§ 189 NSchG - Vorklassen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Eine Grundschule oder eine Sonderschule, die eine Vorklasse hat, kann diese bis zum 1. August 2002 nach Maßgabe des Bedürfnisses fortführen.
(2) Die Verordnungsermächtigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf Vorklassen.
(3) Die Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich auch auf Schülerinnen und Schüler der Vorklassen.
(4) Der Besuch einer Vorklasse wird nicht auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.
(5) § 114 gilt entsprechend.
(6) Abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 1 haben Schülerinnen und Schüler für den Besuch einer Vorklasse eine angemessene Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit sie Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz haben. Die Gebühr wird vom Schulträger erhoben. Dieser hat zwei Drittel der eingenommenen Beträge an das Land abzuführen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe und die Erhebung der Gebühr zu regeln. Der Schulträger kann durch Satzung bestimmen, dass die Gebühr in einer geringeren als der durch die Verordnung nach Satz 5 festgelegten Höhe erhoben oder dass von ihrer Erhebung abgesehen wird. Die Abführung an das Land gemäß Satz 4 bemisst sich jedoch nach dem Betrag, der bei Erhebung der Gebühr in voller Höhe eingenommen worden wäre. Die Aufgaben nach den Sätzen 3, 4 und 6 gehören zum eigenen Wirkungskreis des Schulträgers.