot ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2015 – L 3 AS 708/15 –, Rn. 43, 50, juris).

Das Sächsisches Landessozialgericht führt durch Urteil vom 13. August 2015 – L 3 AS 708/15 –, Rn. 64 ff., juris, zudem aus:

„Daraus leiten sich verschiedene Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbotes ab. Zunächst setzt der Erlass eines Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes voraus. Inwiefern der Dienstbetrieb betroffen sein kann, bestimmt sich nach dem Widmungszweck der jeweiligen Behörde oder öffentlichen Einrichtung.

(…)

Für das Begründungserfordernis aus § 35 Abs. 1 SGB X folgt daraus, dass die Begründung des Hausverbotes, wenn – wie vorliegend – mit dem Hausverbot darauf abgezielt wird, eine zukünftige Störung des Dienstbetriebes zu verhindern, Angaben zu mindestens folgenden Punkten enthalten muss (ähnlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 – 7 B 10104/05 – juris Rdnr. 9):

1. Es müssen die Tatsachen zur bisherigen Störung des Dienstbetriebes mitgeteilt werden.

2. Es muss dargelegt werden, aus welchen Gründen in Zukunft wieder mit einer Störung zu rechnen ist.

3. Es muss dargelegt werden, welche Erwägungen für die Ausgestaltung des Hausverbotes in der konkreten Form (unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) maßgebend waren.“

Diesen Anforderungen werden die Begründungen in den Schriftsätzen vom 13. Oktober 2017 und vom 25. April 2018 gerecht. Die Beklagte teilt dort insbesondere den Sachverhalt mit, von welchem sie ausgeht und führt aus, weshalb ein Hausverbot ihrer Ansicht nach zur Aufrechterhaltung des Badebetriebes gerechtfertigt sei.

Zu beanstanden ist allerdings, dass die Beklagte den Zweck des Hausverbotes verkannt und damit ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

Ob und welche Maßnahme in einer konkreten Situation ergriffen wird, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dem Inhaber des Hausrechts kommt ein Ermessensspielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.3.2010 - 3 N 33.10 - NJW 2010, 1620), der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht darf die Entscheidung dabei nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese die Entscheidung nicht, so ist sie rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht darf die Entscheidung nicht aus Gründen, die nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechterhalten; denn es würde sich damit unzulässig an die Stelle der Behörde setzen (BVerwG, Urt. v. 8.8.1981 - 1 C 185/79 - BVerwGE 64, 7, v. 14.11.1989 - 1 C 5/89 - BVerwGE 84, 93, Beschl. v. 15.12.1993 - 1 B 193/93 - InfAuslR 1994, 130). Es kommt also nicht auf die Begründbarkeit der Entscheidung an, sondern auf ihre tatsächliche Begründung (Nds. OVG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 ME 167/10 –, Rn. 6, juris). Die Ermessensausübung ist jedoch dann fehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn die Behörde von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und ihrer Willensentscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der in Wirklichkeit nicht gegeben ist (OVG NRW NJW 1981, 2597, 2598 [VG Berlin 14.04.1981 - 16 A 26/81]; Nds. OVG NVwZ 1985, 499, 500 [OVG Niedersachsen 25.10.1984 - 3 A 101/82]).

Soweit die Beklagte das Hausverbot im Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf eine sexuelle Belästigung durch den Kläger gestützt hat, wäre das Hausverbot nach diesen Grundsätzen nicht aufrechtzuerhalten gewesen. Diese ließ sich nämlich nicht nachweisen, was die Beklagte auch nicht (weiter) in Abrede stellt. Die Beklagte stützt das Hausverbot nunmehr ausschließlich darauf, dass der Kläger entgegen der Anweisung des Badepersonals das Bad nicht verließ, obwohl der Verdacht einer sexuellen Belästigung im Raum stand. Die Zeugin D habe vom Verdacht einer sexuellen Belästigung ausgehen können. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung das Bad nicht verlassen. So sei es zu einer nicht nur unwesentlichen Störung des Betriebes gekommen, zumal die Polizei habe gerufen werden müssen. Trotz der verstrichenen Zeit müsse ein deutliches Zeichen gesetzt werden, damit der Kläger künftig den Anweisungen des Badepersonals Folge leistet.

Zunächst ist hierzu auszuführen, dass eine Behörde grundsätzlich jederzeit - auch während eines Verwaltungsstreitverfahrens - den von ihr erlassenen Verwaltungsakt durch einen geänderten Verwaltungsakt ersetzen darf, sofern dem - wie hier - nicht besondere Gründe entgegenstehen, und dass dann in dem bereits anhängigen Verwaltungsprozess - nach einer (den gesetzlichen Anforderungen genügenden) Klageänderung - um die Rechtmäßigkeit des neuen Verwaltungsaktes weitergestritten werden kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105/81 –, Rn. 3, juris). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Dauer des Hausverbotes aufgrund der Tatsache, dass sich eine sexuelle Belästigung durch den Kläger nicht nachweisen ließ, verkürzt und dem neuen Sachverhalt angepasst hat.

Ermessensfehlerhaft ist allerdings die Anordnung der Beklagten, das Hausverbot auf einen Zeitraum von drei Monaten ab der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu beschränken. Mit dieser Anordnung bekommt das Hausverbot einen repressiven Charakter, weil es der Beklagten offenbar darauf ankommt, den Kläger auf jeden Fall für die Dauer von drei Monaten vom Badebetrieb auszuschließen. So führt sie im Schriftsatz vom 25. April 2018 aus, dem Kläger müsse die Bedeutung seines Verstoßes verdeutlicht werden, was den präventiven Zweck des Hausverbotes verfehlt. Das Hausverbot dient – wie bereits ausgeführt – nicht dazu, den Störer des Behördenbetriebes für seine Handlung zu bestrafen, sondern dazu, eine zukünftige Störung des Dienstbetriebes zu verhindern. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung mit künftigen Störungen durch die vom Hausverbot betroffene Person zu rechnen ist. Beginnt das Hausverbot zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft, kann die Behörde nicht sicher abschätzen, ob dann die Voraussetzungen für dessen Erlass noch gegeben sind. So wäre es im hier zu beurteilenden Sachverhalt beispielsweise möglich, dass er Kläger bei Bestandskraft des Bescheides (zeitweise) aus gesundheitliches Gründen nicht in der Lage ist, ein Schwimmbad aufzusuchen. Möglicherweise zeigt er sich zu diesem Zeitpunkt auch glaubhaft einsichtig, sodass ein Hausverbot nicht mehr erforderlich wäre. Daher konnte der Bescheid keinen Bestand haben.

Die Beklagte ist bei einer derartigen Betrachtungsweise auch nicht schutzlos gestellt. Sie kann im Falle einer Klagerhebung gegen ein Hausverbot die sofortige Vollziehung anordnen, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt, der Kläger sich sofort an das Hausverbot zu halten hat und es sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Darauf, ob der Bescheid zudem formell rechtswidrig ist, kommt es nicht weiter an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote wurde wie folgt berechnet, wobei Steuern und Nebenkosten außer Acht gelassen wurden, da sie die Quote nicht entscheidend beeinflussen:

Kostenpunkt

Streitwert

Summe

Verlustquote Kläger

Gerichtskosten

9.000,00 EUR

666,00 EUR

44,44 % = 295,97 EUR

Anwaltsgebühren
Klägervertreter

Verfahrensgebühr: 9.000 EUR
Terminsgebühr:
5.000 EUR

659,10 EUR

363,60 EUR

44,44 % = 292,90 EUR

0 % = 0,00 EUR

Auslagen Beklagte

20,00 EUR

0 % = 0,00 EUR

Gesamtsumme

1.708,70 EUR

34,46 % = 588,87 EUR

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.