Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: L 11 AL 35/14 NZB
Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren; Einheitlicher Streitgegenstand; Zusammentreffen von Sperrzeit-, Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zur Bestimmung der Rahmengebühr; Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.02.2015
- Aktenzeichen
- L 11 AL 35/14 NZB
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 37900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0205.L11AL35.14NZB.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 14.01.2014 - AZ: S 9 AL 131/11
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 RVG
- § 3 RVG
- § 63 Abs. 1 SGB X
- § 148 SGB III
- § 159 SGB III
- § 144 Abs. 1 S. 1 SGG
- § 145 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die die Sperrzeit hinsichtlich des verbleibenden Arbeitslosengeldanspruchs sowie der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen, einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Widersprüche gegen diese Bescheide betreffen einen einzigen konkreten Lebenssachverhalt und stellen damit auch gebührenrechtlich eine (einzige) Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG dar.
2. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einer anderen, nicht im Widerspruch zu obergerichtlicher Rechtsprechung stehenden Begründung bestätigt werden kann.
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die den Sperrzeitbescheid hinsichtlich des verbleibenden Alg-Anspruchs und der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen eine rechtliche Einheit und damit einen einheitlichen Streitgegenstand.
2. Bei diesem einheitlichen Streitgegenstand handelt es sich auch um einen - einzigen - konkreten Lebenssachverhalt, der ein einheitliches Rechtsverhältnis betrifft, d.h. um eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs 1 RVG.
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Januar 2014 (S 9 AL 131/11) wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover im Klageverfahren S 9 AL 131/11, in dem die Beteiligten um die Höhe der von der Beklagten für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten gestritten haben.
Die Beklagte hatte dem 1968 geborenen Kläger für die Zeit ab 1. Februar 2010 Arbeitslosengeld (Alg) gewährt (tägliches Bemessungsentgelt: 90,22 Euro, täglicher Leistungsbetrag: 34,25 Euro; Anspruchsdauer: 365 Tage). Ab dem 15. März 2010 besuchte der Kläger eine von der Beklagten geförderte Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung. Nachdem der Maßnahmeträger diese Weiterbildungsmaßnahme wegen "mangelnder Einsatzbereitschaft" des Klägers zum 1. April 2010 gekündigt hatte, stellte die Beklagte für die Zeit vom 2. bis 22. April 2010 den Eintritt einer Sperrzeit fest (Bescheid vom 4. Juni 2010). Gleichzeitig wurde mit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2010 der Alg-Leistungsanspruch für die Zeit vom 15. März bis 1. April 2010 (Tag vor Beginn der Sperrzeit) neu festgesetzt (täglicher Leistungsbetrag: unverändert 34,25 Euro). Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 4. Juni 2010 wurden die Alg-Ansprüche ab 2. April 2010 neu festgesetzt, insbesondere die Sperrzeit berücksichtigt (täglicher Leistungsbetrag für die Zeit vom 2. bis 22. April 2010: 0,00 Euro; ab 23. April 2010: 34,25 Euro).
Der Kläger legte gegen die drei Bescheide vom 4. Juni 2010 jeweils schriftlich Widerspruch ein (Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Klägers: F., G. und H.). Unter dem 21. Oktober 2010 erließ die Beklagte einen Abhilfebescheid, dessen Verfügungssatz auszugsweise wie folgt lautete: "... nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs (...) hebe ich den Bescheid vom 4. Juni 2010 hiermit auf. (...) Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind". In der Folgezeit erstattete die Beklagte dem Kläger die für das Az. F. geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 169,58 Euro in voller Höhe.
Dagegen kürzte die Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Januar 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011) die für das Widerspruchsverfahren Az. G. (Änderungsbescheid für die Zeit vom 15. März bis 1. April 2010) in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten von 309,40 Euro auf 119,00 Euro.
Die zuletzt auf Zahlung einer um 40,00 Euro höheren Geschäftsgebühr (zzgl. Mehrwertsteuer) gerichtete Klage hat das SG mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr (120,00 Euro) unbillig gewesen und von der Beklagten rechtsfehlerfrei auf 80,00 Euro herabgesetzt worden sei. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in dem dem Widerspruchsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden sei (Übersendung einer Stellungnahme des Klägers auf das Anhörungsschreiben vom 16. April 2010), betrage der Gebührenrahmen 40,00 bis 260,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 120,00 Euro könne nur für eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit gefordert werden, wovon jedoch "nicht im Ansatz die Rede sein" könne. Auch die für einen "Durchschnittsfall" festzusetzende Schwellengebühr von 120,00 Euro sei überhöht, da sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gering gewesen seien. Diesen beiden Kriterien komme gegenüber den weiteren in § 14 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genannten Gesichtspunkten ein stärkeres Gewicht zu. Insgesamt habe das Widerspruchsverfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung gehabt, so dass die von der Beklagten angesetzte Geschäftsgebühr von 80,00 Euro nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 14. Januar 2014).
Gegen das dem Kläger am 18. März 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine am 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Er ist der Auffassung, dass das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhe. So habe das SG seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass keine umfangreichen Besprechungstermine stattgefunden hätten bzw. dass dies erstinstanzlich nicht vorgetragen worden sei. Hierzu sei die Klägerseite weder vorher angehört worden noch habe das SG den Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt. Entsprechende Besprechungstermine seien durchgeführt worden. Die Berufung sei zudem wegen Divergenz zuzulassen, da das SG von den vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 28. April 2009 (B 4 AS 21/09 R) aufgestellten Berechnungsgrundsätzen abgewichen sei. Eine Divergenz liege auch darin, dass das SG entgegen der Rechtsprechung des BSG das geringe Gehalt des Klägers sowie die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sperrzeit nicht ausreichend berücksichtigt habe. Dass das SG entsprechend einer in der Literatur vertretenen Auffassung einzelnen der in § 14 Abs 1 RVG genannten Bemessungskriterien (hier: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) ein stärkeres Gewicht beigemessen habe, stelle ebenfalls eine Abweichung von der BSG-Rechtsprechung dar. Der Rechtsstreit habe außerdem grundsätzliche Bedeutung, weil das BSG bislang noch nicht entschieden habe, in welchen Fällen von einer unterdurchschnittlichen und daher unterhalb des Schwellenwertes liegenden Gebühr auszugehen sei. Das SG habe durch seine Entscheidung die vom BSG aufgestellten Vergütungsgrundsätze ausgehöhlt und einen Umkehrschluss getroffen, der vom BSG "niemals gewollt" gewesen sei.
Die Beklagte hält Zulassungsgründe für nicht gegeben. Im Ergebnis wende sich der Kläger lediglich gegen die Entscheidung im Einzelfall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Der Entscheidungsfindung hat außerdem die Gerichtsakte I. (SG Hannover) / J. (LSG Niedersachsen-Bremen) zugrunde gelegen. In diesem Verfahren streiten die Beteiligten um die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den dritten Änderungsbescheid vom 4. Juni 2006 (betreffend die Alg-Gewährung für die Zeit ab 2. April 2010 - Az. H.). II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist in den in § 144 Abs 1 S 1 SGG genannten Fällen (hier: Wert des Beschwerdegegenstands unter 750,01 Euro) zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs 2 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bisher nicht geklärt ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Steht die Rechtsfrage dagegen praktisch außer Zweifel oder ist sie bereits höchstrichterlich entschieden worden, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25. August 2011 - B 8 SO 1/11 B - und vom 16. Juli 2010 - B 11 AL 180/09 B -; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn 8, 8a mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Der Senat hält bereits den rechtlichen Ausgangspunkt der Beteiligten und des SG für unzutreffend, wonach für die drei Widerspruchsverfahren auch drei Kostenfestsetzungen zu erfolgen haben. Nach dem RVG stand dem Kläger lediglich ein einziger Kostenerstattungsanspruch zu. In der Summe haben die von der Beklagten bislang übernommenen Kosten bereits den im RVG für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebührenrahmen überschritten. Dementsprechend stellen sich die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen zur Bestimmung der Rahmengebühr nach Nr 2400 und Nr 2401 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (in der im Jahr 2010 geltenden Fassung) im vorliegenden Verfahren nicht.
Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt (hier: Bescheid vom 4. Juni 2010, Bl. 40 der Verwaltungsakte) bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die den Sperrzeitbescheid hinsichtlich des verbleibenden Alg-Anspruchs und der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen (hier: zwei Änderungsbescheide vom 4. Juni 2010 über den Alg-Anspruch für die Zeit vom 15. März 2010 bis 1. April 2010 bzw. für die Zeit ab 2. April 2010), eine rechtliche Einheit und damit einen einheitlichen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - B 7a AL 46/05 R -, BSGE 96, 22, Rn 10; Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr 15, Rn 13; ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 2012 - L 11/12 AL 139/08 -, Breithaupt 2012, 975). Bei diesem einheitlichen Streitgegenstand handelt es sich auch um einen - einzigen - konkreten Lebenssachverhalt, der ein einheitliches Rechtsverhältnis betrifft, d.h. um eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs 1 RVG (vgl. hierzu: Winkler in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 15 Rn 5). Für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen die drei Bescheide vom 4. Juni 2010 bestand somit lediglich ein einziger Kostenerstattungsanspruch. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Abhilfebescheides vom 21. Oktober 2010, in dem die Beklagte die im Widerspruchsverfahren (nicht: in den Widerspruchsverfahren) entstandenen notwendigen Kosten übernommen hat.
Nachdem die Beklagte für die als rechtliche Einheit anzusehenden drei Widersprüche bereits Geschäftsgebühren in Höhe von 280,00 Euro gezahlt hat (nämlich in Teilbeträgen von 120,00 Euro, 80,00 Euro und 80,00 Euro in insgesamt drei Kostenfestsetzungsverfahren), ist der maßgebliche Gebührenrahmen nach Nr 2400 und Nr 2401 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (in der im Jahr 2010 geltenden Fassung) bereits überschritten. Schließlich war der Prozessbevollmächtigte des Klägers schon in dem dem Widerspruchsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden (Fertigung einer Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben vom 16. April 2010), so dass der Gebührenrahmen für die Geschäftsgebühr bei 40,00 bis 260,00 Euro lag. Da die Beklagte sogar 280,00 Euro für Geschäftsgebühren gezahlt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich, nach welchen Kriterien eine geringere Gebühr hätte bestimmt werden müssen.
Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine Divergenz i.S.d. § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nämlich nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf der Abweichung von der Rechtsprechung der in Abs 2 Nr 2 genannten Gerichte beruht. Eine Entscheidung beruht jedoch nicht auf einer Divergenz, wenn die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung bestätigt werden kann (BSG, Beschluss vom 12. Juli 1985 - 7 BAr 114/84 -, SozR 1500 § 160a Nr 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rn 15a m.w.N.; Udsching in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht - BeckOK Sozialrecht, Edition 35, Stand Dezember 2013, § 160 SGG Rn 18; Düring in: Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 160 Rn 16; Krasyney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, IX Rn 83; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Auflage 2010, Rn 395 - jeweils zu § 160 SGG). Im vorliegenden Fall erweist sich die Klagabweisung unabhängig von der Begründung des SG als im Ergebnis zutreffend, weil - wie bereits ausgeführt - die Beklagte für die drei Widersprüche anstatt der gezahlten 280,00 Euro lediglich eine einzige Geschäftsgebühr nach Nr 2400 und Nr 2401 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (in der im Jahr 2010 geltenden Fassung) i.H.v. maximal 260,00 Euro hätte zahlen müssen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das SG auch keinen Verfahrensfehler begangen. Das SG hat den Gebührenanspruch anhand der sich aus § 14 RVG ergebenden Kriterien bestimmt. Der Prozessbevollmächtigte, dem die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm bekannt sind, hatte vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend Gelegenheit zum Vortrag zu jedem dieser Kriterien. Worin der vom Kläger geltend gemachte Anhörungsfehler des SG liegen soll, erschließt sich dem Senat daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).