§ 2 KStEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
- Redaktionelle Abkürzung
- KStEG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300020000000
(1) Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die bisherigen Pfarrgemeinden und Kapellengemeinden, sowie die kirchlichen Gemeindeverbände.
(2) Eine Kapellengemeinde ist der örtlich begrenzte Teil einer Pfarrgemeinde mit eigenen kirchlichen Einrichtungen und eigener Verwaltung. Ihre Angehörigen sind zugleich Angehörige der Pfarrgemeinde.