KStEG,NI - kath KirchensteuererhebungsG

§ 1 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

Katholische Kirche im Sinne dieses Gesetzes ist die römisch-katholische Kirche im oldenburgischen Teile der Diözese Münster, für welche das Bischöflich-Münstersche Offizialat in Vechta (§ 6 des Vertrages zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom 5. Januar 1830, Old. GBl. Bd. 6 S. 545) die örtlich zuständige kirchliche Oberbehörde ist.

§ 2 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

(1) Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die bisherigen Pfarrgemeinden und Kapellengemeinden, sowie die kirchlichen Gemeindeverbände.

(2) Eine Kapellengemeinde ist der örtlich begrenzte Teil einer Pfarrgemeinde mit eigenen kirchlichen Einrichtungen und eigener Verwaltung. Ihre Angehörigen sind zugleich Angehörige der Pfarrgemeinde.

§ 3 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

Die katholische Kirche und ihre örtlichen Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 4 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

Die in einer Kirchengemeinde befindlichen Pfründen, zu denen auch die Küsterstellen gehören, sowie die Ortskirche mit dem dazugehörigen Vermögen sind rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Vermögen bei ihrem Erlöschen an eine vom Bischöflichen Offizialat zu bezeichnende, im Landesteil Oldenburg befindliche juristische Person des öffentlichen Rechts fällt, wenn die Stiftungsurkunde eine Bestimmung über die Anfallberechtigung nicht enthält.