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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AufnRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Einrichtung und Betrieb von Notunterkünften sowie zur Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener (Aufnahmeplanung)
Redaktionelle Abkürzung
AufnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Basierend auf den "Rahmenempfehlungen für die Planung und Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen, einschließlich der Evakuierung für eine erweiterte Region" der Unterarbeitsgruppe Evakuierungsplanung zur Innenministerkonferenz haben sich die Länder darauf verständigt, für mindestens ein Prozent ihrer Wohnbevölkerung Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten für Betroffene einer Evakuierung vorzusehen.

Diese Planung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (vgl. § 10c NKatSG) vorgesehen, dient jedoch gleichzeitig auch der Vorbereitung anderer möglicher Schadensereignisse, welche zu einer großflächigen Evakuierung oder Aufnahmelage führen können.

Im Zuge einer solchen Lage ist mit einer hohen Anzahl Betroffener zu rechnen, die zumindest kurzzeitig einer Notunterkunft und Betreuung bedürfen.

Gemäß § 10c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKatSG sind die unteren Katastrophenschutzbehörden zur Mitwirkung an einem landesweiten Notfallplan verpflichtet. Im Folgenden ergehen Hinweise und Regelungen zur Erstellung einer Aufnahmeplanung in ihrem Bezirk.

Die in der Anlage 1 aufgeführten Erkundungsformulare und Formblätter sind hier nicht abgedruckt. Sie können über die Internetseite des MI über den Pfad "Themen > Innere Sicherheit > Brand- & Katastrophenschutz > Katastrophenschutz" als PDF-Datei heruntergeladen werden und sind Bestandteil dieses RdErl.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 910)