Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.10.1999, Az.: 8 T 906/99 (545)

Anspruch auf Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Beteiligtenfähigkeit eines Vereins für das Eintragungsverfahren und Beschwerdeberechtigung bei Zurückweisung der Eintragung; Erfordernisse an die ordnungsgemäße Vertretung eines Vereins für einen Eintragungsantrag; Unzulässige Vereinssatzung wegen Weiterleitung eines Lohnteils ohne Absicherung des Insolvenzrisikos; Unvereinbarkeit der Verfolgung von wirtschaftlichen Zwecken mit dem Charakter einer Unterstützungskasse zur betrieblichen Alterssicherung

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
22.10.1999
Aktenzeichen
8 T 906/99 (545)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1999:1022.8T906.99.545.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 05.08.1999 - AZ: 36 AR 188/99

Fundstellen

  • NJW-RR 2000, 333-335 (Volltext mit red. LS)
  • NZA-RR 2000, 262-265 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 2000, 116-117

In dem Rechtsstreit
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 22. Oktober 1999
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der ... gegen den Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 5. August 1999 - 36 AR 188/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

Am 12.04.1999 wurde in Braunschweig der Verein "..." gegründet, der seinen Sitz in Braunschweig haben und durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen soll. Über den Zweck des Vereins enthält die Satzung in § 2 folgende Bestimmung:

"1)
Der ... hat den Zweck als eine Gruppen-Unterstützungskasse, eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, die betriebliche Altersversorgung auf einfache Weise durchzuführen.

Mitglieder, die sich des ... für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als "Trägerunternehmen" bezeichnet.

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des ... ist eine Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gem. Leistungsplan des ... an Leistungsempfänger in Not, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter gewährt.

Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Den Betriebszugehörigen oder ehemaligen Betriebszugehörigen stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind.

2)
Als Zugehörige der Trägerunternehmen gelten auch Personen, die zu den Trägerunternehmen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen oder gestanden haben (Abschn. 6 KStR der jeweils rechtsgültigen Fassung oder die diese ersetzenden oder ergänzenden Vorschriften). Über die Frage, wer als Zugehöriger Leistungsempfänger werden soll, entscheidet das betroffene Trägerunternehmen im Einverständnis mit dem Vorstand.

3)
Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung sind die Organe des ... verpflichtet, die Vorschriften der §§ 1 bis 3 KStDV in der jeweils rechtsgültigen Fassung oder die diese ersetzenden oder ergänzenden Vorschriften zu befolgen."

2

Zu den Leistungen des ... ist in § 14 der Satzung bestimmt:

"1)
Der Vorstand stellt Richtlinien auf, nach denen Leistungen gewährt werden (Leistungsplan des ...).

2)
Der ... wird im Rahmen der für die einzelnen Trägerunternehmen geltenden Leistungszusagen und gemäß §§ 15 und 16 dieser Satzung Leistungsempfängern der einzelnen Trägerunternehmen Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten, Sterbegelder und/oder einmalige Kapitalleistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat.

3)
...

4)
Die Mehrzahl der Personen, denen Leistungen des ... zugute kommen und/oder zugute kommen sollen, darf sich nicht aus Unternehmern und/oder dessen Angehörigen bzw. nicht aus den Gesellschaftern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen.

5)-7) ..."

3

In § 15 der Satzung ist weiterhin bestimmt:

"Die Leistungsanwärter bzw. -empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des ... Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenrenten, Sterbegelder oder einmaligen Kapitalzahlungen oder anderen Unterstützungen kann kein Rechtsanspruch gegen den ... abgeleitet werden. Alle Leistungen des ... erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs."

4

Daneben enthält § 16 Abs. 2 der Satzung folgende Regelung:

"2) Soweit Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung - entgegen § 15 dieser Satzung - Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen haben, bleibt für den Fall der Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen (vgl. Abs. 1) das jeweilige Trägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungsschuldner.

Jedes Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Leistungsanwärtern bzw. -empfängern bereits bei Einbeziehung in den Kreis der Leistungsanwärter eine entsprechende Erklärung ab und verzichtet gegenüber dem ... unwiderruflich darauf, die betroffenen Leistungsanwärter bzw. -empfänger nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen gem. Abs. 1 an den ... zu verweisen."

5

§ 12 der Satzung nennt als Einkünfte des Vereins:

"1)
Die Einkünfte des ... bestehen aus:

a.freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans;

b.den Erträgen aus den Einkünften des ...; und

c.aus Zuwendungen von anderer Seite.

2)
Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen die Leistungsanwärter bzw. -empfänger zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden.

3)
Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten im Falle der Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse) erhebt der ... von den Trägerunternehmen eine Kostenersatzumlage, die vom Vorstand festgelegt, vom Beirat geprüft und an die, nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung, geeignete Verwaltungsgesellschaft, lt. Geschäftsbesorgungsvertrag, weitergeleitet wird.

4)
Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten im Falle der Firmenunterstützungskasse (arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse) erhebt der ... von den Trägerunternehmen eine Kostenersatzumlage, die vom Vorstand festgelegt und vom Beirat geprüft wird. Im Falle der Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung, erhebt der ... keine Umlage. Die festgesetzten Gebühren werden dann von dieser geeigneten Verwaltungsgesellschaft, lt. Geschäftsbesorgungsvertrag, direkt oder von einem von ihr beauftragten Dritten dem/den Trägerunternehmen in Rechnung gestellt."

6

Zur Sicherung und Verwaltung des Vereinsvermögens ist in § 13 der Satzung folgende Bestimmung getroffen worden:

"1)
Die Einkünfte und das Vermögen des ... dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Leistungsanwärter- bzw. empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 13 Abs. 3 dieser Satzung) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG in der jeweils rechtsgültigen Fassung oder die diese ersetzenden oder ergänzenden Vorschriften übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG der jeweils rechtsgültigen Fassung oder die diese ersetzenden oder ergänzenden Vorschriften). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.

2)
Das Vermögen des Vereins ist so anzulegen, wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes des ... entspricht.

3)
Die Dotierungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Leistungsempfänger werden gesondert gebucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus den Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt. Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensteile angelegt wurden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet.

4) ..."

7

Am 11.06.1999 meldeten die Vorstandsmitglieder ..., handelnd für den aus fünf weiteren Mitgliedern bestehenden Vorstand, den Verein mittels öffentlich beglaubigter Erklärung (UR-Nr. 625/1999 des Notars ... in Braunschweig) bei dem Amtsgericht - Registergericht - in Braunschweig zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Beschluß vom 05.08.1999 wies die Registerrechtspflegerin die Anmeldung des Vereins zurück und führte zur Begründung aus:

8

Die Satzung enthalte Bestimmungen, die nicht den Vorschriften der betrieblichen Unterstützungskasse entsprächen. Nach § 12 Abs. 3 der Satzung solle offensichtlich auch die arbeitnehmerfinanzierte Unterstützung möglich sein (Beträge aus Lohnverzicht). Dies widerspreche dem Geist des Firmen-Unterstützungsvereins, wonach die freiwilligen Zuwendungen nur durch den Betriebsinhaber bestritten werden dürften.

9

Auf Leistungen aus der Unterstützungskasse bestehe kein Rechtsanspruch.

10

Wenn nun auch die Arbeitnehmer die Kasse (mit-)finanzierten, bestehe ebenfalls kein Rechtsanspruch. Dies dürfte rechtswidrig im Sinne einer Altersvorsorge sein. Nach § 14 Abs. 4 der Satzung sollten auch Unternehmer und Gesellschafter sowie deren Angehörige Empfänger von Unterstützungsleistungen sein. Dies sei für Firmenunterstützungsvereine gesetzlich nicht zulässig. Zum Empfängerkreis dürften ausschließlich Arbeitnehmer und deren Angehörige gehören. Im übrigen entsprächen Formulierungen wie betriebliche Altersversorgung, Renten, Sterbegelder nicht dem Charakter eines Unterstützungsvereins.

11

Gegen diesen dem Verein am 07.08.1999 zugestellten Beschluß hat dieser, vertreten durch die Vorstandsmitglieder ... "Erinnerung" eingelegt, mit der die Anmeldung vom 11.06.1999 weiter verfolgt wird.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln 43 VR 11680 - waren zu Informationszwecken beigezogen.

13

II.

1.

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Vereins ist zulässig gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 160 a Abs. 1, 22 FGG.

14

Wird die Anmeldung des noch nicht rechtsfähigen Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister (Ersteintragung nach § 59 BGB) zurückgewiesen, so ist hiergegen beschwerdeberechtigt der Vorverein, organschaftlich vertreten durch seinen Vorstand. Er ist in dem auf Überprüfung seiner Anmeldung gerichteten Beschwerdeverfahren als beteiligtenfähig anzusehen. Das Registerverfahren ist kein echtes Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem die Heranziehung zivilprozessualer Grundsätze (§ 50 ZPO) in Betracht kommen könnte, sondern ein Amtsverfahren. Für dieses ist aber jedenfalls fallweise die Beteiligtenfähigkeit einer Vorgesellschaft anerkannt; für den Vorverein kann daher nichts anderes gelten (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 958, 959 m. w. N.). Dieser ist für das Verfahren, das die Eintragung des Vorvereins zum Gegenstand hat, beteiligtenfähig und gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung beschwerdeberechtigt.

15

Der Verein war bei Einlegung der Beschwerde durch die Vorstandsmitglieder ... auch ordnungsgemäß vertreten.

16

Für die Erstanmeldung des Vereins wird zwar überwiegend die Auffassung vertreten, daß alle Mitglieder des Vorstandes mitwirken müßten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 159 FGG Rdn. 18 m. w. N.); die Kammer folgt insoweit jedoch der vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit überzeugenden Argumenten vertretenen Auffassung, daß für die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister und somit auch für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Zahl genügt (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1991, 958/959).

17

Vorliegend wird der Verein gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

18

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde liegen mithin vor.

19

2.

Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet.

20

a)

Es kann dahinstehen, ob das Registergericht die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bereits deshalb ablehnen durfte, weil nach § 12 Ziffer 3 der Satzung die Einkünfte des Vereins auch durch Entgeltumwandlung aus unversteuertem Einkommen der Arbeitnehmer der jeweiligen Trägerunternehmen gewonnen werden (sog. arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse), diese aber nach § 15 der Satzung keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse erwerben (sog. Freiwilligkeit der Leistungen), sondern durch § 16 Ziffer 2 der Satzung auf das Trägerunternehmen als alleinigen Versorgungsschuldner verwiesen werden.

21

In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird ein solcher Ausschluß des Rechtsanspruches nämlich in ein Widerrufsrecht der Unterstützungskasse umgedeutet, das im Rahmen von § 242 BGB (Treu und Glauben) an sachliche Gründe gebunden ist, die der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Gerichte unterliegen (sog. Unverfallbarkeitsrechtsprechung des BAG, vgl. BAG NJW 1973, 1946). Das BVerfG hat diese Rechtsprechung bestätigt, aber ausgeführt, daß "die 'Umdeutung' einer Satzungsbestimmung, die den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung ausdrücklich ausschließt, in ein von Sachgründen abhängiges Widerrufsrecht im Ergebnis dazu [führt], daß entgegen dem klaren Wortlaut der Satzung ein Rechtsanspruch auf Versorgung begründet wird. Denn das Recht auf Widerruf einer Versorgungszusage setzt eine entsprechende Verpflichtung, die widerrufen werden kann, voraus." (BVerfG E 65, 196, 211). Hanau bezeichnet diese Rechtskonstruktion als "klassisches juristisches Paradoxon" (vgl. P. Hanau in: Gehaltsumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung, Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Köln 1999, Abschnitt E Rdn. 13).

22

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es zumindest fragwürdig, wenn der Beschwerdeführer für den Fall der Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen gem. § 16 Abs. 2 der Satzung auf die jeweiligen Trägerunternehmen als Versorgungsschuldner verweist. Die Arbeitnehmer, die Teile ihres Lohnes zur Weiterleitung an die Unterstützungskasse zwecks Erwerb einer betrieblichen Altersversorgung abgetreten haben, müssen auch für den Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens abgesichert sein. Sie haben auf das Verhältnis Unterstützungskasse - Trägerunternehmen keinen Einfluß. Leitet das Trägerunternehmen die Gelder nicht absprachegemäß weiter, werden sie auf das möglicherweise schon insolvente Trägerunternehmen verwiesen. Ein Verein, dessen Satzung jedoch gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (§§ 134, 138 BGB) kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Anmeldung ist auch bei sonstigen Gesetzesverletzungen zurückzuweisen (vgl. Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 60 BGB Rdn. 1).

23

b)

Vorliegend war die Eintragung in das Vereinsregister abzulehnen, da die Satzung des Vereins trotz Einbeziehung einer schutzwürdigen Personengruppe (Arbeitnehmer) keine ausreichende Insolvenzsicherung enthält und neben dem in § 1 vorgesehenen sozialen Zweck auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit dem Charakter einer Unterstützungskasse zur betrieblichen Alterssicherung nicht vereinbar sind.

24

Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist das Vermögen des Vereins so anzulegen, wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes des ... entspricht. Mit dieser Satzungsbestimmung ist die Anlage des Vereinsvermögens vollumfänglich in das Ermessen des Vereins gestellt. Da konkrete Anlageformen nicht genannt sind, kämen theoretisch auch risikoreiche Kapitalanlageformen in Betracht. Diese wiederum bergen das Risiko des Vermögensverlustes in sich, welches durch die Unterstützungskasse angemessen abzusichern ist. Insbesondere bei der nach dem Prinzip der Gehaltsumwandlung arbeitenden Unterstützungskasse ist - wie Hanau zutreffend festgestellt hat - die Insolvenzsicherung der durch den Gehaltsverzicht erworbenen Versorgungsansprüche ohne Zuhilfenahme einer geeigneten Rückdeckungsversicherung kaum sinnvoll möglich (vgl. Hanau, a. a. O., Abschnitt E Rdn. 2). Eine solche Rückdeckungsversicherung schreibt die Satzung der ... jedoch nicht zwingend vor. In § 13 Abs. 3 der Satzung ist lediglich von der Anlage von Vermögensteilen mit Zustimmung eines Trägerunternehmens z. B. in Rückdeckungsversicherungen die Rede. Damit steht es dem Trägerunternehmen frei, ob es eine Rückdeckungsversicherung wünscht. Schutzwürdig sind jedoch nicht die Trägerunternehmen, sondern die Arbeitnehmer, die im Insolvenzfall ihre durch Lohnverzicht erkaufte Quasi-Anwartschaft verlieren.

25

Unzulässig ist auch die in § 14 Abs. 4 versteckte Satzungsbestimmung, wonach die Mehrzahl der Personen, denen Leistungen des ... zugute kommen und/oder zugute kommen sollen, sich nicht aus Unternehmern und/oder deren Angehörigen bzw. nicht aus den Gesellschaftern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen soll. Zum einen steht diese Bestimmung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 der Satzung, wonach Leistungsempfänger Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebenen sind. Diese Bestimmung suggeriert nämlich, daß es sich hier ausschließlich um Arbeitnehmer der Trägerunternehmen handelt, wobei in § 2 Abs. 3 der Satzung vom "Charakter einer sozialen Einrichtung" die Rede ist. Stattdessen wird in einer Nebenbestimmung der Satzung ein Personenkreis als Leistungsempfänger zugelassen, der nicht zu dem vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betr. AVG) geschützten Personenkreis gehört. Schon die Legaldefinition der Unterstützungskasse in § 1 Abs. 4 Betr. AVG erwähnt als Versorgungsberechtigte ausschließlich Arbeitnehmer und deren Angehörige. Dieser Personenkreis wird allenfalls durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Betr. AVG auf gewisse Selbständige ausgedehnt, die für das Unternehmen tätig sind (z. B. Handelsvertreter, so auch Hanau, a. a. O., Abschnitt E Rdn. 29). Die Einbeziehung des nicht schutzwürdigen Personenkreises der Arbeitgeber und arbeitgeberähnlichen Personen in den Kreis der Leistungsempfänger bis zu einem Beteiligungsverhältnis von 49 % beseitigt den Charakter der Unterstützungskasse als einer sozialen Einrichtung i. S. v. § 1 Abs. 4 Betr. AVG. Bei diesem Personenkreis führt die Einzahlung von freiwilligen Zuwendungen nicht zu einer betrieblichen Alterssicherung eines schutzbedürftigen, sozial schwachen Personenkreises, sondern zu einer Kapitalisierung von Betriebsvermögen unter Umgehung steuerrechtlicher Belastungen (Vermögensbildung in Unternehmerhand). Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang auch, wie bei der Leistungsvergabe zwischen Einzahlungen von Arbeitnehmern und Einzahlungen von Arbeitgebern differenziert werden soll, wie insbesondere verhindert werden soll, daß Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen an dem durch Lohnverzicht erworbenen Vermögen des Vereins partizipieren.

26

Damit erhält der Verein den Charakter eines wirtschaftlichen Vereins, der dem Genehmigungserfordernis des § 22 BGB unterliegt. Die unternehmerische Betätigung des Vereins kann vorliegend auch nicht als Nebentätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsprivilegs gewertet werden. Die Bestimmung des § 14 Abs. 4 der Satzung enthält lediglich eine Beschränkung für die Zahl der partizipierenden Arbeitgeber, nicht aber auch eine Beschränkung der Höhe der Beteiligung.

27

Die genannten Kritikpunkte sind umso bedenklicher, als die Bestimmung des § 15 der Satzung (Freiwilligkeit der Leistungen) dazu führt, daß sich der Verein der Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen entzieht, § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG (s. auch Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 23.07.1999, Bl. 26 d. A.). Da das Recht des eingetragenen Vereins, anders als das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz oder das Genossenschaftsgesetz, keine besonderen Vorschriften zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger der Vereinigung enthält, ist die Möglichkeit, auf dem erleichterten Weg des Vereinsrechts zur Rechtsfähigkeit und damit zum Ausschluß der persönlichen Haftung ihrer Mitglieder zu gelangen, jenen Vereinigungen verschlossen, die nach der Grundentscheidung des Gesetzes diese Rechtsstellung nur entweder nach den strengeren Vorschriften dieser Sondergesetze oder nach staatlicher Überprüfung gem. § 22 BGB erlangen dürfen (vgl. BayObLG Z 1973, 303, 305).

28

Die sofortige Beschwerde des Vereins gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung war daher zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Der festgesetzte Beschwerdewert folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.