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§ 189 NSchG - Volle Halbtagsschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Zum 1. August 2002 bestehende Volle Halbtagsschulen können fortgeführt werden; für sie findet § 23 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter Anwendung. Über ihre vorzeitige Aufhebung entscheidet der Schulträger.