Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 22.09.1998, Az.: 1 A 25/98

Rechtmäßigkeit von Gebühren für den Besuch einer Vorklasse ; Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen zur Festsetzung einer Gebühr; Sachlicher Grund für die Gebührenerhebung für den Vorschulbesuch

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
22.09.1998
Aktenzeichen
1 A 25/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 17653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:1998:0922.1A25.98.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 1999, 74-75
  • SchuR 2004, 70 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Schulgebühren

Prozessführer

...

zu 1-34: Rechtsanwältin Marlies Fleer, Eichengrund 8, 26904 Börger,

Prozessgegner

Samtgemeinde Sögel, Clemens-August-Straße 39, 49751 Sögel

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Festsetzung der Höhe einer Gebühr reicht es aus, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber, für den ohnehin das Äquivalenzprinzip gilt, Kriterien in Form eines Programms an die Hand gegeben hat, an denen sich dieser bei Festlegung der Gebührenhöhe zu orientieren hat. Es muss insoweit lediglich entscheidbar bleiben, ob sich ein Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat. Diese Frage ist mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zu beantworten.

  2. 2.

    Der Gesetzgeber muss den Verordnungsgeber dabei keineswegs auf eine Staffelung von Gebühren festlegen, kann ihm diese Möglichkeit neben weiteren eröffnen.

  3. 3.

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn rechtlich oder tatsächlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass sachliche Gründe dies rechtfertigen. Bei der Gebührenerhebung in Vorschulen liegt ein sachlicher Grund dafür vor, auch wenn die Vorklassen organisatorisch und räumlich in Grund- oder Sonderschulen eingebunden sind, da sie stehen von ihrer altersmäßigen Struktur, ihren Zielsetzungen und der Vermittlung der Bildungsinhalte den Kindestagesstätten für gleichaltrige Kinder näher als den eigentlichen Schulformen.

In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.1998
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schlukat,
den Richter am Verwaltungsgericht Brinkmann und
den Richter am Verwaltungsgericht Beckmann sowie
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eltern von Kindern im Alter von fünf und sechs Jahren, die im Schuljahr 1997/1998 die Vorklasse an der Grundschule in ... besuchten. Durch Bescheide vom 3.9.1997 setzte die Beklagte die von den Ehemännern der klagenden Eheleute für den Besuch der Vorklasse während des Schuljahres 1997/1998 zu zahlenden Gebühren auf monatlich 100,- DM fest.

2

Die Kläger widersprachen und machten geltend, die Erhebung der Gebühr sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Die Vorklasse sei ihrer räumlichen und organisatorischen Ausgestaltung nach und den gesetzlichen Bestimmungen zufolge eine schulische Einrichtung. Praktisch werde mit der Gebühr, anders beim Besuch einer Schule, ein Schulgeld erhoben. Ungerechtfertigt benachteiligt würden die Kinder, die jetzt die Vorklassen besuchten, auch gegenüber denjenigen, die dies in den vergangenen 20 Jahren getan und dafür keine Gebühren entrichtet hätten. Hinzu komme, daß in einigen Nachbargemeinden davon abgesehen werde, die Gebühr in voller Höhe zu erheben. Auch darin liege eine Ungleichbehandlung. Im übrigen hätten sie ihre Kinder auch deshalb zur Vorklasse angemeldet, weil der Kindergarten in ... nicht über hinreichende Kapazitäten verfügt habe, alle 5-jährigen Kinder aufzunehmen.

3

Die Widersprüche wies die Beklagte durch Bescheide vom 14.1.1998 mit der Begründung zurück, daß sie in Anbetracht der geltenden Rechtslage an der Gebühr festhalten müsse.

4

Dagegen ist am 13.02.1998 Klage erhoben worden.

5

Die Kläger vertiefen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und machen ergänzend geltend, daß für den Besuch des Kindergartens in ... ein nach den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der betroffenen Familien gestaffeltes Entgelt von monatlich 120,- DM bis 250,- DM erhoben werde. Eine derartige an dem Einkommen orientierte Staffelung aber sei für die Vorklassengebühr nicht vorgesehen. Es sei nicht vertretbar, Eltern mit geringem Einkommen im gleichen Maße zu belasten wie besser verdienende Eltern. Für die durch Verordnung geregelte Gebühr fehle es auch an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. § 189 Abs. 6 Nds. Schulgesetz (NSchG), der lediglich die Erhebung einer "angemessenen" Gebühr vorschreibe, überlasse die Bestimmung ihrer Höhe praktisch dem Verordnungsgeber. Im übrigen könne eine Gebühr auch nur erhoben werden, wenn die Beklagte dazu eine Satzung erlassen habe, was hier nicht der Fall sei.

6

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 3.9.1997 und 14.1.1998 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, daß es einer gemeindlichen Satzung nur bedürfe, wenn der Schulträger die gesetzlich vorgesehene Gebühr in einer geringeren Höhe oder gar nicht erheben wolle, was hier nicht der Fall sei. Die Vorklasse sei entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Einrichtung der Schule. Ihr Besuch sei freiwillig und werde auch nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Allein aus der organisatorischen und räumlichen Verbindung mit der Grundschule in ... könne kein Anspruch auf Gebührenfreiheit abgeleitet werden. Die festgesetzte Gebühr finde auch in § 189 Abs. 6 NSchG und der dazu ergangenen Verordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unzulässig, soweit sie von den Ehefrauen, den Klägerinnen, erhoben worden ist. Diesen fehlt für ihre Klage das Rechtsschutzinteresse, weil die angefochtene Festsetzung der Gebühren allein gegenüber den Klägern erfolgt ist. Das gilt auch in Anbetracht dessen, daß die Widerspruchsbescheide auch gegenüber den Ehefrauen ergangen sind. Dazu war die Beklagte schon deshalb gehalten, weil nicht nur die Kläger, sondern auch deren Ehefrauen (unzulässigerweise) Widerspruch erhoben hatten. Auch wenn die Beklagte die Widersprüche der letzteren nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat, hat sie dadurch nicht auch (konkludent) die Festsetzung der Gebühren auf diese erstreckt.

10

Die Klage der Kläger ist unbegründet.

11

Gemäß § 189 Abs. 6 NSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 244) haben Schüler abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 1 NSchG für den Besuch einer Vorklasse eine angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe und Erhebung durch Verordnung des Kultusministeriums zu regeln ist. Nach der dazu ergangenen Verordnung über den Besuch von Vorklassen vom 1.8.1997 (Nds. GVBl. S. 397) - VorklasssenVO - beträgt ab Schuljahr 1997/98 die Gebühr 100,- DM je angefangenen Besuchsmonat und ist monatlich im voraus zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide entsprechen diesen Regelungen und erweisen sich deshalb als rechtmäßig. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

12

Die VorklassenVO findet in § 189 Abs. 6 NSchG eine (noch) ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Nds. Verf. können Gesetze die Landesregierungen, Ministerien oder andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Art. 41, d.h. allgemeine verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, als Verordnungen zu erlassen. In diesen Fällen müssen allerdings Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung in den Gesetzen bestimmt sein.

13

Inhalt und Zweck der Ermächtigung ergeben sich ohne weiteres aus § 189 Abs. 6 NSchG. Zweck des Gesetzes ist es, den Besuch einer Vorklasse gebührenpflichtig zu machen. Inhaltlich wird der Verordnungsgeber ermächtigt, die Höhe der Gebühr und das Erhebungsverfahren festzulegen. Zweifelhaft kann danach lediglich sein, ob auch das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt oder ob, wie die Kläger meinen, die Höhe der Gebühr in das Belieben des Verordnungsgebers gestellt worden ist. Letzteres ist nicht schon dann der Fall, wenn der Gesetzgeber nicht - wie hier - die Gebührenhöhe durch Angabe eines Rahmens festgelegt hat. Eine derartige Festlegung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr reicht es aus, daß der Gesetzgeber den Verordnungsgeber, für den ohnehin das Äquivalenzprinzip gilt, Kriterien in Form eines Programms an die Hand gegeben hat, an denen sich dieser bei Festlegung der Gebührenhöhe zu orientieren hat. Es muß insoweit lediglich entscheidbar bleiben, ob sich ein Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat (BVerwG, Urt. v. 3.3.1994 - NVwZ 1994, 1002 [BVerwG 26.05.1994 - BVerwG 7 A 21.93] m.w.N.). Diese Frage ist mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze zu beantworten. Berücksichtigt werden können demzufolge der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, der objektive Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte (BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 - NVwZ 1995, 487 [BVerwG 15.12.1994 - BVerwG 1 B 190.94] m.w.N.).

14

Aus letzterer ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit der Einführung der Gebührenpflicht neben Einnahmezwecken zur Deckung der Sach- und Personalkosten vor allem das Ziel verfolgt hat, eine bestehende Ungleichheit, nämlich Gebührenfreiheit für den Besuch von Vorklassen einerseits und Gebührenpflicht für den Besuch von Kindertagesstätten andererseits, zu beseitigen (vgl. Nds. Landtag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2330, S. 10). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich für den Verordnungsgeber zugleich auch programmatisch der Rahmen, in dem sich die Vorklassengebühr zu bewegen hat, nämlich in Orientierung und in Anlehnung an die Kriterien, die für die Höhe einer Gebühr maßgeblich sind, die üblicherweise bei entsprechender Benutzung einer Kindestagesstätte zu zahlen ist. Dafür spricht auch die Verwendung des - allerdings wenig griffigen und aussagekräftigen - Begriffs "angemessen" in § 189 Abs. 6 NSchG, mit dem dem Verordnungsgeber - in Anlehnung an § 20 Kindertagesstättengesetz - KiTaG - die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, differenzierte Gebühren in nicht kostendeckender Weise zu bestimmen (vgl. Nds. Landtag, 13. Wahlperiode, Stenografische Berichte, Bd. 7, S. 7129). In Anbetracht dessen sieht es das Gericht noch für gesichert an, daß einerseits der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigungsgrundlage bei der Festsetzung der Gebühr in der Lage ist, den ihm vorgegebenen und erkennbaren gesetzgeberischen Willen sinnvoll zu konkretisieren, und andererseits entscheidbar bleibt, ob sich der Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat.

15

Letzteres ist hier der Fall. Daß mit einer monatlichen Gebühr von 100,- DM pro Kind die durch die Einrichtung und den Betrieb einer Vorklasse bedingten sachlichen und personellen Kosten nicht einmal annähernd gedeckt werden können, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. Sie bleibt auch gerichtsbekanntermaßen hinter den Gebühren zurück, die für eine entsprechende Inanspruchnahme von Kindertagesstätten zu zahlen sind. Auch die Kläger räumen ein, daß für den halbtägigen Besuch des Kindergartens in ... monatliche Gebühren von 120,- DM bis 250,- DM zu entrichten sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Kinder in den Kindertagesstätten eine umfangreichere und intensivere Betreuung erfahren als in den Vorklassen, wie die Kläger meinen. Im übrigen gibt letzteres für die Frage, ob sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat, auch nichts her.

16

Die Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber auch nicht deshalb überschritten, weil er von einer Staffelung der Vorklassengebühr abgesehen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber keineswegs auf die Staffelung der Gebühr festlegen, sondern ihm nur die Möglichkeit einer Staffelung eröffnen wollen. Auch für den Besuch von Kindertagesstätten ist gemäß § 20 KiTaG die Staffelung der Gebühr nach dem wirtschaftlichen Einkommen der Eltern lediglich als Möglichkeit vorgesehen, der allerdings im Regelfall zu entsprechen ist. In Anbetracht der Höhe der Gebühr von 100,- DM bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken, daß der Verordnungsgeber von dieser Möglichkeit bei der Vorklassengebühr keinen Gebrauch gemacht hat.

17

Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es zur Begründung der Gebührenpflicht auch keines Ortsrechts in Form einer Satzung. Die Gebührenpflicht ergibt sich bereits aus § 189 Abs. 6 NSchG und der dazu ergangenen VorklassenVO. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß nach § 189 Abs. 6 Satz 6 NSchG eine Satzung des Schulträgers nur dann erforderlich ist, wenn die Gebühr in geringerer Höhe - als in der VorklassenVO vorgesehen - erhoben oder von ihrer Erhebung gänzlich abgesehen werden soll. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, sonst fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung, wer Schuldner der Gebühr ist, verkennen sie, daß die Person des Schuldners bereits durch § 189 Abs. 6 Satz 1 NSchG festgelegt ist; gebührenpflichtig ist nämlich der die Vorklasse besuchende Schüler.

18

Deren Gebührenpflicht ist auch mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar. Daß der Gesetzgeber nicht ohne Verstoß dagegen gehindert sein konnte, die bis dahin gebührenfreie Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung künftig einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertiefenden Erörterung. Ebensowenig kann es zweifelhaft sein, daß Art. 3 GG nicht deshalb verletzt ist, weil die Beklagte - anders als andere Nachbargemeinden - von der in § 189 Abs. 6 Satz 6 NSchG vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die in der VorklassenVO festgelegte Gebühr in niedrigerer Höhe oder gar nicht zu erheben. Daß die Entscheidung anderer Schulträger das Entscheidungsermessen der Beklagten für deren Bereich nicht berühren kann, liegt auf der Hand. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt aber auch nicht darin, daß der Besuch der Grund- oder Sonderschule anders als der der Vorklasse gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 NSchG entgeltfrei ist.

19

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn rechtlich oder tatsächlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne daß sachliche Gründe dies rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob die Vorklassen nicht mehr zu den Schulformen zählen, wie die Beklagte meint, oder weiterhin von der Vorklasse als Schulform in Form des schulischen Angebots dort auszugehen ist, wo diese gemäß § 189 Abs. 1 NSchG weitergeführt wird. Jedenfalls liegt ein sachlicher Grund dafür vor, ihren Besuch, anders als den der Grund- und Sonderschule, der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Auch wenn die Vorklassen organisatorisch und räumlich in Grund- oder Sonderschulen eingebunden sind, stehen sie von ihrer altersmäßigen Struktur, ihren Zielsetzungen und der Vermittlung der Bildungsinhalte den Kindestagesstätten für gleichaltrige Kinder näher als den eigentlichen Schulformen. Dies wird insbesondere auch daran deutlich, daß zum Besuch der Vorklassen oder Kindertagesstätten keine Pflicht besteht. Es mag zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber aus Gleichheitsgründen im Hinblick auf die Gebührenpflicht für den Besuch von Kindertagesstätten gehalten war, diese auch für den Besuch der Vorklassen einzuführen. Jedenfalls ist dies aus den vorgenannten Gründen sachlich gerechtfertigt.

20

Da nach dem gemäß §§ 1 Abs. 2, 11 NKAG hier anwendbaren § 34 Abs. 1 AO die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen deren Abgabenpflichten zu erfüllen haben, und gem. § 44 Abs. 1 AO im Falle der Gesamtschuldnerschaft jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung zu erbringen hat, hat die Beklagte die für den Besuch der Vorklasse zu zahlenden Gebühren zu Recht auch gegenüber den Klägern festgesetzt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Ziff. 11 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.700,- DM festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in 21335 Lüneburg, Uelzener Str. 40, statthaft, wenn der Beschwerdewert 100,- DM übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem

Verwaltungsgericht Osnabrück,

Hakenstraße 15,

49074 Osnabrück,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.

Schlukat
Beckmann
Brinkmann