§ 9 NSchG - Hauptschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. Im Unterricht wird ein besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens gelegt. Die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare Kulturtechniken und selbständiges Lernen. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht die Hauptschule ihren Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere im Bereich der beruflichen Orientierung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. Die Hauptschule arbeitet dabei eng mit der Berufsschule zusammen.
(2) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9. Schuljahrganges unterrichtet. (1)
(3) An der Hauptschule kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. Der Besuch der 10. Klasse ist freiwillig. Der erfolgreiche Besuch der 10. Klasse vermittelt, abgestuft nach den erbrachten Leistungen, weitere schulische Abschlüsse. Die 10. Schuljahrgänge sind durch besondere pädagogische Angebote zu begleiten, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der Schule erlauben.