Abschnitt 5 AufnRdErl - Erstellung und Aktualisierung
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Einrichtung und Betrieb von Notunterkünften sowie zur Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener (Aufnahmeplanung)
- Redaktionelle Abkürzung
- AufnRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
Die Aufnahmeplanung ist bis 1. 10. 2025 abzuschließen und über die obere Katastrophenschutzbehörde der obersten Katastrophenschutzbehörde zu übermitteln.
Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die Aufnahmeplanung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
Auf eine ausreichende Bekanntmachung und Erprobung der Aufnahmeplanung bei Führungskräften und Einsatzkräften ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde zu achten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 910)