§ 9 NSchG - Hauptschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 7. bis 9. Schuljahrgangs unterrichtet.
(2) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen.
(3) An der Hauptschule kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. Der Besuch der 10. Klasse ist freiwillig.
(4) An der Hauptschule kann der 5. und 6. Schuljahrgang geführt werden, wenn die Zusammenarbeit mit Schulen des Sekundarbereichs I gewährleistet ist.