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§ 2 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

(1) Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die bisherigen Pfarrgemeinden und Kapellengemeinden, sowie die kirchlichen Gemeindeverbände.

(2) Eine Kapellengemeinde ist der örtlich begrenzte Teil einer Pfarrgemeinde mit eigenen kirchlichen Einrichtungen und eigener Verwaltung. Ihre Angehörigen sind zugleich Angehörige der Pfarrgemeinde.